Vorlage - VO-32-BO-23-512

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn hat in ihrer Sitzung am 08.02.2022 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 5 „Photovoltaikanlage Roggenhagen an der Bahn“ sowie die Einleitung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und die frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen (VO-32-BO-22-469). Diese fanden im Zeitraum vom 09.05.2022 bis einschließlich 17.06.2022 statt.

 

In den frühzeitigen Beteiligungen zum Bebauungsplan Nr. 5 „Photovoltaikanlage Roggenhagen an der Bahn" (Flächenkulisse siehe ANLAGE 1) hat sich gezeigt, dass die Baufelder A und B (zukünftig Bebauungsplan Nr. 5.1) aus den Zielen der Raumordnung entwickelbar sind. Die Baufelder C und D (zukünftig Bebauungsplan Nr. 5.2) entsprechen nicht den Zielen der Raumordnung. Das geltende Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP MV) sieht in Pkt. 5.3 Abs. 9 vor, dass landwirtschaftlich genutzte Flächen nur in einem Streifen von 110 Metern beiderseits von Autobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen für Freiflächenphotovoltaikanlagen in Anspruch genommen werden dürfen. Aufgrund der Lage des Plangebiets an der Bahntrasse Neubrandenburg-Friedland ist das Plangebiet daher in der ersten Entwicklungsstufe auf die Ausweisung von überbaubaren Flächen im 110 m Korridor beschränkt. Um die zulässige Flächenkulisse der Teilflächen A und B im Normalverfahren weiterzuführen, wurde ein Teilungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 5 „Photovoltaikanlage Roggenhagen an der Bahn" am 20.06.2023 von den Gemeindevertretern der Gemeinde Brunn beschlossen. Der Teil-Bebauungsplan Nr. 5.1 „Photovoltaikanlage Roggenhagen an der Bahn" wird zukünftig im Normalverfahren weitergeführt. Für den Teil-Bebauungsplan Nr. 5.2 wird ein Antrag auf Zielabweichung beim Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern gestellt.

 

 

Beschreibung Anlass der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6 und Erforderlichkeit der Planung

Aufgrund der oben beschriebenen erforderlichen Teilung des Bebauungsplans Nr. 5 „Photovoltaikanlage Roggenhagen an der Bahn" und der damit verbundenen, vorerst deutlichen Reduzierung der mit der Raumordnung zu vereinbarenden Flächenkulisse des Bebauungsplans Nr. 5.1, hat die Firma MLK Consulting GmbH & Co. KG aus Gründen der Wirtschaftlichkeit des Projektes die Aufstellung eines zusätzlichen Bebauungsplans mit einer Gesamtplanungsfläche von insgesamt ca. 7,5 ha mit derzeit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung beantragt.

 

Die Lage des Plangebiets befindet sich unmittelbar südlich angrenzend an den Bebauungsplans Nr. 5.1 „Photovoltaikanlage Roggenhagen an der Bahn" und ist mit den Zielen sowie Grundsätzen der Raumordnung vereinbar. Der Bebauungsplan Nr. 6 ist durch seine Lage östlich der Bahnstrecke Neubrandenburg-Friedland und westlich der angrenzenden Waldfläche „Roggenhagener Wald“ sowie aufgrund der nördlich angrenzenden geplanten Photovoltaikanlage des Bebauungsplans Nr. 5.1 städtebaulich bereits vorgeprägt. Die künftige Betreibergesellschaft soll unter der Bezeichnung „Solargesellschaft Roggenhagen Nr. 90 GmbH & Co. KG“ geführt werden.

Mit dem Bebauungsplan soll Baurecht für die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zur Erzeugung und Einspeisung von Solarstrom in das öffentliche Netz geschaffen werden. Aufgrund der Lage des Plangebiets an der Bahntrasse Neubrandenburg-Friedland ist der Bebauungsplan mit seinen überbaubaren Flächen im 110 m Korridor gem. Pkt. 5.3 Abs. 9 des LEP M-V zulässig.

