Information - I-50-LVB-25-547
Grunddaten
- Betreff:
-
Schriftlicher Verwaltungsbericht (öffentlich)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Information
- Federführend:
- Leitender Verwaltungsbeamter
- Bearbeiter:
- Alexander Diekow
- Verfasser:
- Diekow, Alexander, Müller, Siegler
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Amtsausschuss des Amtes Neverin
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Information
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04.12.2025
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Sachverhalt
Schriftlicher Verwaltungsbericht (öffentlich) für die Amtsausschusssitzung am 04.12.2025
Verwaltungsleitung
Praxislerntag – Das Amt Neverin ist mit dabei!
Das Land M-V hat das Konzept ,,Alle werden gebraucht!“ zur beruflichen Orientierung an den Schulen entwickelt und mit dem Schuljahr 2025/2026 in allen Regionalen Schulen verpflichtend eingeführt.
Ziel ist es, Jugendlichen zusätzliche Eindrücke in die Arbeitswelt zu ermöglichen. Dafür verbringen Schülerinnen und Schüler der 8. oder 9. Klassen ein Schulhalbjahr lang einmal pro Woche einen Tag in einem Unternehmen, um dort praktische Erfahrungen zu sammeln.
Auch wir haben entschieden, den Schülerinnen und Schülern zukünftig die Möglichkeit zu bieten, den Praxislerntag im Amt Neverin zu absolvieren, um praktische Erfahrungen im Bereich der kommunalen Verwaltung zu sammeln.
Einen Überblick, welche Unternehmen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte die Möglichkeit zur Absolvierung des Praxislerntags anbieten kann man über den folgenden Link erhalten:
https://geoport-lk-mse.de/geoportal/mp.php?id=258)
Musterstellenplan M-V
Das Amt Neverin ist federführend für die Überarbeitung des Musterstellenplans des Landes M-V aus dem Jahr 2015 verantwortlich. Ursprünglich sollte der Musterstellenplan bis Ende September 2025 fertiggestellt sein. Aufgrund der sehr aufwendigen Fallzahlenerhebung und der Vielzahl der beteiligten Verwaltungen im ganzen Bundesland, verzögert sich die Fertigstellung bis Ende des Jahres.
Ein entsprechender Antrag auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums wurde vom Fördermittelgeber bereits bewilligt.
Neustrukturierung der Fachbereiche zum 01.01.2025
Aufgrund der Untersuchung im Zusammenhang mit dem Musterstellenplan wurde u. a. deutlich, dass eine Effizienzsteigerung durch eine Umstrukturierung im Amt Neverin realisiert werden könnte. Aus diesem Grund hat der Amtsvorsteher in Abstimmung mit der Leitungsebene von seinem Organisationsrecht Gebrauch gemacht und folgende Änderung festgelegt:
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SG Liegenschaften, Gebäudemanagement (bisher FB Zentrale Dienste) und SG Pachten + Mieten (bisher FB Finanzen) wechseln in den FB Bau und Ordnung.
Dieser wird zukünftig den Namen FB Bau und Liegenschaften führen. -
SG Ordnung und Fördermittelverwaltung (bisher FB Bau und Ordnung) wechseln in den FB Zentrale Dienste.
Dieser wird zukünftig den Namen FB Bürgerservice und Zentrale Dienste führen.
Weihnachtsmarkt Tychowo
Unsere polnische Partnergemeinde Tychowo hat 30 Personen zum diesjährigen Weihnachtsmarkt eingeladen. Die Einladung wurde an alle kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im Amtsbereich Neverin verteilt.
Das Interesse war sehr groß, sodass die Plätze schnell vergeben waren. Es existiert bereits eine Nachrücke-Liste.
Fachbereich Bau und Ordnung
Information über das Inkrafttreten der BauGB Novelle vom 30.10.2025 (Bau-Turbo)
- § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB Einführung einer neuen Festsetzungsmöglichkeit zur Begrenzung des Lärms welcher, von einer baulichen Anlage und/oder dessen Nutzung ausgeht.
