Vorlage - VO-35-ZD-24-652
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Neverin - Antrag Gemeindevertreterin Frenzel
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Nils Alexander
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin
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Entscheidung
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22.01.2025
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Sachverhalt
Gem. § 29 Abs. 1 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist eine Angelegenheit auf die Tagesordnung einer Gemeindevertretersitzung zu setzen, wenn es ein Mitglied der Gemeindevertretung beantragt.
Entsprechend § 4 der Geschäftsordnung der Gemeinde Neverin sollen dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung (Bürgermeister), Anträge möglichst zwei Wochen vor der Gemeindevertretersitzung in Textform vorgelegt werden.
Der Antrag auf Änderung der Hauptsatzung wurde dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung (Bürgermeister) am 23.11.2024 übersandt.
Hinsichtlich der Begründung dieses Antrags wird auf die Niederschrift der Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr der Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin vom 06.11.2024 verwiesen.
Hier wird ausgeführt:
„Seit Juli 2024 wird das gemeindliche Einvernehmen bei Bauanträgen nicht mehr durch die Gemeinde-vertretung erteilt. Hintergrund ist die von der Gemeindevertretung beschlossene neue Hauptsatzung.
Alle anwesenden Ausschlussmitglieder hinterfragen den rechtlichen Hintergrund und bitten um er-neute Prüfung durch die Vorsitzende. Wesentliche Aufgabe des Ausschusses sei die fachliche Unter-stützung der Gemeindevertretung in Bauangelegenheiten. Die fachliche Expertise wäre im Ausschuss gegeben und führte in der Vergangenheit zu keinen bekannten Verzögerungen im Baugeschehen. Viel-mehr führte sie zu mehr Vorteilen als Nachteilen für die örtliche Entwicklung. Der Ausschuss nennt ei-nige Beispiele, bei denen der Rat des Ausschusses in die Entscheidung des Landkreises für oder dage-gen eingeflossen ist und weist darauf hin, dass eine Entscheidung rein aus der Amtsstube heraus mit-unter zu falschen Entscheidungen führt. Dass das gemeindliche Einvernehmen nun an der Gemeinde-vertretung sowie am Bauausschuss vorbei getroffen wird, wird äußerst kritisch gesehen. Mehrere Mitglieder stellen Ihre Wirkung in diesem Ausschuss sowie ihre Aufgabe dem Bürger gegenüber in Frage.“
- Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre)
- das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben).
Gem. § 22 Abs. 2 Kommunalverfassung für das Land M-V kann die Gemeindevertretung eine durch Hauptsatzung an den Bürgermeister übertragene Angelegenheit nur durch Beschluss mit der Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung (absolute Mehrheit) wieder an sich ziehen.
Mitwirkungsverbot
Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin beschließt die nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Neverin.
Artikel 1 – Änderung der Hauptsatzung
§ 6 Abs. 5 Satz 2 wird gestrichen
Artikel 2 – Inkrafttreten
Die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