 

Es ist beabsichtigt, ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik-Freiflächenanlage“ festzusetzen. Zur Festlegung der für die Bebauung mit Photovoltaikanlagen zulässigen Flächen sollen im Bebauungsplan überbaubare Grundstücksflächen durch Baugrenzen festgelegt werden. Lage und Umfang von grünordnerischen Festsetzungen (z.B. Pflanzbindungen wie Heckenstreifen) sind im Rahmen des Verfahrens zur prüfen. Zudem ist es beabsichtigt, Regelungen zur Einfriedung der Anlage aufzunehmen.

 

Der Aufstellungsbeschluss markiert den Beginn der Bauleitplanverfahren. Die wesentlichen Ziele und Zwecke der Planung werden definiert, die Gebietskulisse wird festgelegt. Mit dem Aufstellungsbeschluss leitet die Gemeinde ein umfangreiches, mehrstufiges Prüfverfahren ein, in dem die Auswirkungen des Verfahrens in Hinblick die betroffenen Belange geprüft werden. Im Rahmen der Umweltprüfung werden im Verfahren die voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Im Verfahren besteht nach den Regelungen des Baugesetzbuches mindestens zweimalig die Gelegenheit zum Einbringen von Stellungnahmen durch die Behörden / Träger öffentlicher Belange sowie durch die Öffentlichkeit, dessen Ergebnisse jeweils in die weitere Planung einfließen. Mit diesem Beschluss werden die frühzeitigen Beteiligungen eingeleitet. Die Planungshoheit liegt bei der Gemeinde.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln. Daher ist der FNP der Gemeinde Brunn entsprechend § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6 „Photovoltaikanlage Roggenhagen an der Bahn“ zu ändern.

 

Abgrenzung des Änderungsbereichs:

 

Der Änderungsbereich befindet sich ca. 1 km östlich des Ortsteils Roggenhagen der Gemeinde Brunn, östlich der Bahnstrecke Neubrandenburg-Friedland und westlich der angrenzenden Waldfläche „Roggenhagener Wald“ und umfasst folgende Flurstücke:

 

Änderungsbereich der 3. FNP-Änderung zum Bebauungsplans Nr. 6

Gemarkung

Flur

Flurstücke

Roggenhagen

9

2 tlw., 12 tlw., 13 tlw., 16 tlw., 27 tlw.

 

Die Grenze des Änderungsbereiches der 3. FNP-Änderung zum Bebauungsplans Nr. 6 „Photovoltaikanlage Roggenhagen an der Bahn" verläuft:

  • im Norden: entlang der nördlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 27

der Flur 9 der Gemarkung  Roggenhagen,

  • im Westen: entlang der Bahnstrecke Neubrandenburg-Friedland,
  • im Osten: im 30 m Abstand parallel zur angrenzenden Waldfläche

„Roggenhagener Wald“

  • im Süden: innerhalb des Flurstücks 2 in der Flur 9 der Gemarkung

Roggenhagen, ca. 150 m parallel zur südlichen Flurstücksgrenze des

Flurstücks 12 in der Flur 9 der Gemarkung Roggenhagen

 

 

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

 

 

 

Mitwirkungsverbot

Aufgrund des § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung sind die Eigentümer der betroffenen Flächen oder deren vertretungsberechtigte Personen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Dies betrifft Herrn Springorum. Wer annehmen muss, von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Bürgermeister anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung (§ 24 Abs. 3 KV M-V

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn beschließt:

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn beschließt die Aufstellung der 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Brunn im Parallelverfahren zum Bebauungsplan Nr. 6 „Photovoltaikanlage Roggenhagen an der Bahn" mit den Flurstücken 2 tlw., 12 tlw., 13 tlw., 16 tlw., 27 tlw. in der Flur 9 der Gemarkung Roggenhagen (siehe ANLAGE 2). Planungsziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zur Erzeugung alternativer Energie und Einspeisung in das öffentliche Netz.
  2. Der Vorentwurf ist zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB öffentlich zur Einsichtnahme auszulegen oder durch eine Bürgerversammlung bekannt zu machen.
  3. In einer frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu unterrichten und zur Stellungnahme aufzufordern. Diese Aufgabe wird dem
    Planungsbüro nach § 4b BauGB übertragen.
  4. Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB im Amtsblatt des Amtes Neverin ortsüblich bekannt zu machen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

X

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

 

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Anlagen

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