Vorlage - VO-32-BO-22-468-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Für die Gesamtplanungsfläche von insgesamt ca. 20 ha (bestehend aus zwei Teilflächen nördlich und südlich der Bahnhofsstraße) mit derzeit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung hat die Solargesellschaft Roggenhagen Nr. 90 GmbH & Co. KG die Aufstellung eines Bebauungsplans beantragt. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn hat in ihrer Sitzung am 08.02.2022 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 5 „Photovoltaikanlage Roggenhagen an der Bahn“ (VO-32-BO-22-469) für die Fläche der Flurstücke 2, 3, 24 und tlw. 31 der Flur 8, Gemarkung Roggenhagen sowie das Flurstück 39 der Flur 9, Gemarkung Roggenhagen einschließlich der 2. Änderung des Flächennutzungsplans (VO-32-BO-22-468) im Parallelverfahren zu diesem Bebauungsplan beschlossen. Mit dem Bebauungsplan soll Baurecht für die Errichtung und den Betrieb einer im Maximum insgesamt bis zu 16 ha großen Freiflächen-Photovoltaikanlage zur Erzeugung und Einspeisung von Solarstrom in das öffentliche Netz geschaffen werden. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln. Daher ist der FNP der Gemeinde Brunn entsprechend § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 5 „Photovoltaikanlage Roggenhagen an der Bahn" (VO -32-60-22-468) zu ändern. Die betreffende Gesamtplanungsfläche ist im derzeit geltenden FNP von Februar 2005 als „Flächen für die Landwirtschaft" dargestellt. Es ist beabsichtigt, die Darstellung in eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik-Freiflächenanlage" zu ändern.

 

Im Vorentwurf wurden die wesentlichen Ziele und Zwecke der Planung definiert und die Gebietskulisse festgelegt. lm Rahmen der Umweltprüfung wurden im bisherigen Verfahren die voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Untersuchungsrahmen für die Umweltprüfung nach §2a BauGB beschrieben und bewertet. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn hat in ihrer Sitzung am 08.02.2022 die frühzeitigen Beteiligungen des Bebauungsplans Nr. 5 „Photovoltaikanlage Roggenhagen an der Bahn“ beschlossen (VO-32-BO-22-469). Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fanden im Zeitraum vom 09.05.2022 bis einschließlich 17.06.2022 statt.

 

 

 

Beschreibung Anlass der Teilung des räumlichen Änderungsbereichs und Erforderlichkeit der Planung

In den frühzeitigen Beteiligungen zum Bebauungsplan Nr. 5 „Photovoltaikanlage Roggenhagen an der Bahn" (Flächenkulisse siehe ANLAGE 1) hat sich gezeigt, dass die Baufelder A und B (zukünftig Bebauungsplan Nr. 5.1) aus den Zielen der Raumordnung entwickelbar sind. Die Baufelder C und D (zukünftig Bebauungsplan Nr. 5.2) entsprechen nicht den Zielen der Raumordnung. Das geltende Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP MV) sieht in Pkt. 5.3 Abs. 9 vor, dass landwirtschaftlich genutzte Flächen nur in einem Streifen von 110 Metern beiderseits von Autobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen für Freiflächenphotovoltaikanlagen in Anspruch genommen werden dürfen. Aufgrund der Lage des Plangebiets an der Bahntrasse Neubrandenburg-Friedland ist das Plangebiet daher in der ersten Entwicklungsstufe auf die Ausweisung von überbaubaren Flächen im 110 m Korridor beschränkt. Um die zulässige Flächenkulisse der Teilflächen A und B im Normalverfahren weiterzuführen, ist ein Teilungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 5 „Photovoltaikanlage Roggenhagen an der Bahn" erforderlich. Ein Abweichen von den Zielen der Raumordnung ist nur durch Beantragung eines Zielabweichungsverfahrens beim Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern möglich und wird im weiteren Verfahren für die Teilflächen C und D angestrebt.

 

Das beschriebene Vorgehen erfordert demnach auch einen Teilungsbeschluss zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Roggenhagen im Parallelverfahren zum Bebauungsplans Nr. 5 "Photovoltaikanlage Roggenhagen an der Bahn" der Gemeinde Brunn mit Weiterführung als 2. FNP-Änderung (Teilfläche 1 zum Bebauungsplan Nr. 5.1) sowie die 2. FNP-Änderung (Teilfläche 2 zum Bebauungsplan Nr. 5.2).

 

Weiteres Verfahren

Die 2. FNP-Änderung (Teilfläche 1 zum Bebauungsplan Nr. 5.1) wird zukünftig im Normalverfahren weitergeführt. Der nächste Verfahrensschritt für die 2. FNP-Änderung (Teilfläche 1 zum Bebauungsplan Nr. 5.1) umfasst die Erarbeitung der Entwurfsunterlagen auf Grundlage der frühzeitigen Beteiligungen. Anschließend werden die förmlichen Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und die förmlichen Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Für die 2. FNP-Änderung (Teilfläche 2 zum Bebauungsplan Nr. 5.2) wird erst nach entsprechender Beschlussfassung ein Antrag auf Zielabweichung beim Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern gestellt. Das Bauleitplanverfahren für die 2. FNP-Änderung (Teilfläche 2 zum Bebauungsplan Nr. 5.2) kann erst nach einem Positiv-Bescheid der Raumordnungsbehörde im Normalverfahren weitergeführt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgrenzung der Änderungsbereiche:

 

Änderungsbereich der 2. FNP-Änderung (Teilfläche 1 zum Bebauungsplan Nr. 5.1)

Gemarkung Roggenhagen

Flur 8

2 tlw., 3 tlw., 24 tlw.

