Information - VO-50-LVB-24-488

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Schriftlicher Verwaltungsbericht für die Amtsausschusssitzung am 19.12.2024 (öffentlich)

 

Verwaltungsleitung

 

  1. Amtsgebäude

Durch den Ausschuss für Arbeitssicherheit wurde ein fehlender Fluchtweg aus dem Obergeschoss protokolliert. Es wird derzeit in Erfahrung gebracht, ob hier tatsächlich bauliche Maßnahmen umgesetzt werden müssen. Eine entsprechende Anfrage beim Landkreis MSE (Brandschutzdienststelle) ergab, dass keine baulichen Maßnahmen erforderlich sind, da der Bestand genehmigt wurde. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass unabhängig davon natürlich weitere Maßnahmen nach eigenen Erwägungen umgesetzt werden können.

 

  1. Überörtliche Rechnungsprüfung

Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises war in der Zeit vom 26.02.2024 bis zum 25.03.2024 vor Ort. Am 28.05.2024 erfolgt die Auswertung der Prüfungsergebnisse mit den Bürgermeistern und der Verwaltungsleitung.

Inzwischen läuft das sog. Ausräumverfahren bei der unteren Rechtsaufsichtsbehörde (LK MSE). Gemäß § 9 Abs. 3 KPG M-V waren wir verpflichtet, gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde Stellung zu nehmen und insbesondere darüber zu berichten, ob den Prüfungsfeststellungen Rechnung getragen wurde.

Diese Stellungnahme wurde am 24.10.2024 beim LK MSE eingereicht und es wurden die unterschiedlichen Rechtsauffassungen mitgeteilt. – Eine abschließende Rückmeldung steht noch aus.

 

  1. Änderung des Kommunalverfassungsrechts / Konstituierende Sitzungen

Die umfangreichen Änderungen des Kommunalverfassungsrechts konnten bisher gut in den kommunalen Gremien umgesetzt werden. Die konstituierenden Sitzungen liefen problemlos. Die Ausschüsse konnten alle ohne das neue Zuteilungs- und Benennungsverfahren (neuer § 32 a KV M-V) durch einvernehmliche Verständigung besetzt werden.

 

Probleme bei der Rechtsanwendung bestehen vor allem bei der neuen Regelung des § 22 Abs. 4a KV M-V (Auftragsvergaben). Demnach ist die Zuschlagserteilung in der Regel ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Somit ist das Amt in Zusammenarbeit mit dem Bürgermeister nach einer erfolgten Ausschreibung zuständig. Es wird jedoch vermehrt die Praxis beobachtet, dass durch Beschluss festgelegt wird, dass auch die Zuschlagserteilung durch die Gemeindevertretung zu entscheiden ist.

Dies ist rechtlich jedoch nicht zulässig. Die Zuschlagserteilung als Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 22 Abs. 4a KV M-V) kann nicht durch Beschluss als wichtige Angelegenheit nach § 22 Abs. 2 KV M-V umgedeutet werden, wenn nicht die dortigen Voraussetzungen vorliegen (Angelegenheiten, die aufgrund ihrer politischen Bedeutung, ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen oder als Grundlage für Einzelentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Gemeinde sind).

Das Innenministerium hat dazu auch ein Ablaufschema herausgegeben (vgl. Anlage 1).

 

  1. Partnerschaft mit der Gmina Tychowo (PL)

Am 05.11.2024 erfolgte ein Arbeitstreffen in Stettin, an dem der Amtsvorsteher und LVB sowie der Bürgermeister und sein Stellvertreter aus Tychowo teilgenommen haben. Dort wurde sich auf die Qualifizierung der bestehenden Vereinbarung geeinigt und besprochen, dass der Versuch deiner INTERREG Förderung für Infrastrukturprojekte unternommen werden soll (z. B. Entwicklung Schulstandorte, Ausbau Kindertagesstätten und Radwege). Ein Termin zur Förderberatung im gemeinsamen Sekretariat in Löcknitz ist angefragt.

