Vorlage - VO-32-BZ-26-631

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

1. Änderung

Durch die Änderung der Vergabe- und Mindestarbeitsbedingungen-Verfahrensverordnung M-V gelten seit dem 03.03.2026 u. a. für die Vergabe von Direktaufträgen neue Wertgrenzen. Die Wertgrenzen für die Direktbeauftragung im Bereich von Liefer- und Dienstleistungen beträgt nunmehr 100.000 € (netto), für den Bereich der Bauleistungen 150.000 € (netto). Intention für die Gesetzesänderung war, Beschaffungen/Baumaßnahmen durch Land und Kommunen zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Damit die signifikanten Anpassungen der Wertgrenzen in Gänze Einfluss auf den Beschaffungsprozesse in Gemeinden nehmen kann, ist es neben der vom Land verabschiedeten Gesetzesänderung erforderlich, die Hauptsatzung Ihrer Gemeinde anzupassen.

Entsprechend § 22 Abs. 4a Kommunalverfassung M-V i. V. m. § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Brunn, ist auf den Bürgermeister u. a. übertragen, über die Einleitung von Vergaben bis zu einem bestimmten Auftragswert (derzeit. 10.000 € (netto)) zu entscheiden. Über die Einleitung von Vergabeverfahren oberhalb dieser festgelegten Wertgrenze (egal ob Bau-, Liefer- oder Dienstleistung), entscheidet die Gemeindevertretung, sofern es sich um eine wichtige Angelegenheit handelt. Die Zuschlagserteilung, welche in der Regel ein Geschäft der laufenden Verwaltung ist, ist von dieser Wertgrenze nicht betroffen.

 

2. und 3. Änderung

Entsprechend § 5 Abs. 4 KV M-V sind Satzungen vom Bürgermeister auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. Die Formen der öffentlichen Bekanntmachungen sind gem. i. V. m. § 174 Abs. 1 Nr. 2 KV M-V in § 3 Abs. 1 KV-DVO abschließend aufgezählt und gem. § 3 Abs. 2 KV-DVO in der Hauptsatzung festzulegen. Entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 8 KV-DVO i. V. m. § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Brunn erfolgt die Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Brunn, soweit es sich nicht um solche nach dem Baugesetzbuch handelt, im Internet, auf der Website des Amtes Neverin unter der Rubrik Bekanntmachungen Gemeinde Brunn. Darüber hinaus sieht § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Brunn vor, dass eine Information über eine veröffentlichte Satzung in der Heimat- und Bürgerzeitung „Neverin Info“ erfolgt.

Es wird vorgeschlagen, die Hauptsatzung dahin gehend zu ändern, dass der zusätzliche Hinweis im Amtsblatt entfällt. Auch für öffentliche Bekanntmachungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches besteht die Möglichkeit, auf einen Abdruck im Amtsblatt zu verzichten.

Durch die vorgeschlagene Änderung wird diese Bekanntmachungsvorschrift auf das rechtlich erforderliche Maß reduziert. Ziel ist eine Vereinfachung dieser fehleranfälligen Vorschrift. Durch den Wegfall der zusätzlichen Hinweisveröffentlichung werden zudem Kosten und Verwaltungsaufwand reduziert. Die rechtswirksame Bekanntmachung bleibt weiterhin durch die Veröffentlichung im Internet gewährleistet. Die Öffentlichkeit kann die Bekanntmachungen zentral und jederzeit über die Internetseite einsehen.

 

 

Mitwirkungsverbot

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn beschließt die nachfolgende 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Brunn.

 

Artikel 1 – Änderung der Hauptsatzung

 

  1. § 6 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:

„über die Einleitung von Vergaben mit einem geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer von bis zu 100.000,00 € bei Liefer- und Dienstleistungen oder von bis zu 150.000,00 € bei Bauleistungen sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 800,00 € pro Monat“

 

  1. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

„Die Form für die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Brunn, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, ist das Internet, zu erreichen über die Internetseite des Amtes Neverin http://www.amtneverin.de über den Link Gemeinde Brunn im Bereich Satzungen bzw. Bekanntmachungen.

Unter der Bezugsadresse Amt Neverin, Dorfstraße 36, 17039 Neverin werden Textfassungen der Satzungen der Gemeinde Brunn bereitgehalten. Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung nach der in diesem Absatz bestimmten Form im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.“

 

  1.     § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

„Bekanntmachungen von Öffentlichkeitsbeteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgen durch Abdruck in der Heimat- und Bürgerzeitung „Neverin Info“. Diese erscheint monatlich und wird kostenlos an alle Haushalte im Gebiet des Amtes Neverin verteilt.“

 

 

Artikel 2 – Inkrafttreten

 

Die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

X

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirsam

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...