- § 31 Abs. 3 BauGB novelliert. Mit Zustimmung der Gemeinde kann zu Gunsten des Wohnungsbaus von den Festsetzungen des B-Planes befreit werden. Grundsätzlich gilt für die Befreiung § 31 Abs. 2 BauGB. Demnach kann eine Befreiung zugelassen werden, sofern durch diese nicht die Grundzüge der Planung verändert werden, keine Nutzungskonflikte entstehen, die Befreiung städtebaulich vereinbar ist und sofern sie keine negative Vorbildfunktion hat. Dies gilt nun nicht mehr für den Wohnungsbau, sofern der konkrete Wohnungsbau keine negativen Umweltauswirkungen nach Anlage 2 BauGB begründet.
- Zum Einfügungsgebot eines Bauvorhabens in den Innenbereich wirkt die Befreiungsmöglichkeit nach § 31 Abs. 3 auch in die nähere Umgebung, sofern diese einen klaren Gebietscharakter nach der BauNVO ausweist. Deshalb wird wegen der Änderung des § 31 auch der § 34 Abs. 2 BauGB redaktionell um den Absatz 3 des § 31 ergänzt.
- Vom Einfügungsgebot in den Innenbereich kann nunmehr zu Gunsten des Wohnungsbaus noch weiter abgewichen werden. 34 Abs. 3b BauGB wird für den Neubau von Wohnbauanlagen neu eingefügt. Wohnungsbau welcher neu errichtet wird (abs. 3b) oder ergänzt, erneuert oder erweitert wird (abs. 3a) muss sich nicht mehr einfügen.
- Da die vorgenannten Änderungen zu den §§ 31 und 34 nur mit Zustimmung der Gemeinde möglich sind, wird der § 36 BauGB weiterhin als Einvernehmen und der neue § 36a BauGB als Zustimmung bezeichnet. Die Zustimmung der Gemeinde wird also über den 36 a BauGB eingeholt.
- § 36 a BauGB regelt die Fristen und die Art der Erteilung der Zustimmung oder die Verweigerung sowie die Rechtsbehelfe und die Möglichkeit die Öffentlichkeit zu beteiligen.
- Der Abs. 2 des § 37 wird neu beschrieben. § 37 regelt die Zulässigkeit von Vorhaben öffentlicher Planungsträger — also Bauvorhaben, die von Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts durchgeführt werden. Und dass, sofern diese von den Vorschriften des BauGBs zum B-Plan nach § 30, zum Einfügungsgebot nach § 34 und vom Außenbereich nach § 35 abweichen, über die Zulässigkeit der Bauvorhaben die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet. Der neue Abs. 2 regelt das jetzt konkret für die Landesverteidigung.
- Neu wird der 37a eingefügt. Anlagen zur Landesverteidigung sind nunmehr vollständig im Außenbereich zulässig (ohne B-Plan).
- Mit § 216a BauGB soll eine Regelung für den Fall geschaffen werden, dass ein Bebauungsplan nach gerichtlicher Normenkontrolle rechtswidrig ist (z. B. wegen fehlerhafter Festsetzungen betreffend Lärm), aber auf dessen Grundlage bereits Wohnbebauung erfolgt ist. Wohnbau, der auf Grundlage eines Bebauungsplans mit abweichenden Lärmwerten errichtet wurde, bleibt nicht einfach rechtlich schutzlos, wenn der Plan im Nachhinein wegen Fehlers entfällt. 216a gibt hier einen Rahmen zur Nachregelung vor.
- Der neue § 246e BauGB – der Bauturbo regelt befristet bis zum 31.12.2030 für den Wohnungsbau, dass nach Zustimmung der Gemeinde (§ 36a BauGB) von den Vorschriften des BauGB abgewichen werden kann (neuer § 31 Abs. 3, neuer § 34 Abs. 3b).
- Theoretisch kann das auch bedeuten das Wohnen im Außenbereich ohne B-Plan oder ohne B-Plan-Änderung möglich ist. Im Außenbereich findet diese Sonderregelung aber nur Anwendung, wenn das Vorhaben im räumlichen Zusammenhang steht mit Flächen, die nach § 30 Abs. 1 oder § 34 BauGB zu beurteilen sind (also Flächen direkt an den Innenbereich angrenzen oder direkt an einen wirksamen B-Plan angrenzen und der FNP hier keine konkrete Zweckbestimmung vorsieht).