 

Folgende kulturelle Veranstaltungen sind geplant:

  • Dorf- & Sportfest in Chemnitz vom 13.06.2025 bis 15.06.2025 (Veranstalter: SV 1950 Chemnitz e.V.)
  • Wasserturmfest Neverin am 09.08.2025 (Veranstalter: Gemeinde Neverin)
  • Erntedankfest in 08/25 oder 09/25 in Tychowo (Veranstalter: Gmina Tychowo)
  • Weihnachtsmarkt in 12/25 in Tychowo (Veranstalter: Gmina Tychowo)

 

  1. Leitbild des Amtes Neverin
  • Kick-off war am 11.11.2024
  • 5 Grundsätze wurden festgelegt
  • Fachbereiche erarbeiten bis zum 31.12.2024 die 5 Grundsätze
  • Fertigstellung Leitbild ist für das 1. Quartal 2025 geplant
  • danach Vorstellung im Amtsausschuss mit dem Ziel der Beschlussfassung

 

 

Fachbereich Bau und Ordnung

 

  1. Abrechnung Feuerwehreinsätze
  • abrechnungsfähige Einsätze für das Jahr 2020 (28 Fälle) wurden vollständig umgesetzt
  • abgerechnete Gesamtsumme: 11.078,22 Euro
  • Kosten für externe Dienstleistung KUBUS: 9.412,90 Euro.

 

  1. Gemeinsame kommunale Wärmeplanung für 11 Gemeinden (außer Neddemin)
  • Kick-Off-Veranstaltung fand am 28.10.2024 statt
  • Beginn mit Datenanalyse und Bestandsanalyse
  • Datenanalyse und Datenerhebung durch das Amt Neverin wird bis zum 31.12.2024 abgeschlossen sein.
  • Vorstellung Entwurf in 01/25

 

 

Fachbereich Finanzen

 

  1. Haushaltsplanung 2025

Die Haushaltsplanung für das Haushaltsjahr 2025 erweist sich als schwierig. Anfang Dezember sind die Orientierungsdaten für das Haushaltsjahr 2025 bekannt gegeben worden, die auch auf Annahmen basieren, da auch der Bundeshaushalt noch nicht beschlossen wurde. Weiterhin ist die Zuarbeit aus den Gemeinden für eine mögliche Planung in dem kommenden Jahr trotz Terminsetzung nicht überall und allumfänglich erfolgt. Für die nächsten Planungen ist es für alle Beteiligten einfacher und konstruktiver, wenn gesetzte Termin eingehalten werden.

Die Kreisumlage soll sich auf dem prozentualen Niveau aus dem Jahr 2024 bewegen, so dass hier auch Annahmen getroffen werden können, da auch der Kreishaushalt noch nicht beschlossen ist.

 

 

  1. Abarbeitung Jahresabschlüsse in den Gemeinden

Der Jahresabschluss 2021 der Gemeinde Woggersin ist erstellt und liegt seit dem 15.11.2024 beim RPA Neubrandenburg zur 2. Prüfung nach Erstellung des JAB.

Seit dem 10.07.24 befindet sich der Jahresabschluss 2020 der Gemeinde Brunn zur 1. Prüfung beim RPA. Im Anschluss an den Jahresabschluss 2020 werden ebenfalls die Jahresabschlüsse 2021 und 2022 für die Gemeinde Brunn erstellt.

Der Jahresabschluss 2023 für die Gemeinde Beseritz ist am 4.12.2024 nach den Korrekturen, die sich aus der 1. Prüfung ergeben haben, an das RPA zurückgegeben.

Der Jahresabschluss 2020 für Neddemin ist am 15.10.2024 zur 1. Prüfung an das RPA übermittelt.

Aktuell wird die Erstellung des Jahresabschluss 2020 für Neuenkirchen durch Frau Köpsel bearbeitet. Zeitgleich erfolgt die Einarbeitung von Frau Spieker, so dass hier die Arbeiten zeitweise stocken.

Der Jahresabschluss 2020 der Gemeinde Zirzow wird als Einarbeitungsmuster für Frau Spieker genutzt, so dass hier die Erstellung des Jahresabschlusses in Zusammenarbeit mit Frau Köpsel erfolgt und dadurch Ressourcen von Frau Köpsel zur eigenen Aufgabenerfüllung fehlen und die Erstellung der Jahresabschlüsse etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen.

 

  1.                     Beendigung der Optionsfrist

Ab dem 01.01.2025 gelten auch für die Gemeinden eine Umsatzsteuerpflicht für bestimmte Leistungen, die in der Gemeinde angeboten werden. Unter anderem auch die Vermietung von Stellplätzen, wenn sie keine wirtschaftliche Einheit zu Mietern kommunaler Wohnungen bilden.

Diesbezüglich wurden alle bestehenden Nutzungsverträge zum Ende des Jahres gekündigt und die Mieter erhalten neue Mietverträge, die entweder mit oder ohne Umsatzsteuer ausgewiesen sind.

Aktuell werden die neuen Nutzungsverträge durch die Kolleginnen eingepflegt und die alten Verträge geschlossen.

 

  1.                     Umsetzung Grundsteuerreform

Grundsteuern für 2025 dürfen nur auf Grund neu beschlossener Hebesätze für den neuen Hauptveranlagungszeitraum ab 2025 erhoben werden.

