19.12.2024 - 13 Aufwandsentschädigung für die Wahlhelferinnen u...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 13
- Gremium:
- Amtsausschuss des Amtes Neverin
- Datum:
- Do., 19.12.2024
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Nils Alexander
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Beschluss:
Der Amtsausschuss des Amtes Neverin beschließt den Wahlhelferinnen und Wahlhelfern in Abhängigkeit der jeweiligen Funktion bei der anstehenden Bundestags- und Landratswahl sowie bei eventuell notwendiger Stichwahl jeweils nachfolgende Aufwandsentschädigungen zu zahlen.
Bei der in § 10 BWO bzw. § 14 LKWO M-V genannten Aufwandsentschädigung i. H. v. 35,00 Euro für die Vorsitzenden und 25,00 Euro für die weiteren Mitglieder handelt es sich um einen Mindestbetrag.
Entsprechend § 50 BWahlG erstattet der Bund die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben im Rahmen der Bundestagswahl, entsprechend § 49 LKWG M-V trägt für die Landratswahlen der Landkreis MSE die Kosten, sodass durch das Amt Neverin die Differenz zwischen der gesetzlich festgeschriebenen Aufwandsentschädigung und der eventuell darüber hinaus beschlossenen Aufstockung der Aufwandsentschädigung zu tragen ist.
Aufwandsentschädigung
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Bundestags- und Landtagswahl |
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Funktion |
Vorschlag inkl. Mindestbetrag |
Entscheidung der Gemeindevertretung inkl. Mindestbetrag |
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Wahlvorsteher/in |
80 Euro |
80 Euro |
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stellv. Wahlvorsteher/in und Schriftführer/in |
70 Euro |
70 Euro |
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stellv. Schriftführer/in und Beisitzer/innen |
60 Euro |
60 Euro |
Verpflegungsgeld
Des Weiteren beschließt der Amtsausschuss für jede durchzuführende Wahl, dass jeder Wahlvorstand und die Gemeindewahlbehörde ein Verpflegungsgeld i. H. v. 120 Euro erhält.
