Vorlage - VO-42-BO-23-666-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Am 12.12.2023 wurde von der Gemeindevertretung der Gemeinde Wulkenzin der Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Wulkenzin gefasst. In der gleichen Sitzung, am 12.12.2023, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wulkenzin ebenfalls den Vorentwurf Stand November 2023 gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt. Die ortsüblichen Bekanntmachungen des Aufstellungsbeschlusses und der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgten am 27.01.2024 in der Heimat- und Bürgerzeitung Neverin INFO Nr. 01/2024 und im Internet.

 

Die Gemeinde Wulkenzin hat im Planungsverband „Mecklenburg-Strelitz Ost“ mit weiteren Gemeinden des Amtes Neverin einen Flächennutzungsplan aufgestellt; der Flächennutzungsplan ist am 05.09.2005 wirksam geworden.  Anlass der 1. Änderung ist der parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 7 „Wohnen Neu Rhäse“. Ziel der Änderung des Flächennutzungsplans sind die Entwicklungsabsichten für den Wohnungsbau im Ortsteil Neu Rhäse.

 

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, wurden mit Schreiben vom 13.12.2023 von der Planung unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung aufgefordert. Die betroffenen Nachbargemeinden wurden von der Planung ebenfalls unterrichtet. Bis zum 22.03.2024 äußerten sich 18Träger zum Bebauungsplan; von den Nachbargemeinden kamen keine Bedenken oder Hinweise. Der Vorentwurf der 1. Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Begründung konnten vom 12.02.2024 bis 22.03.2024 im Amt Neverin eingesehen werden. Bis zum

22.03.2024 gingen keine Anregungen von Bürgern ein.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen sind nunmehr untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs.7 und § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB). Dazu wurde ein entsprechender Abwägungsvorschlag erarbeitet. Dieser wird hiermit der Gemeindevertretung zur abschließenden Beratung und Entscheidung vorgelegt – Abwägungsbeschluss zum Vorentwurf Stand November 2023

 

Im Ergebnis der Abwägung wurde ein Entwurf erarbeitet, der hiermit der Gemeindevertretung zur Billigung vorgelegt wird. Dieser Entwurf ist nach Freigabe durch die Gemeindevertretung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Des Weiteren sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 zu beteiligen – Billigungsbeschluss und Offenlegungsbeschluss zum Entwurf Stand März 2024

 

Mitwirkungsverbot

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wulkenzin beschließt:

 

Abwägungsbeschluss zum Vorentwurf Stand November 2023:

  1. Die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurden unter Beachtung des Abwägungsgebotes entsprechend den jeweiligen Empfehlungen in der Abwägungstabelle (Anlage 3) geprüft.

 

  1. Den Abwägungsvorschlag und das Abwägungsergebnis (Anlage 3) macht sich die Gemeinde zu eigen. Sie sind Bestandteil des Beschlusses.

 

  1. Das Amt Neverin wird beauftragt, die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

 

 

Billigungsbeschluss zum Entwurf Stand März 2024:

  1. Der Entwurf vom März 2024 (Anlage 1) mit der dazugehörigen Begründung vom März 2024 (Anlage 2) werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und beschlossen.

 

 

 

 

Offenlegungsbeschluss zum Entwurf Stand März 2024:

 

  1. Der Entwurf über die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Wuleknzin mit der Begründung ist zur formellen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich zur Einsichtnahme auszulegen. Die öffentliche Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.

 

  1. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) sind zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu benachrichtigen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde den Inhalt der Einwendungen nicht kannte und nicht kennen musste.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

X

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

 

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Anlagen

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