Vorlage - VO-42-Fi-26-779

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung gemäß § 60 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V folgende Beschlüsse zu fassen:

 

  1. Der Jahresabschluss der Gemeinde Wulkenzin zum 31.12.2020 wird in der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Fassung festgestellt.
  2. Der Bürgermeister der Gemeinde Wulkenzin wird für das Haushaltsjahr 2020 vorbehaltlos entlastet.

Begründung:

Der Rechnungsprüfungsausschuss legt der Gemeindevertretung folgenden abschließenden Prüfungsvermerk als Grundlage zur Beschlussfassung zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde Wulkenzin zum 31.12.2020 vor:

  1. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Feststellungen des Wirtschaftsprüfers zur Prüfung des Jahresabschlusses der Gemeinde Wulkenzin zum 31.12.2020 zur Kenntnis genommen.
  2. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat darüberhinausgehende Feststellungen nicht getroffen.
  3. Die Prüfung des Jahresabschlusses der Gemeinde Wulkenzin zum 31.12.2020 durch den Rechnungsprüfungsausschuss nach § 3 und 3a Kommunalprüfungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Jahresabschluss nicht den tatsächlichen Verhältnissen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde Wulkenzin zum 31.12.2020 entspricht. Der Jahresabschluss konnte mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk testiert werde.

 

Die Gemeindevertretung hat gemäß § 60 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern den Jahresabschluss spätestens am 31.12. des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres zu beschließen.

 

Die Prüfung des Jahresabschlusses 2020 erfolgte durch den Wirtschaftsprüfer Herrn Necke.

Ein entsprechender Prüfbericht inklusive Anlagen zum Jahresabschluss liegt allen Mitgliedern der Gemeindevertretung vor.

Mitwirkungsverbot

Aufgrund des § 24 Absatz 1 Kommunalverfassung M-V ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Wulkenzin beschließt gemäß § 60 Absatz 1 in Verbindung mit § 127 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S.777) den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2020 anzuerkennen.

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Finanz. Auswirkung

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

x

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirsam

 

 

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Anlagen

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