Vorlage - VO-32-BO-25-600-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Am 13.05.2025 wurde von der Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn der Beschluss zur Aufstellung der Satzung über die Aufhebung der Abgrenzungs- und Abrundungssatzung der Gemeinde Brunn für die Ortslage Roggenhagen vom 13.05.1992 gefasst.

Der Aufstellungsbeschluss wurde bereits bekanntgemacht.

 

Der Geltungsbereich der Aufhebungssatzung umfasst den gesamten Geltungsbereich der Abgrenzungs- und Abrundungssatzung der Gemeinde Brunn für die Ortslage Roggenhagen vom 13.05.1992.

 

Ziel der Aufhebungssatzung ist es, die bislang gültige Abgrenzungs- und Abrundungssatzung für die Ortslage Roggenhagen aufzuheben, da sie den aktuellen baulichen Gegebenheiten und städtebaulichen Entwicklungszielen der Gemeinde nicht mehr entspricht.  Die bisherige Satzung weist Unschärfen und Abgrenzungsmängel auf, die in der planungsrechtlichen Praxis zunehmend zu Auslegungsspielräumen und Unsicherheiten geführt haben – insbesondere im Hinblick auf die Zuordnung von Grundstücken zum Innen- oder Außenbereich im Sinne des § 34 BauGB. Mit der Aufhebung der Satzung entsteht zunächst ein rechtsfreier Zustand im Sinne der Innenbereichsabgrenzung. Dieser ist jedoch nur von kurzer Dauer, da die Gemeinde zeitnah beabsichtigt, eine aktualisierte Klarstellungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB aufzustellen. Diese neue Satzung soll den tatsächlichen Bestand der baulichen Nutzung sachgerecht abbilden, die Grenzen des Innenbereichs klar definieren und damit eine rechtssichere Beurteilung zukünftiger Bauvorhaben gewährleisten. Die Aufhebung dient somit der Vorbereitung einer konsistenten und zukunftsfähigen städtebaulichen Ordnung im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung nach § 1 Abs. 5 BauGB.

 

Der vorliegende Entwurf der Satzung Stand Juli 2025 enthält die notwendigen Festsetzungen und Regelungen. Die öffentliche Auslegung der Planentwurfsunterlagen sowie die Beteiligung der relevanten Behörden und Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden sind notwendige Schritte im Aufstellungsverfahren und ermöglichen eine umfassende Beteiligung und Transparenz im Planungsprozess.

 

 

Mitwirkungsverbot

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn beschließt:

 

  1. Der Entwurf Stand Juli 2025 der Satzung über die Aufhebung der Abgrenzungs- und Abrundungssatzung der Gemeinde Brunn für die Ortslage Roggenhagen vom 13.05.1992, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung wird gebilligt.

 

  1. Die Planentwurfsunterlagen sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Gleichzeitig ist die Beteiligung der Nachbargemeinden und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §§ 2 Abs. 2 BauGB und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

  1. Die öffentliche Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden sind zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde den Inhalt der Einwendungen nicht kannte und nicht kennen musste.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

X

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

 

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Anlagen

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