Gemarkung Roggenhagen

Flur 9

39 tlw.

 

Die Grenze der nördlichen Teilfläche des Änderungsbereiches der Teil-FNP-Änderung Nr. 2.1 zum Bebauungsplan Nr. 5.1 „Photovoltaikanlage Roggenhagen an der Bahn" verläuft:

 

  • im Süden: entlang der Bahnhofsstraße,
  • im Westen: entlang der Bahnstrecke Neubrandenburg-Friedland,
  • im Osten: entlang der Geltungsbereichsgrenze des Teil-Bebauungsplans Nr. 5.2 "Photovoltaikanlage Roggenhagen an der Bahn" im Abstand von 110 m östlich der Bahntrasse Neubrandenburg-Friedland

 

Die Grenze der südlichen Teilfläche des Änderungsbereiches der Teil-FNP-Änderung Nr. 2.1 zum Bebauungsplan Nr. 5.1 „Photovoltaikanlage Roggenhagen an der Bahn" verläuft:

 

  • im Norden: entlang der Bahnhofsstraße,
  • im Westen: entlang der Bahnstrecke Neubrandenburg-Friedland,
  • im Osten: entlang der Geltungsbereichsgrenze des Teil-Bebauungsplans Nr. 5.2 "Photovoltaikanlage Roggenhagen an der Bahn" im Abstand von 110 m östlich der Bahntrasse Neubrandenburg-Friedland
  • im Süden: entlang der nördlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 27 der Flur 9 der Gemarkung Roggenhagen

 

Änderungsbereich der 2. FNP-Änderung (Teilfläche 2 zum Bebauungsplan Nr. 5.2)

Gemarkung Roggenhagen

Flur 8

2 tlw., 3 tlw., 24 tlw.

Gemarkung Roggenhagen

Flur 9

27 tlw., 39 tlw.

 

Die Grenze der nördlichen Teilfläche des Änderungsbereiches der Teil-FNP-Änderung Nr. 2.2 zum Bebauungsplan Nr. 5.2 „Photovoltaikanlage Roggenhagen an der Bahn“ verläuft:

 

  • im Süden: entlang der Bahnhofsstraße,
  • im Westen: im 30 m Abstand parallel zur angrenzenden Waldfläche „Roggenhagener Wald“
  • im Osten: entlang der Geltungsbereichsgrenze des Teil-Bebauungsplans Nr. 5.1 "Photovoltaikanlage Roggenhagen an der Bahn" im Abstand von 110 m östlich der Bahntrasse Neubrandenburg-Friedland

 

Die Grenze der nördlichen Teilfläche des Änderungsbereiches der Teil-FNP-Änderung Nr. 2.2 zum Bebauungsplan Nr. 5.2 „Photovoltaikanlage Roggenhagen an der Bahn“  verläuft:

 

  • im Norden: entlang der Bahnhofsstraße,
  • im Westen: im 30 m Abstand parallel zur angrenzenden Waldfläche „Roggenhagener Wald“
  • im Osten: entlang der Geltungsbereichsgrenze des Teil-Bebauungsplans Nr. 5.1 "Photovoltaikanlage Roggenhagen an der Bahn" im Abstand von 110 m östlich der Bahntrasse Neubrandenburg-Friedland
  • im Süden: entlang der nördlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 27 der Flur 9 der Gemarkung Roggenhagen

 

 

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

 

 

Mitwirkungsverbot:

Aufgrund des § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung sind die Eigentümer der betroffenen Flächen oder deren vertretungsberechtigte Personen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Dies betrifft Herrn Springorum. Wer annehmen muss, von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Bürgermeister anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung (§ 24 Abs. 3 KV M-V).

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn beschließt:

 

  1. Die Teilung der 2. FNP-Änderung zum Bebauungsplans Nr. 5 "Photovoltaikanlage Roggenhagen an der Bahn" der Gemeinde Brunn in die 2. FNP-Änderung (Teilfläche 1 zum Bebauungsplan Nr. 5.1 „Photovoltaikanlage Roggenhagen an der Bahn") mit den Flurstücken 2 tlw., 3 tlw., 24 tlw. in der Flur 8 und dem Flurstück 39 tlw. in der Flur 9 der Gemarkung Roggenhagen (siehe ANLAGE 2) sowie die 2. FNP-Änderung (Teilfläche 2 zum Bebauungsplan Nr. 5.2 „Photovoltaikanlage Roggenhagen an der Bahn") mit den Flurstücken 2 tlw., 3 tlw., 24 tlw. in der Flur 8 und den Flurstücken 27 tlw., 39 tlw. in der Flur 9 der Gemarkung Roggenhagen (siehe ANLAGE 3).
  2. Der Entwurf zur 2. FNP-Änderung (Teilfläche 1 zum Bebauungsplan Nr. 5.1) ist zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.2 BauGB öffentlich zur Einsichtnahme auszulegen.
  3. In einer förmlichen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB zur 2. FNP-Änderung (Teilfläche 1 zum Bebauungsplan Nr. 5.1) sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu unterrichten und zur Stellungnahme aufzufordern. Diese Aufgabe wird dem Planungsbüro nach § 4b BauGB übertragen.
  4. Die Durchführung der förmlichen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zur 2. FNP-Änderung (Teilfläche 2 zum Bebauungsplan Nr. 5.2) steht unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und ist erst nach entsprechenden Positiv-Bescheid im Zielabweichungsverfahren möglich. Diese Aufgabe wird dem Planungsbüro nach § 4b BauGB übertragen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

x

Nein

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

 

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Anlagen

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