Amtsverordnung über das Führen von Hunden im Bereich des Amtes Neverin
- Derzeit liegt Verordnung zur Genehmigung nach § 20 Abs. 3 SOG M-V noch immer beim Landrat
- Erst nach Genehmigung kann die VO in Kraft gesetzt werden.
Abrechnung Feuerwehreinsätze
- Abrechnungsfähige Einsätze für das Jahr 2022 wurden nun ebenfalls vollständig umgesetzt
- Beginn Abrechnung Einsätze für 2023 und 2024
Controlling- und Berichtswesen per 30.11.2025
• Bauleitplanung: 23 laufende Verfahren
• Hoch- und Tiefbau: 38 laufende Baumaßnahmen
• Tech. Brandschutz: 4 laufende Anschaffungsverfahren
• Fördermittelmanagement: 42 laufende Verfahren
Einführung und Nutzen des Standards XPlanung für Flächenplanungen der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Neverin – Vollvektorisierung von Bauleitplänen in den Standard XPlanung
• Vollvektorisierung von 59 Bauleitplanverfahren des Amtes Neverin abgeschlossen
Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes
- Im September 2025 soll die 63. öffentliche Verbandsversammlung stattfinden, welche die Freigabe des Entwurfs der Teilfortschreibung Wind des RREP MS als zentralen Beratungsgegenstand beinhaltet
- Formelles Beteiligungsverfahren bis 12.12.2025
- Im Amtsbereich Neverin sind im Entwurf keine Potenzialflächen für Windkraftenergieanlagen mehr ausgewiesen
Fachbereich Finanzen
Haushaltsplanung 2026
Der Amtshaushalt ist für das Haushaltsjahr 2026 ist aufgestellt, kann beschlossen und bekannt gemacht werden.
Die Haushaltsplanungen hat für die Gemeinden Brunn, Neddemin, Neuenkirchen, Neverin, Sponholz, Staven, Trollenhagen, Blankenhof, Wulkenzin und Zirzow sind begonnen und teilweise auch schon aufgestellt und können in die Gemeindevertretungen. Die Haushalte der Gemeinden Beseritz und Woggersin werden aufgrund des Umfangs (Haushaltsplan zzgl. Haushaltssicherungskonzept) als letztes aufgestellt.
Der Kommunalgipfel am 19.11.2025 bringt für die Gemeinden des Landes Entlastungen für die kommunalen Haushalte in den Haushaltsjahren 2026 und 2027, da sich die Finanzlage von Land und Kommunen in einer schwierigen Phase befinden. Ursächlich sind die konjunkturellen Entwicklungen in ganz Deutschland, deutlich geringere Einnahmeeffekte sowie erhebliche Steigerungen bei den Ausgaben im Sozialbereich.
So wurde vereinbart, dass den Gemeinden für das Haushaltsjahr 2026 insgesamt 155 Mio. € und für das Haushaltsjahr 2027 insgesamt 191 Mio. € mehr zur Verfügung gestellt werden.
Für das Haushaltsjahr 2026 stehen damit zusätzlich ca. 100 € pro Einwohner und für das Haushaltsjahr 2027 dann ca. 121 € pro Einwohner an Schlüsselzuweisungen zur Verfügung.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass auch die steigenden Mehrbelastungen im pflichtigen Aufgabenbereich (Schulumlage, Kita-Umlage, Amts- und Kreisumlage usw.) zunächst finanziert werden kann.
Jede Gemeinde erhält zudem 50.000 € aus dem Sondervermögen. Dabei kann die Gemeinde dann eigenverantwortlich entscheiden, was vor Ort realisiert werden soll. Für jeden Gemeindehaushalt werden diese pauschalen investiven Zuweisungen eingeplant.
Weiterhin soll es im Haushaltsjahr 2026 Erleichterungen bei der Haushaltskonsolidierung geben. Weitere Informationen werden dazu im Orientierungsdatenerlass des Landes gegeben, der bis zur Erstellung des Verwaltungsberichts noch nicht vorgelegen hat.
Entwicklung der Ausgleichszahlungen nach dem KiFöG
Ab dem 01.01.2025 hat sich eine wesentliche Änderung des § 27 KiföG M-V ergeben, die der Landtag am 29.01.2025 beschlossen hat. Rückwirkend zum 1. Januar 2025 erfolgt demnach die Beteiligung der Gemeinden als kindbezogener Anteil an den KiföG-Entgelten in Höhe von 31,49 Prozent an den tatsächlichen Platzkosten. Dieses System löst damit die bislang geltende landesweit einheitliche Wohnsitzgemeindepauschale ab. In der Planung 2025 wurden 200 € pro Kind als pauschaler Ansatz berücksichtigt.
