Vorlage - VO-38-Fi-25-742-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Gemeinde Trollenhagen hat im Jahr 2025 darauf verzichtet die Hebesätze für die Grundsteuer anzupassen. Es sollten vorerst die Entwicklungen durch die Grundsteuerreform beobachtet werden.

Nach nun fast einem Jahr kann folgender Vergleich zum Vorjahr aufgestellt werden:

2024

2025

 

Grundst. A Hebesatz 300 v. H.

Grundst. B Hebesatz 350 v. H.

Gesamt

Grundst. A Hebesatz 300 v. H.

Grundst. B Hebesatz 350 v. H.

Gesamt

Differenz

9.527,43 €

149.529,20 €

159.056,63 €

12.247,26 €

112.549,80 €

124.797,06 €

- 34.259,57 €

Hebesatz Amt Ø

317,5 v.H.

Hebesatz Amt Ø

382,92 v. H.

 

Hebesatz Amt Ø

290 v. H.

Hebesatz Amt Ø

401,25 v. H.

 

 

Ohne die Anpassung hat die Gemeinde durch die Grundsteuerreform ein Defizit in Höhe von 34.259,57 € erzielt.

Zwei wesentliche Gründe sollen an dieser Stelle zum besseren Verständnis erwähnt werden. Durch die Grundsteuerreform wurden die land- und forstwirtschaftlichen Flächen besser bewertet. Die Messbeträge sind folglich gestiegen. So sind die Grundsteuer-A-einnahmen trotz gleichbleibenden Hebesätzen um rund 2.700 € gestiegen.
Anders verhält es sich bei der Grundsteuer B. Besonders die außenliegenden Gewerbestandorte wurden deutlich geringer bewertet. Aber auch einzelne Grundstücke haben einen niedrigeren Messbetrag. Der Gemeinde fehlen bei der Grundsteuer B ca. 36.900 € Einnahmen.

Die Gemeinde hat mehrere Möglichkeiten das Defizit auszugleichen. Die Erhöhung der Hebesätze für die Hundesteuer, Gewerbesteuer (Ø Amt: 373 v. H.; 280 bis 420 v. H.) aber auch der Grundsteuer. Hier wird folgender Vorschlag für 2026 unterbreitet:

Grundsteuer A   300 % auf  320 %      13.069,22 €

Grundsteuer B  350 % auf 440 %  141.418,68 €

       154.487,90 €

Rechnerisch fehlen weiterhin ca. 4.500 €.

 

Eine Erhöhung der Gartenpachten wird ebenfalls empfohlen. Mit dem Kleingartenverein Hellfeld e.V. wird derzeit der Pachtzins neu verhandelt. Ab 01.01.2026 soll ein neuer Vertrag abgeschlossen sein.

 

Mitwirkungsverbot

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeinde beschließt die Hebesatzsatzung ab dem Jahr 2026 mit folgenden Hebesätzen:

Grundsteuer A  320 v. H.

Grundsteuer B  440 v. H.

Gewerbesteuer  380 v. H.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

 

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

  1. bei planmäßigen Ausgaben:

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

0,00 €

Gesamtkosten:

00,00 €

im Produktsachkonto ( PSK ):

00000.00000000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00 €

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Bemerkungen: TEST

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Folgekosten (zu a.) und b.))

 

Nein

 

Ja

für Jahr

i.H.v.

 

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Anlagen

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