Vorlage - VO-34-ZD-25-730-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Änderung

Bis dato waren Gemeinden hinsichtlich der Ortsteile lediglich zu Regelungen über deren Bezeichnung verpflichtet. Nach der Novellierung der KV M-V ist zur Rechtssicherheit außerdem die Pflicht erwachsen, Ortsteile voneinander abzugrenzen. Hintergrund ist, dass die Gemeinde Regelungen treffen kann, die sich nur auf bestimmte Ortsteile beziehen. Zu diesem Zweck müssen die Ortsteile für den Normadressaten eindeutig erkennbar und nachvollziehbar sein.

Es wird vorgeschlagen, die Abgrenzung mittels textlicher Beschreibung der Ortsteilgrenzen unter Verwendung der bereits im Liegenschaftskataster existierenden Einheiten (Flurstück, Flur, Gemarkung) vorzunehmen.

In der Gemeinde Neuenkirchen stimmen die Grenzen der Gemarkungen nicht mit den Grenzen der Ortsteile überein. Die Gemarkung Luisenhof stellt keinen Ortsteil dar. Der Ortsteil Magdalenenhöh stellt keine Gemarkung dar. Stattdessen befindet sich der Ortsteil Magdalenenhöh auf einem Teilgebiet der Gemarkung Luisenhof. Der übrige Teil der Gemarkung Luisenhof befindet sich derzeit im Ortsteil Neuenkirchen. Durch den Bürgermeister wurde vorgeschlagen, das Gemeindegebiet zukünftig auf vier Ortsteile aufzuteilen. Neben den bestehenden Ortsteilen würde der Ortsteil Luisenhof gebildet.

In wie fern bei einer Neubildung eines Ortsteils Pass- und Ausweisdokumente ggf. kostenpflichtig geändert werden müssten, wurde bereits bei der Fachaufsicht angefragt, die sinngemäß wie folgt antwortete:

Entsprechend § 5 Abs. 2 Personalausweisgesetz müssen die Anschriften in Dokumenten den im Melderegister gespeicherten Daten entsprechen. Da sich die Gemeinde, Straße, Hausnummer und Postleitzahl bei der Neubildung eines Ortsteils nicht ändert, liegt keine Wohnsitzänderung im engeren Sinne vor, sodass keine sofortige Aktualisierung der Personalausweise der betroffenen Bürger und Bürgerinnen erforderlich ist.

Stattdessen würde nach Beschlussfassung eine Ergänzung des Ortsteils im Melderegister vorgenommen und die Anpassung im Personalausweis erst bei Neubeantragung erfolgen. Auf Wunsch der Bürger kann die Änderung auf dem Ausweisdokument auch sofort erfolgen (mittels Adressaufkleber, gebührenfrei).

 

2. Änderung

Aufgrund des Ausscheidens von Frau Niemann aus der Gemeindevertretung Neuenkirchen und dem Nachrücken des Herrn Wulf, ist eine Besetzung der Ausschüsse wie bisher nicht mehr gewünscht. Frau Niemann war bis dato als Gemeindevertreterin Mitglied im Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport der Gemeindevertretung Neuenkirchen, Herr Wulf war als sachkundiger Einwohner Mitglied des Finanzausschusses der Gemeindevertretung Neuenkirchen. Um Herrn Wulf weiterhin zu ermöglichen, im Finanzausschuss der Gemeinde Neuenkirchen tätig zu sein, wird vorgeschlagen, die Anzahl an Gemeindevertretern in diesem Ausschuss zu erhöhen. Um die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen auch zukünftig adäquat durch den Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport der Gemeindevertretung Neuenkirchen beraten zu können, wird für diesen Ausschuss vorgeschlagen, dass sich dieser Ausschuss zukünftig aus drei Gemeindevertretern und einem sachkundigen Einwohner zusammensetzt.

Da der Gemeindevertretung keine sachkundigen Einwohner bekannt sind, die weiterhin in einem Ausschuss tätig sein wollen, wird außerdem vorgeschlagen, den Finanzausschuss zukünftig ohne sachkundige Einwohner zu bilden.

Mitwirkungsverbot

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen beschließt die nachfolgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Neuenkirchen.

 

Artikel 1 – Änderung der Hauptsatzung

 

1. § 2 wird wie folgt neu gefasst:

Die Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Ihlenfeld, Luisenhof, Magdalenenhöh und Neuenkirchen. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet. Die räumliche Abgrenzung eines jeden Ortsteils der Gemeinde Neuenkirchen auf Grundlage des Liegenschaftskatasters ist in Anlage 1 dokumentiert. Anlage 1 ist Bestandteil dieser Hauptsatzung.

 

2. § 5 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr setzt sich aus vier Gemeindevertretern und zwei sachkundigen Einwohnerinnen oder Einwohnern zusammen. Der Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport setzt sich aus drei Gemeindevertretern und einem sachkundigen Einwohner zusammen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, setzen sich die Ausschüsse aus drei Gemeindevertretern zusammen.

 

Artikel 2 – Inkrafttreten

Die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt nach Bekanntmachung in Kraft.

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

X

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

 

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Anlagen

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