Vorlage - VO-38-BO-25-739-1

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

In den vergangenen Jahren ist die Zahl investorenbezogener Anfragen zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen deutlich gestiegen. Diese Vorhaben erfordern in der Regel die Schaffung von Baurecht durch kommunale Bauleitplanung und berühren grundlegende Fragen der städtebaulichen Entwicklung, des Landschaftsbildes, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie der kommunalen Steuerungshoheit.

 

Mit dem vorliegenden Grundsatzbeschluss soll eine klare politische Leitentscheidung getroffen werden, wie die Gemeinde künftig mit derartigen Anfragen umgeht. Ziel ist es, sowohl für die Gemeindevertretung, als auch für Verwaltung und Investoren Rechtssicherheit und Transparenz zu schaffen.

 

Der Beschluss entfaltet keinen Anspruch auf Bauleitplanung und ersetzt auch keine erforderlichen Einzelfallentscheidungen, sondern definiert ausschließlich die grundsätzliche Haltung der Gemeinde.

 

Mitwirkungsverbot

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Trollenhagen beschließt:

 

Die Gemeindevertretung steht der Ausweisung von Flächen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen im gesamten Gemeindegebiet grundsätzlich positiv gegenüber.

  1. Vorhabenbezogene Anfragen zur Errichtung und zum Betrieb von Freiflächen-Photovoltaikanlagen können künftig geprüft werden.
  2. Die Schaffung von Baurecht (insbesondere durch Bebauungspläne oder vorhabenbezogene Bebauungspläne) erfolgt nicht automatisch, sondern im Einzelfall nach Maßgabe:
    • der städtebaulichen Zielsetzungen der Gemeinde,
    • der Belange von Natur-, Landschafts- und Bodenschutz,
    • der landwirtschaftlichen Nutzung,
    • sowie unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange gemäß Baugesetzbuch.
  3. Ein Anspruch auf Einleitung oder Durchführung eines Bauleitplanverfahrens besteht nicht.

 

 

Oder

 

Die Gemeindevertretung lehnt die Ausweisung neuer Flächen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen im gesamten Gemeindegebiet grundsätzlich ab.

  1. Die Gemeinde beabsichtigt künftig kein Baurecht für die Errichtung und den Betrieb von Freiflächen-Photovoltaikanlagen zu schaffen.
  2. Vorhabenbezogene Anfragen zur Einleitung entsprechender Bauleitplanverfahren werden daher nicht weiterverfolgt.
  3. Der Beschluss bringt zum Ausdruck, dass die Gemeinde ihre städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich nicht auf Freiflächen-Photovoltaik ausrichten möchte.

 

 

 

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

X

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirsam

 

 

 

Loading...