Vorlage - VO-32-BO-25-601-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Für die Zulässigkeitsprüfung und Zulässigkeitsbewertung von Bauvorhaben (§ 29 BauGB) ist die Festlegung und Abgrenzung (die Klarstellung) des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (Innenbereich) von wesentlicher Bedeutung. Im Bereich des Ortsteils Roggenhagen bestehen derzeit erhebliche Unsicherheiten bezüglich der Abgrenzung des Innenbereichs zum Außenbereich. Um die vorhandenen Unklarheiten zu beseitigen und um Rechtssicherheit zu bewirken, ist die Abgrenzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils anhand der derzeitigen, tatsächlichen, örtlichen Verhältnisse notwendig. Die Grenzziehung zwischen Innenbereich und Außenbereich wird in Anlehnung an den aktuellen bestehenden Bebauungszusammenhang vorgenommen, es sind die Bereiche dem Innenbereich zugehörig, die den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit aufweisen. Innerhalb der festgelegten Grenzen der Klarstellungssatzung richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§ 29 BauGB) nach § 34 BauGB.

 

Am 13.05.2025 wurde von der Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn der Beschluss zur Aufstellung der Klarstellungssatzung der Gemeinde Brunn nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Festlegung und Abgrenzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Roggenhagen gefasst.

Die Aufstellung der Klarstellungssatzung erfolgt, im Gegensatz zu den weiteren  Innenbereichssatzungen (Ergänzungssatzung und Entwicklungssatzung), nicht in einem formellen  Aufstellungsverfahren  - § 34 Abs. 6 BauGB. Bei der Aufstellung der Klarstellungssatzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht anzuwenden. Die  Klarstellungssatzung tritt, nach ihrer Erarbeitung und den folgenden Satzungsbeschluss, mit der  ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft - § 10 Abs. 3 BauGB.

Die Klarstellungssatzung wurde nunmehr final erarbeitet. Im Ergebnis wir die Satzung hiermit der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Mitwirkungsverbot

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn beschließt:

 

  1. Auf Grund des § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 10 BauGB beschließt die Gemeindevertretung die Festlegung und Abgrenzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Roggenhagen als Satzung.

 

  1. Der Satzungsbeschluss ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Die Klarstellungssatzung der Gemeinde Brunn nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Festlegung und Abgrenzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Roggenhagen ist zu jedermanns Einsicht bereit zu halten. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung tritt die Klarstellungssatzung der Gemeinde Brunn nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Festlegung und Abgrenzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Roggenhagen in Kraft.

 

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Finanz. Auswirkung

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

X

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirsam

 

 

 

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Anlagen

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