Vorlage - VO-50-Fi-24-453-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufhebung des Beschlusses VO-50-Fi-24-453 und erneute Beschlussfassung zur Anlagerichtlinie für das Amt Neverin
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Finanzen
- Bearbeiter:
- Matthias Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Amtsausschuss des Amtes Neverin
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Entscheidung
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19.12.2024
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Sachverhalt
Entsprechend § 56 Absatz 2 der Kommunalverfassung M-V sind die Vermögensgegenstände des Amtes und der Gemeinden pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Gelder sind möglichst sicher und mit einem hohen Ertrag anzulegen. Dabei geht Sicherheit vor Ertrag.
Die Geldanlage ist in einer Richtlinie über die Grundsätze für Geldanlagen (Anlagerichtlinie) zu regeln.
Die Anlagerichtlinie ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich nach der Beschlussfassung vorzulegen und darf erst umgesetzt werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Unterlagen die Unvereinbarkeit dieser Richtlinie mit den Grundsätzen der Geldanlage nach den Sätzen 2 und 3 des § 56 Absatz 2 KV M-V geltend gemacht hat oder vor Ablauf der Frist eine Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Geldanlage besteht. In der rechtsaufsichtlichen Entscheidung der unteren Rechtsaufsicht zur gemeinsamen Anlagerichtlinie wurde erklärt, dass eine Vereinbarkeit mit den Grundsätzen einer Geldanlage gemäß § 56 Absatz 2 Sätze 2 und 3 der KV M-V nicht besteht. Konkret wurde festgestellt, dass die Vorgaben für eine angemessene Streuung und Diversifizierung der Geldanlage entsprechend der Mindestinhalte nicht gegeben ist.
Da das Amt entsprechend § 127 Absatz 2 KV M-V die Kassengeschäfte der Gemeinden besorgt, wurde die Erstellung einer Anlagerichtline dem Amt Neverin übertragen und in der heutigen Sitzung die neue Anlagerichtlinie mit der Erweiterung um die angemessene Streuung und Diversifizierung beschlossen.
Mitwirkungsverbot
Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.
Finanz. Auswirkung
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Haushaltsrechtliche Auswirkungen? |
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Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden) |
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Ja |
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ergebniswirksam |
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finanzwirksam |
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Deckung durch Planansatz in Höhe von: |
0,00 € |
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Gesamtkosten: |
00,00 € |
im Produktsachkonto ( PSK ): |
00000.00000000 |
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b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: |
Deckung erfolgt über: |
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Gesamtkosten: |
00,00 € |
1. folgende Einsparungen : |
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zusätzliche Kosten: |
00,00 € |
im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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Bemerkungen: TEST
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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2. folgende Mehreinnahmen: |
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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Folgekosten (zu a.) und b.)) |
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Nein |
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Ja |
für Jahr |
i.H.v. |
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Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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77,7 kB
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