Aktuell stellt sich diese Gesetzesänderung so dar, dass die Platzkosten pro Krippenkind in einigen Einrichtungen fast doppelt so hoch sind, dafür aber die Platzkosten im Hort bei einigen Einrichtungen niedriger sind.
Im Moment verhandeln der Landkreis sowie die zuständigen Belegenheitskommunen mit den einzelnen Trägern. Eine konkrete Aussage und Planung, wie sich die aktuellen Platzkosten und die entsprechende Umlage für die Kindertagesbetreuung entwickeln, ist nicht mehr so konkret möglich, da jeder Träger die Möglichkeit hat, jährlich die anfallenden Kostensteigerungen neu zu verhandeln. Die dadurch i. d. Regel entstehenden Mehrkosten müssen ebenfalls im o. g. Verhältnis von den Gemeinden aufgebracht werden.
Im Durchschnitt erhöhen sich die Kosten zwischen 5 % und 35 %.
Fachbereich Zentrale Dienste
2. Auflage der Amtsbroschüre
Im Oktober haben wir die 2. Auflage unserer Amtsbroschüre mit etwas Verspätung erhalten. Um Ressourcen zu sparen, erfolgte keine Verteilung der Broschüre an alle Haushalte. Stattdessen wurden Infoflyer an die Haushalte mit dem Hinweis zum Erscheinen der Broschüre und der Möglichkeit des Onlineabrufs verteilt. Die Möglichkeit, im Verwaltungsgebäude die Printausgabe zu erhalten, haben bereits viele Bürgerinnen und Bürger genutzt.
Veröffentlichung von Jubilaren im Amtsblatt
Ab sofort findet keine Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen mehr im Amtsblatt statt. Hintergrund ist, dass die Verwaltung nur auf Verlangen von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk gemäß § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskünfte aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern erteilen darf. Dies gilt nur, sofern die betroffene Person nicht von ihrem Widerspruchsrecht nach § 50 Abs. 5 BMG Gebrauch gemacht hat.
Die Rechtsgrundlage regelt dabei unter anderem eine Übermittlungsbefugnis zugunsten der „Presse“, also zugunsten solcher Stellen, die sich auf die Gewährleistung der Pressefreiheit berufen können. Diese Befugnis setzt jedoch stets einen aktiven Datenabruf durch den Empfänger voraus. Eine Gemeinde darf daher nicht eigenständig auf Grundlage des § 50 Abs. 2 Satz 1 BMG, Jubiläen in einer Tageszeitung veröffentlichen. Gleiches gilt für das gemeinde- bzw. amtseigene Mitteilungsblatt: Mit dem eigenen Mitteilungsblatt nimmt die Gemeinde grundrechtsgebunden die Aufgabe der Öffentlichkeitsarbeit wahr, sodass die Gemeinde nicht „Presse“ im Sinne des Bundesmeldegesetzes sein kann. Entsprechend kann die Veröffentlichung personenbezogener Daten von Jubilaren nicht darauf gestützt werden, dass die Veröffentlichung der Alters- und Ehejubilare für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO). Daher dürfen wir zukünftig in unserem Amtsblatt nur noch anonym zu Alters- und Ehejubiläen gratulieren.
OrtsApp
In den letzten zwei Jahren wurde die OrtsApp vom Anbieter Apicodo erfolgreich in den Gemeinden Beseritz, Neverin, Staven, Trollenhagen und Wulkenzin etabliert. Seitdem erfreut sich die App auch bei den Einwohnerinnen und Einwohnern immer größerer Beliebtheit.
Die Kosten für die Initialisierung der App wurden durch das Amt Neverin übernommen. Die laufenden Kosten werden ebenfalls noch durch das Amt bis 31.12.2025 getragen. Entsprechend der Festlegung der vorangegangenen Amtsausschusssitzung wurde eine weitere finanzielle Unterstützung der OrtsApp abgelehnt bzw. keine Umlage mehr über die Amtsumlage möglich. Die laufenden Kosten ab dem HH-Jahr 2026 sind daher durch die Gemeinden selbst zu tragen.
