Information - I-40-BL-26-538
Grunddaten
- Betreff:
-
Informationsvorlage zur Widmung von Feld- und Waldwegen nach § 3 Nr. 4 StrWG M-V
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Information
- Federführend:
- Fachbereich Bau und Liegenschaften
- Bearbeiter:
- Christian Sievert
- Verfasser:
- Christian, Sievert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenhof
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Information
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23.04.2026
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Geplant
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Ausschuss für Finanzen, Soziales, Kultur, Bau und Dorfentwicklung der Gemeindevertretung Blankenhof
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Vorberatung
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Sachverhalt
Widmung von Feld- und Waldwegen als öffentliche Feld- und Waldwege nach § 3 Nr. 4 StrWG M-V
Sachverhalt
In der Gemeinde Blankenhof bestehen Wege, die seit vielen Jahren tatsächlich von der Allgemeinheit sowie land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, deren straßenrechtliche Einordnung jedoch teilweise unklar ist.
Zur Schaffung klarer und rechtssicherer Verhältnisse wird die Widmung dieser Wege als öffentliche Feld- und Waldwege gemäß § 3 Nr. 4 StrWG M-V in Betracht gezogen.
1. Bedeutung der Widmung
Die Widmung ist der rechtliche Akt, durch den ein Weg zur öffentlichen Straße erklärt wird.
Damit wird verbindlich festgelegt:
- dass der Weg öffentlich genutzt werden darf
- welchem Zweck er dient
- in welchem Rahmen die Nutzung erfolgt
Die Widmung schafft somit eine klare und belastbare Rechtsgrundlage für die Nutzung und den Umgang mit dem Weg.
2. Einordnung als Feld- und Waldweg
Die vorgesehenen Wege dienen überwiegend:
- der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
- dem Erreichen von Flächen und Grundstücken
Sie sind daher als öffentliche Feld- und Waldwege einzuordnen.
Wichtig:
Ein Feld- und Waldweg bleibt auch nach der Widmung ein Weg mit einfachem Ausbauzustand und erhält keinen Straßenstandard wie innerörtliche Straßen.
Abgrenzung zu Ortsstraßen
Ortsstraßen:
- dienen dem innerörtlichen Verkehr
- haben höhere Anforderungen an Ausbau und Unterhaltung
- unterliegen einem höheren Verkehrssicherungsstandard
Feld- und Waldwege hingegen:
- dienen überwiegend der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
- haben einen einfachen Ausbauzustand
- unterliegen deutlich geringeren Anforderungen
Durch die Widmung als Feld- und Waldweg entsteht keine Verpflichtung, den Weg wie eine Ortsstraße auszubauen oder zu unterhalten.
3. Unterhaltungspflicht
Die Widmung führt nicht dazu, dass die Gemeinde den Weg ausbauen oder in einen hochwertigen Zustand versetzen muss.
Die Unterhaltungspflicht bedeutet hier lediglich:
- Sicherstellung der grundsätzlichen Befahrbarkeit
- Erhalt des einfachen, zweckentsprechenden Zustands
Ein Ausbau auf das Niveau einer Gemeindestraße ist nicht erforderlich.
Zudem besteht die Möglichkeit, die Unterhaltung auf die anliegenden Grundstückseigentümer zu übertragen.
4. Verkehrssicherungspflicht
Bei Feld- und Waldwegen gelten deutlich reduzierte Anforderungen.
Die Gemeinde bzw. der Unterhaltungspflichtige muss:
- nur vor atypischen, nicht erwartbaren Gefahren schützen
Nicht erforderlich ist:
- die Beseitigung aller Unebenheiten
- ein gefahrloser Zustand wie bei innerörtlichen Straßen
Typische Gegebenheiten wie Schlaglöcher, Unebenheiten und naturbedingte Einflüsse sind vom Nutzer grundsätzlich hinzunehmen.
5. Bäume und Naturgefahren
Auch im Bereich angrenzender Bäume gilt:
- Naturtypische Gefahren (z. B. Astbruch) sind hinzunehmen
- Es besteht keine vergleichbare Kontroll- und Sicherungspflicht wie an innerörtlichen Straßen
Maßgeblich ist auch hier der reduzierte Sicherungsmaßstab bei Feld- und Waldwegen. Eine Pflicht zum Tätigwerden besteht insbesondere dann, wenn konkrete Gefahren erkennbar sind oder atypische Gefahren vorliegen.
6. Vorteile der Widmung für die Gemeinde
Die Widmung bringt der Gemeinde wesentliche Vorteile:
Rechtssicherheit:
- klare Einordnung als öffentlicher Weg
- eindeutige Regelung der Nutzung
Handlungsmöglichkeiten:
- Beschilderung und Regelungen sind rechtssicher möglich
- Nutzung kann gesteuert oder eingeschränkt werden
Klare Zuständigkeiten:
- eindeutige Zuordnung von Rechten und Pflichten
Sicherung der Öffentlichkeit:
- Wege bleiben dauerhaft öffentlich nutzbar
7. Bewertung
Die Widmung schafft keine zusätzlichen Belastungen, sondern ordnet einen bereits bestehenden Zustand rechtlich ein.
Ein Feld- und Waldweg bleibt auch nach der Widmung ein Weg mit einfachen Anforderungen und reduzierter Unterhaltungspflicht.
Aus Sicht der Verwaltung überwiegen die Vorteile deutlich.
Die Widmung sorgt für klare Verhältnisse, Rechtssicherheit und eine bessere Steuerungsmöglichkeit durch die Gemeinde.
Mitwirkungsverbot
Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.
