Vorlage - VO-32-BO-24-533

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Am 04.10.2023 auf Veranlassung der HFUK Nord zusammen mit der Wehrführung beider Standorte, der Amtswehrführung und des Amtes statt. Das Besichtigungsprotokoll vom 23.12.2023, eingegangen am 09.01.2024, wurde allen Beteiligten am 18.0 1.2024 weitergeleitet. Für den Standort Roggenhagen wurde der Gemeinde auf folgendes hingewiesen. Mit der Vorbereitung der letzten Nutzungsänderung, Einstellung eines TSF-W aus der Landesbeschaffung, hätte seitens der Gemeinde eine Neubewertung der Situation (Gefährdungsbeurteilung) erfolgen müssen. ln dessen Ergebnis hätte wegen Abweichungen von den Anforderungen nach § 12 DGUV Vorschrift 49 ein Antrag auf Ausnahme entsprechend § 14 DGUV Vorschrift 1 beim gesetzliche Unfallversicherungsträger gestellt werden müssen. Dieses erfolgte nicht und wurde in gemeinsamer Abstimmung aus der Besichtigung heraus als unbürokratischer Akt nachgeholt. Da die Gebäudesubstanz am Standort es nicht ermöglicht diese mit in eine Erweiterung einzubinden, ist ein Neubau unter Beachtung der derzeitigen Brandschutzbedarfsplanung erforderlich. Um die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren nicht zu gefährden, wurde der Ausnahme zur Nutzung des Stellplatzes in Roggenhagen mit Belegung durch das TSF-W entsprochen. Für erforderliche notwendige bauliche Änderungen, kann auf Antrag eine Übergangsfrist gewährt werden. Hinsichtlich der Antragstellung hat sich die Verwaltung bereits am 18.01.2024 an die Gemeinde und Wehrführung gewandt und warten auf ein entsprechenden Abstimmungstermin.

Für die Errichtung von Feuerwehrgerätehäuser hat das Land M-V in einer Arbeitsgruppe zusammen mit der HFUK Nord, Innenministerium M-V, LPBK M-V, LFV M-V e.V. und den Brandschutzdienststellen der Landkreise ein abgestimmtes Raumprogramm erstellt und ein alle rechtliche Vorgaben erfüllendes Musterfeuerwehrhaus entworfen. Bei der Planung wurde sich zunächst auf Feuerwehrhäuser kleiner Gemeinden oder Ortsfeuerwehren mit 2 Feuerwehrfahrzeugen und 20 Mitgliedern zzgl. einer Jugendfeuerwehr (gesamt 30 Personen) fokussiert. Eine bauliche Schwarz-Weiß-Trennung sowie die von der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UNBRK) geforderte Umsetzung verschiedener Belange der Barrierefreiheit wurden berücksichtigt.

Diese Planung des Musterfeuerwehrhauses MV 1 kann als Grundlage einer Architektenplanung genutzt werden.

Bei der Bedarfsabfrage gegenüber dem Landkreis MSE im Jahr 2023, wurde der Bedarf für die FFw

Roggenhagen entsprechend dem Musterhaus MV 1 mitgeteilt. In Auswertung der Bedarfsabfrage teilte uns der Landkreis mit, dass zur Umsetzung des Musterfeuerwehrgerätehausprogramms Förderanträge über Sonderbedarfszuweisung noch bis zum 30.09.2024 zu stellen sind. Eine Auswertung der Förderanträge erfolgt dann erst im Jahre 2025.

 

Um zeitnah einen entsprechenden Förderantrag auf den Weg bringen zu können, möge die Gemeinde zum gegenwärtigen Zeitpunkt einen entsprechenden Grundsatzbeschluss fassen.

 

Mitwirkungsverbot

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

 

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Beschlussvorschlag

Aufgrund des Ergebnisses der Gerätehausbesichtigung durch die HFUK am 04.10.2023 und auf Grundlage der beschlossenen Brandschutzbedarfsplanung vom 07.02.20213, beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn in ihrer heutigen Sitzung den Neubau eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Feuerwehrgerätehauses mit 2 Stellplätzen für den Standort Roggenhagen. Für den Neubau ist ein Antrag entsprechend des 50 Mio. Förderprogramms „Musterfeuerwehrgerätehäuser“ bis zum 30.09.2024 zu stellen. Im Folgejahr ist die Planung bis zur Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) vorzubringen. Die bauliche Umsetzung des Vorhabens ist vorbehaltlich der Bereitstellung von Fördermittel frühestens für 2026 vorzusehen. 

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Finanz. Auswirkung

Für die Planung (Leistungsphase 2 bis 9) und Baudurchführung sind zum derzeitigen Stand ca. 1,5 Mio. Euro einzuplanen. Für die Gemeinde fallen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Kosten an. Die Planungs- und Baukosten sind erst in 2025/2026 einzuplanen.

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

X

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

  1. bei planmäßigen Ausgaben:

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

0,00 €

Gesamtkosten:

00,00 €

im Produktsachkonto ( PSK ):

00000.00000000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00 €

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Bemerkungen: TEST

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Folgekosten (zu a.) und b.))

 

Nein

 

Ja

für Jahr

i.H.v.

 

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