Vorlage - VO-50-BO-24-457-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Auftragnehmerin, die Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH, welche die Erarbeitung des Kommunalen Wärmeplanes des Amtes Neverin vorgenommen hat, führt zum vorliegenden finalen, beschlussfertigen Planwerk aus und erläutern diesen umfassend. 

 

Denn gemäß § 23 Abs. 3 WPG ist der Wärmeplan durch die planungsverantwortliche Stelle zu beschließen. Bei amtsangehörigen Gemeinden nimmt, entsprechend der vorliegenden Aufgabenübertragungsbeschlüsse nach § 127 Kommunalverfassung M-V, diese Aufgabe, das Amt Neverin, als planungsverantwortliche Stelle wahr. Nach Beschlussfassung ist der Plan im Internet auf der Homepage des Amtes zu veröffentlichen.

 

Die Veröffentlichung löst die Verpflichtung zur Anzeige nach § 24 WPG aus. Diese ist binnen zwei Wochen nach Veröffentlichung gegenüber dem für Bau zuständigen Ministerium vorzunehmen. Die Anzeige kann durch Übermittlung des Links zur Internetveröffentlichung erfolgen.

 

Nach § 25 WPG ist der Wärmeplan regelmäßig fortzuschreiben. Die planungsverantwortliche Stelle ist verpflichtet, den Wärmeplan spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und die Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen zu überwachen. Bei Bedarf ist der Wärmeplan zu überarbeiten und zu aktualisieren (Fortschreibung).

 

Diese Vorgaben verpflichten die Verwaltung zur laufenden Beobachtung relevanter Entwicklungen.

 

Der Wärmeplan ist somit ein informelles Planungsinstrument ohne unmittelbare Rechtswirkungen. Seine Bedeutung liegt vor allem in der Vorbereitung formeller Planungen.

 

Aus bauplanungsrechtlicher Sicht wird daher darauf aufmerksam gemacht, dass entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen und städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung (hier: der Wärmeplan) auch bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen sind. Somit sind die Feststellungen und Maßnahmen des Wärmeplanes also abwägungsrelevant, Abweichungen sind zu begründen.

 

Maßgeblich für das Gelingen der Wärmewende im Amt Neverin ist die zielgerichtete Sanierung von Wohngebäuden und die schrittweise Umstellung auf erneuerbare Energien. Der Wärmeplan bietet mit seinen Fallbeispielen eine erste Orientierung, welche Technologie in Frage kommen könnte. Für die überwiegende Anzahl der Haushalte sind nur dezentrale Wärmeversorgungslösungen möglich. Insbesondere für diese Haushalte aber auch für die gemeindeeigenen Gebäude müssen Maßnahmen abgeleitet werden, die zur Wärmewende beitragen. Es besteht nach wie vor Informationsbedarf hinsichtlich erneuerbarer Wärmeversorgungslösungen und den Vorteilen einer zielgerichteten Sanierung von Gebäuden. Das Angebot neutraler Informationen vor Ort und der Austausch von Erfahrungen bereits realisierter Projekte ist deshalb enorm wichtig.

 

Dem folgend muss für das Gelingen der Wärmewende im Amt Neverin eine Verstetigungsstrategie, inklusive dem Aufbau von Organisationsstrukturen und Verantwortlichkeiten/Zuständigkeiten, implementiert werden. Der im Wärmeplan festgelegte Maßnahmenkatalog soll ab dem Jahr 2026 abgearbeitet werden, um somit die Grundlagen für die Instrumentalien des Monitorings, des Controllings und der Fortschreibung, in 5 Jahren bilden, zu können.

 

Zu den wichtigsten Umsetzungsmaßnahmen gehören:

  1. Informationsveranstaltungen für Bürgerinnen und Bürger zum GEG und zur kommunalen Wärmeplanung,
  2. Informationsveranstaltungen zu den drei Fokusgebieten und den Möglichkeiten zur Errichtung von Wärmenetzen und Betreiberkonzepten,
  3. Erstellung individueller energetischer Sanierungskonzepte für kommunale Wohn- und Nutzgebäude,
  4. Zukunftssicherung des Wärmenetzes Beseritz – Informationsveranstaltung für Bürgerinnen und Bürger und Gespräche mit Biogas- bzw. Netzbetreibern

 

Zu Punkt 3 der Umsetzungsmaßnahmen ist hinzuweisen, dass die Verfahrensbetreuung der extern zu vergebenen Planungsleistungen zur Erarbeitung individueller energetischer Sanierungskonzepte für kommunale Wohngebäude (nicht Nutzgebäude) ab dem 01.01.2026 der bezuschlagten und beauftragten baulichen Verwaltungsleistung der BMV-Grundstücks- und Verwaltungsgesellschaft mbH obliegt (außer für Gemeinde Neddemin).

 

Für alle anderen o.g. Umsetzungsmaßnahmen findet im ersten Schritt im Amt Neverin am 27.01.2026  eine Beratung mit dem Landeszentrum für erneuerbare Energien M-V (Leea) zur Weiterbearbeitung der kommunalen Wärmeplanung und zu Fördermöglichkeiten für den kommunalen Klimaschutz im Zuge der Kommunalen Wärmeplanung des Amtes Neverin statt.

 

Mitwirkungsverbot

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

 

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Beschlussvorschlag

Der Amtsausschuss des Amtes Neverin beschließt:

 

1. Der Wärmeplan für das Amtsgebiet des Amtes Neverin, umfassend die 12 Gemeinden Beseritz, Brunn, Blankenhof, Neddemin, Neuenkirchen, Neverin, Staven, Sponholz, Trollenhagen, Woggersin, Wulkenzin und Zirzow, wird gemäß § 23 Abs. 3 WPG in der vorliegenden Fassung beschlossen.

 

2. Der Wärmeplan wird gemäß § 23 Abs. 3 WPG im Internet veröffentlicht.

 

3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Anzeige nach § 24 WPG gegenüber dem für Bau zuständigen Ministerium binnen zwei Wochen nach Veröffentlichung vorzunehmen.

 

4. Die Fortschreibungspflicht nach § 25 WPG wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird beauftragt, rechtzeitig entsprechende Überprüfungen und Aktualisierungen vorzubereiten.

 

5. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB werden die Ergebnisse des beschlossenen Wärmeplanes auch bei der künftigen Aufstellung von Bauleitplänen berücksichtigt. Somit sind die Ergebnisse des Wärmeplanes also bei der Aufstellung von städtebaulichen Satzungen abwägungsrelevant, Abweichungen sind zu begründen.

 

6. Der Maßnahmenkatalog soll beginnend ab dem Jahr 2026 abgearbeitet werden.

 

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

X

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirsam

 

 

 

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Anlagen

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