Die bisherigen Hebesätze verlieren ihre Gültigkeit, weil der Hauptveranlagungszeitraum zum 31.12.2024 endet (§ 25 Abs. 2 GrStG).

Grundsteuerhebesätze müssen deshalb in Form einer Satzung festgesetzt werden.

Ein einfacher Beschluss reicht nicht aus. Es gilt das Satzungserfordernis (§ 45 Abs. 3 Ziffer 3 KV M-V).

Dadurch werden wir für alle Gemeinden eine sogenannte Hebesatzsatzung beschließen lassen, damit für die Gemeinden die entsprechenden Steuerbescheide erlassen und versendet werden können, um Einschränkungen bei der Festsetzung der Hebesätze durch § 25 Absatz 3 Satz 2 GrStG zu vermeiden. Maßgeblich für eine wirksame Festsetzung des Hebesatzes ist dabei das Datum der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung, nicht das Datum des Inkrafttretens der Haushaltssatzung. Grundsätzlich ist jedoch anzustreben, dass die Hebesätze rechtzeitig zu Beginn des Haushaltsjahres 2025 in Kraft treten. Ist eine neue Festsetzung noch nicht erfolgt, hat der Steuerschuldner gleichwohl bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten. Um diesen Aufwand sowohl bei den Bürgern als auch innerhalb der Verwaltung zu minimieren, schlagen wir den Gemeinden vor, eine neue Hebesatzsatzung zu erlassen, um dann rechtskräftige Steuerbescheide ab dem Haushaltsjahr 2025 versenden zu können.

Der zum 1. Januar 2025 beginnende Hauptveranlagungszeitraum erstreckt sich reformbedingt auf

sechs Jahre, mithin auf die Jahre 2025 bis 2030. Anschließend umfasst ein Hauptveranlagungszeitraum gemäß § 221 BewG i. V. m. § 16 GrStG sieben Jahre (2031 bis 2037 und 2038 bis 2044).

 

  1.                     Einführung von Doppelhaushalten

In Gemeinden, die keinen großen Schwankungen zwischen den Haushaltsjahren unterworfen sind und keine gravierenden haushaltsrelevanten Daten zur Haushaltsplanung einreichen, könnte angedacht werden, dass ab dem Haushaltsjahr 2026 Doppelhaushalte erstellt werden. Mögliche Gemeinden, die sich dafür eignen sind u.a. Beseritz, Neddemin, Staven, Woggersin und Zirzow. Ein möglicher Vorteil wäre, dass dann eine haushaltslose Zeit zwischen den Haushaltsjahren umgangen wird, mögliche personelle Ressourcen können freigesetzt werden, die dann der Abarbeitung der Jahresabschlüsse zugutekommen. Zum anderen wären dann Änderungen über einen Nachtragshaushalt kurzfristig möglich, ohne in die komplette Haushaltsplanung zu gehen.

 

 

Fachbereich Zentrale Dienste

 

  1.                     Kalkulation der Entgelte für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen

Im Rahmen der überörtlichen Prüfung wurden stichprobenartig die vorhandenen Kalkulationen der öffentlichen Einrichtungen in den amtsangehörigen Gemeinden überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass für kein öffentliches Gebäude aktuelle Kalkulationen der Entgelte vorliegen. Zudem wurde festgestellt, dass nicht in allen Gemeinden Beschlüsse über die Höhe der Entgelte gefasst wurden, obwohl die Gemeinden gemäß § 1 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 KAG M-V berechtigt sind, Abgaben entsprechend des KAG M-V zu erheben, soweit nicht geltende Gesetze etwas Anderes bestimmen. Die Möglichkeit der Gemeinden, für öffentliche Einrichtungen privatrechtliche Benutzungs- oder Entgeltregelungen zu treffen, bleibt davon unberührt. Außerdem hat gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 11 KV ausschließlich die Gemeindevertretung über die Festsetzung von Gebühren für öffentliche Einrichtungen der Gemeinde zu beschließen.

Vor diesem Hintergrund werden aktuell für alle öffentlichen Einrichtungen der amtsangehörigen Einrichtungen Entgeltkalkulationen vorgenommen und den Gemeindevertretungen ein Beschlussvorschlag unterbreitet. Gleichzeitig wird mit der Beschlussfassung eine Entgelt- und Benutzungsordnung vorgeschlagen, sodass beispielsweise auch Ausnahmetatbestände für ein Absehen von der Festsetzung eines Benutzungsentgeltes getroffen werden können.

