Vorlage - VO-50-ZD-24-481

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Voraussichtlich am 23.02.2025 findet die Bundestagswahl statt. Außerdem findet am 11.05.2025 die Landratswahl und ggf. am 25.05.2025 die etwaig notwendige Stichwahl statt.

 

Entsprechend § 1 Abs. 2, 3 Landes- und Kommunalwahlordnung M-V (LKWO M-V) haben alle amtsangehörigen Gemeinden des Amtsbereichs Neverin beschlossen, die Aufgaben der Gemeindewahlleitung und der Bildung des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf das Amt Neverin zu übertragen.

 

Gemäß § 8 Bundeswahlgesetz (BWahlG) bzw. § 11 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V) wird in einer Gemeinde für jeden Wahlbezirk für den Wahltag ein Wahlvorstand gebildet. Gemäß § 11 BWahlG bzw. § 12 LKWG M-V üben die Mitglieder ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.

Der Beschlussvorschlag zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung und einem Verpflegungsgeld soll die Bereitschaft zur Übernahme einer Funktion im Wahlvorstand fördern.

Die Wahlvorstände bestehen entsprechend § 6 Bundeswahlordnung (BWO) bzw. § 11 LKWG M-V aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, deren Stellvertreter/in und drei bis sieben weiteren Mitgliedern, von denen einer als Schriftführer bzw. eine als Schriftführerin sowie einer Vertretung zu bestellen sind.

Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher entscheidet in eigener Zuständigkeit über den Einsatz der Mitglieder des Wahlvorstandes während der Wahlhandlung, über die Pausenzeiten und die Aufgabenverteilung während der Ermittlung der Wahlergebnisse.

 

Die Gewinnung einer ausreichenden Anzahl von Wahlhelfern gestaltet sich stetig schwieriger. Auch aufgrund der Vielfältigkeit, des aufwendigen Verfahrens sowie der Zeitdauer bis zur Ermittlung der Wahlergebnisse (jeder Wahlhelfer ist am Wahltag min. 10 Stunden im Einsatz) muss davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Anzahl an Wahlhelferinnen und Wahlhelfern schwer zu gewinnen sein wird. 

Es wird daher angeregt, den Regelsatz der Aufwandsentschädigung (35,00 Euro für Wahlvorsteher/Wahlvorsteherin und 25,00 Euro für die übrigen Mitglieder) entsprechend dem Beschlussvorschlag aufzustocken.

 

Mitwirkungsverbot:

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

 

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Beschlussvorschlag

Der Amtsausschuss des Amtes Neverin beschließt den Wahlhelferinnen und Wahlhelfern in Abhängigkeit der jeweiligen Funktion bei der anstehenden Bundestags- und Landratswahl sowie bei eventuell notwendiger Stichwahl jeweils nachfolgende Aufwandentschädigungen zu zahlen.

 

Bei der in § 10 BWO bzw. § 14 LKWO M-V genannten Aufwandsentschädigung i. H. v. 35,00 Euro für die Vorsitzenden und 25,00 Euro für die weiteren Mitglieder handelt es sich um einen Mindestbetrag.

Entsprechend § 50 BWahlG erstattet der Bund die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben im Rahmen der Bundestagswahl, entsprechend § 49 LKWG M-V trägt für die Landratswahlen der Landkreis MSE die Kosten, sodass durch das Amt Neverin die Differenz zwischen der gesetzlich festgeschriebenen Aufwandsentschädigung und der eventuell darüber hinaus beschlossenen Aufstockung der Aufwandsentschädigung zu tragen ist.

 

Aufwandsentschädigung

 

Bundestags- und Landtagswahl

Funktion

Vorschlag inkl. Mindestbetrag

Entscheidung der Gemeindevertretung inkl. Mindestbetrag

Wahlvorsteher/in

80 Euro

 

stellv. Wahlvorsteher/in und Schriftführer/in

70 Euro

 

stellv. Schriftführer/in und Beisitzer/innen

60 Euro

 

 

Verpflegungsgeld

 

Des Weiteren beschließt der Amtsausschuss für jede durchzuführende Wahl, dass jeder Wahlvorstand und die Gemeindewahlbehörde

 

[  ] ein Verpflegungsgeld i. H. v. ________ erhält.

 

[  ] kein weiteres Verpflegungsgeld erhält.

 

(zutreffendes bitte ankreuzen und ausfüllen)

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auskwirkungen?

 

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

X

Ja

X

ergebniswirksam

X

finanzwirsam

 

  1. bei planmäßigen Ausgaben:

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

21.000€

Gesamtkosten:

15.000 €

im Produktsachkonto ( PSK ):

12102.5013000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00 €

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Bemerkungen:

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Folgekosten (zu a.) und b.))

 

Nein

 

Ja

für Jahr

i.H.v.

 

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