Information - I-34-BO-25-736

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 3 Nr. 5 des Abwasserbeseitigungsvertrags hat die TAB jährlich bis zum 30.08. eine Gebührenkalkulation vorzulegen und über notwendige Satzungsänderungen zu informieren. Mit Schreiben vom 27.08.2025, erfolgte die Mitteilung, über die unveränderte Zusatzgebühr (= Mengengebühr) für die Schmutzwasserbeseitigung im Jahr 2026 (3,83 €/m³).

 

Eine Satzungsanpassung ist nicht erforderlich.

 

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit die notwendigen Gebührenanpassungen sowohl über die Mengen als auch über die Grundgebühr zu verteilen. Soweit aus Sicht der Gemeinde der Wunsch besteht, die Grundgebühr anzupassen und dadurch die Mengengebühr zu entlasten, ist die mit der TAB GmbH abzustimmen.

 

Mitwirkungsverbot:

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

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