Durch einen derzeit bestehenden „Rahmenvertrag“ für die amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Neverin kann die Basis-App derzeit zu jährlichen Kosten i. H. v. 1.500 - 1.800 € bezogen werden. Derzeit werden mit dem Softwareanbieter Gespräche geführt, die App auch zukünftig zu vergünstigten Konditionen beziehen zu können, sodass dieser nachweislich stark frequentierte Kanal (gemessen an Downloadanzahl der App und der Einwohner der Gemeinden) den Gemeinden weiterhin für die Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung steht und finanzierbar bleibt.
Informationssicherheitsgesetz
Im Rahmen eines Anhörungsverfahrens zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Förderung der Informationssicherheit im Land Mecklenburg-Vorpommern waren die Kommunen aufgefordert, Stellung zu nehmen.
Durch den Gesetzesentwurf sollen die Probleme im Bereich Informationssicherheit und Sicherheitsstandards u. a. für Kommunen reguliert werden. Ziel ist es, ein einheitlich, messbares und verpflichtendes Informationssicherheitsniveau festzulegen und digitale Resilienz der staatlichen und kommunalen Ebene zu stärken. Zentrale Maßnahmen des Gesetzesentwurfs sind die verpflichtende Einführung eines Informationssicherheitssystems, die Einhaltung von BSI-Standards der 200er Reihe (einheitlich und messbar), der Betrieb eines Security Operation Center, die Berufung eines Informationssicherheitsbeauftragten, die Benennung von Verfahrensverantwortlichen zur Erstellung von Sicherheitskonzepten bzw. Umsetzung von Sicherheitsanforderungen.
In unserer Stellungnahme haben wir ausgeführt, dass die Verpflichtung zur Einführung zum Betrieb eines Informationssicherheitssystems, der Beschäftigung eines Informationssicherheitsbeauftragten und die Pflicht zum Betrieb eines Security Operation Center insbesondere kleine Kommunen vor wirtschaftliche und organisatorische kaum zu bewerkstelligende Herausforderungen stellt, da sowohl die finanzielle Ausstattung der Kommunen in den nächsten Jahren keine Besserung verspricht und durch den Fachkräftemangel zusätzlich kein Personal zur Umsetzung dieser Maßnahmen – beinahe zeitgleich in allen Verwaltungen in Mecklenburg-Vorpommern – gefunden wird. Außerdem wurde im Rahmen der Konnexität nach Art. 72 Abs. 3 LV M-V darauf hingewiesen, dass für die Gemeinden ein finanzieller Ausgleich zu schaffen ist, sofern die Gemeinden durch Gesetz zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden.
Wechsel der Wohngeldsachbearbeitung zur Stadt Altentreptow ab 01.01.2026
Ab dem 01.01.2026 erfolgt die Leistungserbringung für Leistungen nach dem Wohngeldgesetz für den Amtsbereich Neverin durch die Stadt Altentreptow. Hierfür wurden in den Monaten Oktober und November 2025 sämtliche über den 31.12.2025 hinaus bestehenden Bewilligungsbescheide manuell in der Software der Stadt Altentreptow erfasst. Eine Datenmigration zwischen dem durch uns verwendeten Softwareprogramm und dem bei der Stadt Altentreptow im Einsatz befindlichen System war leider nicht möglich. Noch zu erfassende Neu- bzw. Weiterleistungsanträge, mit einem Bewilligungsbeginn und Antragseingang vor dem 01.01.2026 werden noch in unserem Haus bearbeitet und im Laufe des Monats Dezember 2025 in der Software der Stadt Altentreptow nacherfasst. Alle nach dem 31.12.2025 eingehenden Anträge (auch wenn ein zurückliegender Bewilligungszeitraum betroffen ist), werden eigenständig durch die Stadt Altentreptow bearbeitet.
Somit erfolgt durch das Amt Neverin ab dem 01.01.2026 nur noch eine Ausgabe von Wohngeldanträgen, sowie eine Weiterleitung (digital) von eingehenden Wohngeldanträgen. Die Zuständigkeit im MV-Serviceportal (Onlineportal für digitale Verwaltungsdienstleistungen) wird entsprechend angepasst.
