Vorlage - VO-34-BO-25-735
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss über die Anpassung der Grundgebühr für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung in der Gemeinde Neuenkirchen sowie die 8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Entsorgung von dezentralen Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Neuenkirchen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau und Ordnung
- Bearbeiter:
- Marie Laase
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Bereit
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Finanzausschuss der Gemeindevertretung Neuenkirchen
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Vorberatung
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Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen
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Entscheidung
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03.11.2025
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Sachverhalt
Gemäß § 3 Nr. 5 des Abwasserbeseitigungsvertrags hat die TAB jährlich bis zum 30.08. eine Gebührenkalkulation vorzulegen und über notwendige Satzungsänderungen zu informieren. Entsprechend Mitteilung der TAB GmbH vom 27.08.2025, ergibt sich ab 01.01.2026 die Notwendigkeit, die Entsorgungsgebühr für die Entsorgung der abflusslosen Gruben/Kleinkläranlagen anzupassen.
Die Zulagen für die dezentrale Entsorgung werden nicht angepasst.
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Entgeltart |
Bisheriger Preis |
Preis ab 01.01.2026 |
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Abflusslose Gruben |
17,98 €/m³ |
22,69 €/m³ |
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Kleinkläranlagen |
24,37 €/m³ |
28,56 €/m³ |
Sofern die Gemeindevertretung der Anpassung zustimmt, ist zeitgleich die Satzung der Gemeinde Neuenkirchen entsprechend zu ändern.
Mitwirkungsverbot:
Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen beschließt,
die Anpassung der Entsorgungsgebühr der abflusslosen Gruben von 17,98 €/m³ auf 22,69 €/m³ ab dem 01.01.2026
die Anpassung der Entsorgungsgebühr der Kleinkläranlagen von 24,37 €m³ auf 28,56 € /m³ ab dem 01.01.2026
und die damit verbundene 8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Entsorgung von dezentralen Grundstücksentwässerungsanlagen
in der Gemeinde Neuenkirchen.
Die Kalkulation hat zur Beschlussfassung vorgelegen und wurde durch die Gemeindevertretung gebilligt.
Die Regelung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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2
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(wie Dokument)
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78,4 kB
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