Einleitungsbeschluss zur Durchführung eines Vergabeverfahrens - VO-50-BO-25-497
Grunddaten
- Betreff:
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Einleitungsbeschluss zur Durchführung eines Vergabeverfahrens -Abschluss Rahmenvereinbarung für die Straßenunterhaltung und Straßensanierung -
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Einleitungsbeschluss zur Durchführung eines Vergabeverfahrens
- Federführend:
- Fachbereich Bau und Ordnung
- Bearbeiter:
- Sebastian Heuer
- Verfasser:
- Heuer, Sebastian
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Amtsausschuss des Amtes Neverin
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Entscheidung
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03.04.2025
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Sachverhalt
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Bezeichnung der Maßnahme: |
Rahmenvertrag zur Straßenunterhaltung |
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Auszuschreibende Leistung: |
Tief- und Straßenbauleistung |
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Vergabeart: |
Freihändige Vergabe |
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Kostenrahmen: |
200.000,00 € |
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Besonderheiten: |
Rahmenvertrag mit 2 jähriger Laufzeit + Option für ein Jahr Verlängerung |
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Zuschlagskriterien /Gewichtung: |
100 % Preis |
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Einleitung: |
ja |
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Zuschlag: |
Nein. Die Zuschlagserteilung ist grundsätzlich dem Geschäft der laufenden Verwaltung zuzuordnen. |
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Stimmberechtigte Gemeinden |
Nach § 134 Abs. 4 KV-MV: Beseritz, Brunn, Neverin, Sponholz, Staven, Trollenhagen, Blankenhof, Woggersin, Zirzow |
Die Gemeinden Beseritz, Brunn, Neverin, Sponholz, Staven, Trollenhagen, Blankenhof, Woggersin und Zirzow haben auf Grundlage von § 127 der Kommunalverfasssung Mecklenburg – Vorpommern dem Amt Neverin die Aufgabe übertragen, ein Vergabeverfahren zum Abschluss von Rahmenverträgen für die Straßenunterhaltung durchzuführen.
Inhalt des Rahmenvertrages werden Leistungen zur Straßen- und Wegeunterhaltung sein. Basierend auf den Durchschnittswerten der vergangenen drei Jahre (2022, 2023, 2024), sind Leistungen beschrieben und finanzielle Ansätze kalkuliert worden, welche den jeweiligen Gemeindehaushalten für das Jahr 2025 planerisch bereits in der Aufwandsplanung zugeführt worden sind.
Der Vertrag wird eine Laufzeit von zwei Jahren haben, mit der Option für eine einjährige Verlängerung. Die Beauftragung der Leistungen aus diesem Vertrag kann nur im Auftrag und im Rahmen der finanziellen Mittel der jeweiligen Gemeinde im Rahmen eines Einzelabrufes erfolgen.
Der Haushalt des Amtes Neverin wird insofern nicht belastet – finanzielle Auswirkungen für den Amtshaushalt bestehen insofern keine – eine gesonderte Stellungnahme ist nicht erforderlich.
