Information - I-40-BL-26-538

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Sachverhalt

Widmung von Feld- und Waldwegen als öffentliche Feld- und Waldwege nach § 3 Nr. 4 StrWG M-V

Sachverhalt

In der Gemeinde Blankenhof bestehen Wege, die seit vielen Jahren tatsächlich von der Allgemeinheit sowie land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, deren straßenrechtliche Einordnung jedoch teilweise unklar ist.
Zur Schaffung klarer und rechtssicherer Verhältnisse wird die Widmung dieser Wege als öffentliche Feld- und Waldwege gemäß § 3 Nr. 4 StrWG M-V in Betracht gezogen.

 

1. Bedeutung der Widmung

Die Widmung ist der rechtliche Akt, durch den ein Weg zur öffentlichen Straße erklärt wird.

Damit wird verbindlich festgelegt:
- dass der Weg öffentlich genutzt werden darf
- welchem Zweck er dient
- in welchem Rahmen die Nutzung erfolgt

Die Widmung schafft somit eine klare und belastbare Rechtsgrundlage für die Nutzung und den Umgang mit dem Weg.

 

2. Einordnung als Feld- und Waldweg

 

Die vorgesehenen Wege dienen überwiegend:
- der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
- dem Erreichen von Flächen und Grundstücken

Sie sind daher als öffentliche Feld- und Waldwege einzuordnen.



Wichtig:
Ein Feld- und Waldweg bleibt auch nach der Widmung ein Weg mit einfachem Ausbauzustand und erhält keinen Straßenstandard wie innerörtliche Straßen.

 

Abgrenzung zu Ortsstraßen

Ortsstraßen:
- dienen dem innerörtlichen Verkehr
- haben höhere Anforderungen an Ausbau und Unterhaltung
- unterliegen einem höheren Verkehrssicherungsstandard

Feld- und Waldwege hingegen:
- dienen überwiegend der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
- haben einen einfachen Ausbauzustand
- unterliegen deutlich geringeren Anforderungen

Durch die Widmung als Feld- und Waldweg entsteht keine Verpflichtung, den Weg wie eine Ortsstraße auszubauen oder zu unterhalten.

 

3. Unterhaltungspflicht

Die Widmung führt nicht dazu, dass die Gemeinde den Weg ausbauen oder in einen hochwertigen Zustand versetzen muss.

Die Unterhaltungspflicht bedeutet hier lediglich:
- Sicherstellung der grundsätzlichen Befahrbarkeit
- Erhalt des einfachen, zweckentsprechenden Zustands

Ein Ausbau auf das Niveau einer Gemeindestraße ist nicht erforderlich.

Zudem besteht die Möglichkeit, die Unterhaltung auf die anliegenden Grundstückseigentümer zu übertragen.

 

4. Verkehrssicherungspflicht

Bei Feld- und Waldwegen gelten deutlich reduzierte Anforderungen.

Die Gemeinde bzw. der Unterhaltungspflichtige muss:
- nur vor atypischen, nicht erwartbaren Gefahren schützen

Nicht erforderlich ist:
- die Beseitigung aller Unebenheiten
- ein gefahrloser Zustand wie bei innerörtlichen Straßen

Typische Gegebenheiten wie Schlaglöcher, Unebenheiten und naturbedingte Einflüsse sind vom Nutzer grundsätzlich hinzunehmen.

 

5. Bäume und Naturgefahren

Auch im Bereich angrenzender Bäume gilt:
- Naturtypische Gefahren (z. B. Astbruch) sind hinzunehmen
- Es besteht keine vergleichbare Kontroll- und Sicherungspflicht wie an innerörtlichen Straßen

Maßgeblich ist auch hier der reduzierte Sicherungsmaßstab bei Feld- und Waldwegen. Eine Pflicht zum Tätigwerden besteht insbesondere dann, wenn konkrete Gefahren erkennbar sind oder atypische Gefahren vorliegen.

 

 

6. Vorteile der Widmung für die Gemeinde

Die Widmung bringt der Gemeinde wesentliche Vorteile:

Rechtssicherheit:
- klare Einordnung als öffentlicher Weg
- eindeutige Regelung der Nutzung

Handlungsmöglichkeiten:
- Beschilderung und Regelungen sind rechtssicher möglich
- Nutzung kann gesteuert oder eingeschränkt werden

Klare Zuständigkeiten:
- eindeutige Zuordnung von Rechten und Pflichten

Sicherung der Öffentlichkeit:
- Wege bleiben dauerhaft öffentlich nutzbar

 

7. Bewertung

Die Widmung schafft keine zusätzlichen Belastungen, sondern ordnet einen bereits bestehenden Zustand rechtlich ein.

Ein Feld- und Waldweg bleibt auch nach der Widmung ein Weg mit einfachen Anforderungen und reduzierter Unterhaltungspflicht.

Aus Sicht der Verwaltung überwiegen die Vorteile deutlich.
Die Widmung sorgt für klare Verhältnisse, Rechtssicherheit und eine bessere Steuerungsmöglichkeit durch die Gemeinde.

 

 

Mitwirkungsverbot

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

 

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