Vorlage - VO-35-BL-26-701
Grunddaten
- Betreff:
-
Sammelwidmung mehrerer öffentlicher Straße gemäß § 7 StrWG M-V
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau und Liegenschaften
- Bearbeiter:
- Christian Sievert
- Verfasser:
- Christian, Sievert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Geplant
|
|
Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr der Gemeindevertretung Neverin
|
Vorberatung
|
|
|
|
17.06.2026
| |||
|
●
Geplant
|
|
Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin
|
Entscheidung
|
|
|
|
24.06.2026
|
Sachverhalt
Nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) sind öffentliche Straßen solche Verkehrsflächen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 StrWG M-V). Die Widmung stellt dabei den maßgeblichen Rechtsakt dar, durch den eine Straße rechtlich als öffentlich eingeordnet wird (§ 7 StrWG M-V).
In der Gemeinde bestehen zahlreiche Verkehrsflächen, die seit vielen Jahren tatsächlich durch die Allgemeinheit genutzt werden. Hierzu zählen sowohl innerörtliche Straßen als auch Wege im Außenbereich. Ein eindeutiger Nachweis der straßenrechtlichen Öffentlichkeit, insbesondere für Verkehrsflächen aus der Zeit vor 1990, ist jedoch häufig nicht oder nur eingeschränkt möglich. Dies kann zu rechtlichen Unsicherheiten führen, insbesondere bei Fragen der Nutzung, Zuständigkeit und Haftung.
Die Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind bereits gewidmet und daher nicht Gegenstand dieser Vorlage, da die Zuständigkeit hierfür nicht bei der Gemeinde liegt.
Gegenstand dieser Vorlage sind vielmehr die in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsflächen. Hierzu gehören sowohl Ortsstraßen innerhalb der Ortslage als auch Wege im Außenbereich, die als öffentliche Feld- und Waldwege einzuordnen sind.
Im Rahmen der Widmung erfolgt die Einordnung in die jeweilige Straßenklasse gemäß § 3 StrWG M-V. Für die hier betrachteten Verkehrsflächen kommen insbesondere die Einstufung als Ortsstraße (§ 3 Nr. 3 StrWG M-V) sowie als öffentliche Feld- und Waldwege (§ 3 Nr. 4 StrWG M-V) in Betracht.
Diese Einordnung ist von wesentlicher Bedeutung, da sie sowohl die Straßenbaulast (§ 11 StrWG M-V) als auch die Unterhaltungspflichten (§ 16 StrWG M-V) bestimmt. Während Ortsstraßen dem innerörtlichen Verkehr dienen und entsprechend höhere Anforderungen an Ausbau, Unterhaltung und Verkehrssicherung stellen, unterliegen Feld- und Waldwege deutlich reduzierten Anforderungen.
Zugleich wird mit der Widmung der Nutzungsumfang der Straße festgelegt. Dieser richtet sich nach der jeweiligen Zweckbestimmung der Straße. Feld- und Waldwege dienen dabei vorrangig der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie der Erschließung von Grundstücken und sind nicht für den allgemeinen innerörtlichen Verkehr bestimmt.
Zur Herstellung klarer und rechtssicherer Verhältnisse ist daher eine förmliche Widmung dieser Verkehrsflächen erforderlich. Gleichzeitig schafft die Widmung die Grundlage für eine eindeutige Festlegung von Straßenbezeichnungen, eine rechtssichere Regelung der Nutzung sowie eine klare Zuordnung von Zuständigkeiten.
Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, die tatsächlich öffentlich genutzten Verkehrsflächen entsprechend ihrer Funktion rechtssicher zu widmen und einzuordnen.
Mitwirkungsverbot
Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.
Finanz. Auswirkung
|
Haushaltsrechtliche Auswirkungen? |
|||||
|
x |
Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden) |
||||
|
|
Ja |
|
ergebniswirksam |
|
finanzwirsam |
|
Deckung durch Planansatz in Höhe von: |
0,00 € |
||||
|
Gesamtkosten: |
00,00 € |
im Produktsachkonto ( PSK ): |
00000.00000000 |
|||
|
|
||||||
|
b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: |
Deckung erfolgt über: |
|||||
|
Gesamtkosten: |
00,00 € |
1. folgende Einsparungen : |
||||
|
zusätzliche Kosten: |
00,00 € |
im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
|||
|
Bemerkung: |
im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
||||
|
im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
|||||
|
2. folgende Mehreinnahmen: |
||||||
|
im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
|||||
|
im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
|||||
|
im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
|||||
|
Folgekosten (zu a.) und b.)) |
||||||
|
|
Nein |
|||||
|
|
Ja |
für Jahr |
i.H.v. |
|||
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
öffentlich
|
623,7 kB
|
|||
|
2
|
öffentlich
|
609,4 kB
|
|||
|
3
|
öffentlich
|
635,6 kB
|
|||
|
4
|
öffentlich
|
503,1 kB
|
|||
|
5
|
öffentlich
|
461,4 kB
|
|||
|
6
|
öffentlich
|
563,3 kB
|
|||
|
7
|
öffentlich
|
468,2 kB
|
|||
|
8
|
öffentlich
|
481,8 kB
|
|||
|
9
|
öffentlich
|
429,5 kB
|
|||
|
10
|
öffentlich
|
598,4 kB
|
|||
|
11
|
öffentlich
|
598,8 kB
|
