Vorlage - VO-50-ZD-24-481-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufwandsentschädigung für Wahlhelferinnen und Wahlhelfer
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Nils Alexander
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss des Amtsausschusses Neverin
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Vorberatung
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Erledigt
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Amtsausschuss des Amtes Neverin
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Entscheidung
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04.12.2025
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Sachverhalt
Entsprechend § 1 Abs. 2, 3 Landes- und Kommunalwahlordnung M-V (LKWO M-V) haben alle amtsangehörigen Gemeinden des Amtsbereichs Neverin beschlossen, die Aufgaben der Gemeindewahlleitung und der Bildung des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf das Amt Neverin zu übertragen.
Gemäß § 11 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V) wird in einer Gemeinde für jeden Wahlbezirk für den Wahltag ein Wahlvorstand gebildet. Entsprechend § 12 LKWG M-V üben die Mitglieder ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.
Auf der Sitzung des Amtsausschusses des Amtes Neverin am 19.12.2024 wurde beschlossen, den Mitgliedern der Wahlvorstände, die für die Bundes – und Landratswahl eingerichtet waren, eine Aufwandsentschädigung und ein Erfrischungsgeld wie folgt zu zahlen:
Aufwandsentschädigung
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Funktion |
Entscheidung des Amtsausschusses |
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Wahlvorsteher/in |
80 Euro |
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stellv. Wahlvorsteher/in und Schriftführer/in |
70 Euro |
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stellv. Schriftführer/in und Beisitzer/innen |
60 Euro |
Verpflegungsgeld: 120,00 €/ Wahlvorstand
Der Regelsatz der Aufwandsentschädigung beträgt 35,00 Euro für Wahlvorsteher/Wahlvorsteherin und 25,00 Euro für die übrigen Mitglieder der Wahlvorstände. Entsprechend dieser Beträge erfolgt eine Erstattung der Aufwandsentschädigungen durch die Körperschaft, in der gewählt wird.
Die Wahlvorstände bestehen entsprechend § 11 LKWG M-V aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, deren Stellvertreter/in und drei bis sieben weiteren Mitgliedern, von denen einer als Schriftführer bzw. eine als Schriftführerin sowie einer Vertretung zu bestellen sind.
Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher entscheidet in eigener Zuständigkeit über den Einsatz der Mitglieder des Wahlvorstandes während der Wahlhandlung, über die Pausenzeiten und die Aufgabenverteilung während der Ermittlung der Wahlergebnisse.
Die Gewinnung einer ausreichenden Anzahl von Wahlhelfern gestaltet sich stetig schwierig. Auch aufgrund der Vielfältigkeit, des aufwendigen Verfahrens sowie der Zeitdauer bis zur Ermittlung der Wahlergebnisse (jeder Wahlhelfer ist am Wahltag min. 10 Stunden im Einsatz).
Nunmehr wird dem Amtsausschuss vorgeschlagen, für zukünftige Wahlen eine Aufwandsentschädigung festzulegen, sodass nicht vor jeder Wahl eine entsprechende Beschlussfassung erforderlich ist. Als nächstes finden die Neuwahlen eines Bürgermeisters in Neverin (26.10.2025) und die Landtagswahlen Mecklenburg-Vorpommern (20.09.2026) statt.
Mitwirkungsverbot
Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.
Beschlussvorschlag
Der Amtsausschuss des Amtes Neverin beschließt den Wahlhelferinnen und Wahlhelfern in Abhängigkeit der jeweiligen Funktion bei zukünftig im Amtsbereich Neverin durchzuführenden Wahlen nachfolgende Aufwandentschädigungen zu zahlen.
Aufwandsentschädigung
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Funktion |
Vorschlag inkl. Mindestbetrag |
Entscheidung des Amtsausschusses inkl. Mindestbetrag* |
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Wahlvorsteher/in |
80 Euro |
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stellv. Wahlvorsteher/in und Schriftführer/in |
70 Euro |
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stellv. Schriftführer/in und Beisitzer/innen |
60 Euro |
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*- Bei Wahlen, die für andere Körperschaften (nicht Bürgermeister- und/oder Gemeindevertretungswahlen) durchgeführt werden, erfolgt die Erstattung des Mindestbetrags durch die Körperschaft, in der gewählt wird.
Verpflegungsgeld
Des Weiteren beschließt der Amtsausschuss für jede durchzuführende Wahl, dass jeder Wahlvorstand und die Gemeindewahlbehörde ein Verpflegungsgeld i. H. v. _________ erhält.
Finanz. Auswirkung
Die notwendigen finanziellen Auszahlungen sind dann Bestandteil der jeweiligen Haushaltssatzung. Für das Haushaltsjahr 2026 werden 17.000 € eingeplant.
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Haushaltsrechtliche Auswirkungen? |
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Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden) |
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X |
Ja |
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ergebniswirksam |
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finanzwirksam |
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Deckung durch Planansatz in Höhe von: |
17.000,00 € |
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Gesamtkosten: |
00,00 € |
im Produktsachkonto ( PSK ): |
12102.5013000 |
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b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: |
Deckung erfolgt über: |
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Gesamtkosten: |
00,00 € |
1. folgende Einsparungen : |
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zusätzliche Kosten: |
00,00 € |
im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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Bemerkungen: TEST
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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2. folgende Mehreinnahmen: |
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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Folgekosten (zu a.) und b.)) |
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Nein |
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Ja |
für Jahr |
i.H.v. |
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