Information - VO-50-RPA-23-367

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 3 Abs. 3 Kommunalprüfungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern berichtet der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses einmal jährlich dem Amtsausschuss über die Durchführung und die wesentlichen Feststellungen der örtlichen Prüfung.

Der Leitende Verwaltungsbeamte hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.

Die als Anlage beigefügte Berichterstattung (VO-50-RPA-23-367) wird vom Amtsausschuss zur Kenntnis genommen.

Der Bericht ist nach Kenntnisnahme durch den Amtsausschuss an sieben Werktagen bei der Amtsverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen und kann im Übrigen bei der Amtsverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. In einer vorangegangenen öffentlichen Bekanntmachung wird auf Ort und Zeit der Auslegung hingewiesen.

 

Mitwirkungsverbot

Aufgrund des § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

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Anlagen

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