Vorlage - VO-35-BZ-26-703
Grunddaten
- Betreff:
-
2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bürgerservice & Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Nils Alexander
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Finanzausschuss der Gemeindevertretung Neverin
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Vorberatung
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Geplant
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Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr der Gemeindevertretung Neverin
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Vorberatung
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17.06.2026
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Geplant
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Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin
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Entscheidung
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24.06.2026
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Sachverhalt
1. Änderung
Entsprechend § 5 Abs. 2 der Hauptsatzung setzt sich der Kulturausschuss der Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin aus vier Gemeindevertretern und zwei sachkundigen Einwohnerinnen/ Einwohnern zusammen.
Gem. § 36 Abs. 2 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) ist in jeder Gemeinde ein Finanzausschuss einzurichten. Weitere beratende Ausschüsse können gem. § 36 Abs. 1 KV M-V ständig oder zeitweilig eingerichtet werden. Die Bildung, Zusammensetzung, Berufung von sachkundigen Einwohnern, der Öffentlichkeitsstatus und die Aufgaben der Ausschüsse sind in der Hauptsatzung zu regeln (entsprechend § 36 Abs. 5 KV M-V kann die Hauptsatzung bestimmen, dass neben einer Mehrheit von Mitgliedern der Gemeindevertretern auch weitere sachkundige Einwohnerinnen/ Einwohner in einen beratenden Ausschuss berufen werden).
Um die Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin auch zukünftig adäquat durch den Kulturausschuss beraten zu können, wird durch Frau Koreng vorgeschlagen, dass sich dieser Ausschuss zukünftig aus vier Gemeindevertretern und drei sachkundigen Einwohnerinnen/Einwohnern zusammensetzt.
2. Änderung
Durch die Änderung der Vergabe- und Mindestarbeitsbedingungen-Verfahrensverordnung M-V gelten seit dem 03.03.2026 u. a. für die Vergabe von Direktaufträgen neue Wertgrenzen. Die Wertgrenzen für die Direktbeauftragung im Bereich von Liefer- und Dienstleistungen beträgt nunmehr 100.000 € (netto), für den Bereich der Bauleistungen 150.000 € (netto). Intention für die Gesetzesänderung war, Beschaffungen/Baumaßnahmen durch Land und Kommunen zu vereinfachen und zu beschleunigen.
Damit die signifikanten Anpassungen der Wertgrenzen in Gänze Einfluss auf den Beschaffungsprozesse in Gemeinden nehmen kann, ist es neben der vom Land verabschiedeten Gesetzesänderung erforderlich, die Hauptsatzung Ihrer Gemeinde anzupassen.
Entsprechend § 22 Abs. 4a Kommunalverfassung M-V i. V. m. § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Neverin, ist auf den Bürgermeister u. a. übertragen, über die Einleitung von Vergaben bis zu einem bestimmten Auftragswert (derzeit. 10.000 € (netto)) zu entscheiden. Über die Einleitung von Vergabeverfahren oberhalb dieser festgelegten Wertgrenze (egal ob Bau-, Liefer- oder Dienstleistung), entscheidet die Gemeindevertretung, sofern es sich um eine wichtige Angelegenheit handelt. Die Zuschlagserteilung, welche in der Regel ein Geschäft der laufenden Verwaltung ist, ist von dieser Wertgrenze nicht betroffen.
3. Änderung
Die Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 36 BauGB richtet sich maßgeblich nach den kommunalrechtlichen Vorschriften. Danach obliegt die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten grundsätzlich der Gemeindevertretung. Die Einvernehmenserteilung nach §§ 36 f. BauGB ist nicht Bestandteil des Negativkatalogs des § 22 Abs. 3 KV M-V. Eine Übertragung dieser Entscheidung auf die Bürgermeisterin ist demnach zulässig. Derzeit ist die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB durch Festlegung in der Hauptsatzung auf die Bürgermeisterin übertragen.
4. und 5. Änderung
Entsprechend § 5 Abs. 4 i. V. m. § 174 Abs. 1 Nr. KV M-V sind Satzungen vom Bürgermeister auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. Die Formen der öffentlichen Bekanntmachungen sind in § 3 Abs. 1 KV-DVO abschließend aufgezählt und gem. § 3 Abs. 2 KV-DVO in der Hauptsatzung festzulegen. Entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 8 KV-DVO i. V. m. § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Neverin erfolgt die Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Neverin, soweit es sich nicht um solche nach dem Baugesetzbuch handelt, im Internet, auf der Website des Amtes Neverin unter der Rubrik Bekanntmachungen Gemeinde Neverin. Darüber hinaus sieht § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Neverin vor, dass eine Information über eine veröffentlichte Satzung in der Heimat- und Bürgerzeitung „Neverin Info“ erfolgt.
Es wird vorgeschlagen, die Hauptsatzung dahin gehend zu ändern, dass der zusätzliche Hinweis im Amtsblatt entfällt. Auch für öffentliche Bekanntmachungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches besteht die Möglichkeit, auf einen Abdruck im Amtsblatt zu verzichten.
Durch die vorgeschlagene Änderung wird diese Bekanntmachungsvorschrift auf das rechtlich erforderliche Maß reduziert. Ziel ist eine Vereinfachung dieser fehleranfälligen Vorschrift. Durch den Wegfall der zusätzlichen Hinweisveröffentlichung werden zudem Kosten und Verwaltungsaufwand reduziert. Die rechtswirksame Bekanntmachung bleibt weiterhin durch die Veröffentlichung im Internet gewährleistet. Die Öffentlichkeit kann die Bekanntmachungen zentral und jederzeit über die Internetseite einsehen.
Mitwirkungsverbot
Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin beschließt die nachfolgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Neverin.
Artikel 1 – Änderung der Hauptsatzung
- In § 5 Abs. 2, 3. Anstrich wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
- § 6 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
„über die Einleitung von Vergaben mit einem geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer von bis zu _____________ € [BITTE AUSFÜLLEN, derzeit 10.000, €] sowie bei wiederkehrenden Leistungen von _____________ € [BITTE AUSFÜLLEN, derzeit 800,00 €] pro Monat.“
- § 6 Abs. 5 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.
- § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„Die Form für die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Neverin, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, ist das Internet, zu erreichen über die Internetseite des Amtes Neverin http://www.amtneverin.de über den Link Gemeinde Neverin im Bereich Bekanntmachungen.
Unter der Bezugsadresse Amt Neverin, Dorfstraße 36, 17039 Neverin kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Neverin kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen der Satzungen der Gemeinde Neverin liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten. Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.“
- § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„Bekanntmachungen von Öffentlichkeitsbeteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgen durch Abdruck in der Heimat- und Bürgerzeitung „Neverin Info“. Diese erscheint monatlich und wird kostenlos an alle Haushalte im Gebiet des Amtes Neverin verteilt.“
Artikel 2 – Inkrafttreten
Die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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135,7 kB
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