Bis dato wurden Kalkulationen für vier öffentliche Einrichtungen vorgenommen, geplant ist, bis Ende des II. Quartals 2025 die Kalkulationen für alle öffentlichen Einrichtungen vorgenommen zu haben und entsprechende Beschlüsse die Höhe der Entgelte gefasst zu haben.

 

  1.                     Gewährung von Zuwendungen

Gemäß § 43 Abs. 4 KV M-V ist es einer Gemeinde erlaubt, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Zuwendungen an Dritte zur Erfüllung bestimmter Zwecke zu gewähren. Dabei sind neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kommune insbesondere ein verantwortungsvoller Umgang mit Steuermitteln und der Grundsatz der Nachrangigkeit öffentlicher Leistungen zu beachten. Dies bedeutet, dass Zuwendungen nur gewährt werden dürfen, wenn sie zur Erfüllung kommunaler Aufgaben erforderlich sind, vom Zuwendungsempfänger tatsächlich benötigt und zweckentsprechend verwendet werden.

Um den Grundsatz der Subsidiarität zu gewährleisten, muss vor der Vergabe der Zuwendung geprüft werden, ob ein öffentliches Interesse in Form einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§§ 2 und 3 KV M-V) besteht und ob der Zuwendungsempfänger einen tatsächlichen Bedarf an finanzieller Unterstützung nachweisen kann. Dazu ist ein Antrag des Zuwendungsempfängers erforderlich, in dem der Zweck der Zuwendung erläutert und der Finanzbedarf belegt wird. Nach Abschluss des Zuwendungszwecks oder des Zuwendungszeitraums hat der Zuwendungsempfänger die Verwendung der Mittel gegenüber dem Zuwendungsgeber nachzuweisen und abzurechnen. Dabei muss der Geschäftsvorfall gemäß § 26 GemHVO-Doppik nachvollziehbar dokumentiert und belegt werden.

Wir werden daher zukünftig verstärkt auf die Abrechnung beantragter und genehmigter Zuwendungen hinwirken und ggf., sofern keine Abrechnung vorliegt, im Einvernehmen mit dem Bürgermeister keine weitere Zuwendung an den Dritten auszahlen.

 

  1.                     Dauer von Dienstreisen

Gemäß § 7 LRKG M-V ist bei Dienstreisen Tagegeld zu gewähren. Die Höhe des Tagegeldes richtet sich nach der Dauer der Dienstreise. Um etwaige bestehende Ansprüche auf Tagegeld prüfen zu können sind wir gehalten, dass die Dienstreisen zukünftig auch die Uhrzeiten ihres Beginns und Endes beinhalten. Die Bürgermeister werden gebeten, zukünftig in ihren Fahrtenbüchern auch diese entsprechenden Uhrzeiten zu erfassen.

 

  1.                     Erstellung Informationsbroschüren (2. Auflage)

Im Jahr 2025 soll eine 2. Auflage unserer Informationsbroschüre erscheinen. In dieser werden u. a. die amtsangehörigen Gemeinden vorgestellt. Zu diesem Zweck wurde in diesem Jahr bereits ein Fotowettbewerb veranstaltet. Die Gemeinden sollen in Form eines Interviews vorgestellt werden. Derzeit werden mit den durch die Bürgermeister benannten Personen die Interviews geführt. Von zwei Gemeinden sind noch keine Interviewpartner benannt worden. Dies ist unbedingt nachzuholen, um den Termin zur Fertigstellung des Manuskriptes (10.02.2025) nicht zu gefährden.

 

  1.                     Neuerungen Sitzungsmanagementsoftware (Allris)

Derzeit wird in Allris die Möglichkeit geschaffen, Anträge entsprechend §§ 23 Abs. 4 , 29 Abs. 1 KV M-V digital über Allris einzureichen, sodass sich die Gemeindevertretung bzw. der Ausschuss, dem der Einreicher angehört, mit dem Antrag auf der nächstmöglichen Sitzung (unter Berücksichtigung der Ladungsfristen) befassen kann. Der Antrag wird, analog den durch die Verwaltung vorbereiteten Beschlussvorlagen, als Vorlage in dem entsprechenden Gremium zur Verfügung gestellt.

Um den Kommunalpolitikern diese Möglichkeit aufzuzeigen und um Erfahrungen im Umgang mit Allris auszutauschen, ist ein Workshop im I. Quartal 2025 geplant. Zu diesem Workshop erhalten die Gremienmitglieder gesondert eine Einladung. U. a. soll ihnen bei dieser Zusammenkunft auch noch einmal nähergebracht werden, wie sie die sog. Beschlussverfolgung nachhalten können und sie selbstständig eine Sitzungsgeld-Übersicht für sich erstellen können.

 

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Anlagen

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