Vorlage - VO-40-BO-25-520
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über die Zustimmung zur Änderung der Entgelte für die Abwasserentsorgung (Schmutz- und Regenwasser) ab 01.01.2026
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau und Ordnung
- Bearbeiter:
- Marie Laase
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenhof
|
Entscheidung
|
|
|
|
16.10.2025
|
Sachverhalt
Beschluss über die Zustimmung zur Änderung der Entgelte für die Abwasserentsorgung (Schmutz- und Regenwasser) in der Gemeinde Blankenhof ab 01.01.2026.
Mitwirkungsverbot:
Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung Blankenhof beschließt die Erhöhung bzw. Senkung der Preise für die Schmutzwasser- und Regenwasserentsorgung wie folgt:
|
Entgeltart |
bisheriger Preis (brutto) |
Preis (brutto) ab 01.01.2026 |
|
Mengenpreis |
3,96 EUR/m³ |
4,74 EUR/m³ |
|
Abflusslose Gruben |
17,98 EUR/m³ |
22,69 EUR/m³ |
|
Kleinkläranlagen |
24,37 EUR/m³ |
28,56 EUR/m³ |
|
Regenwasser Grundstücke |
0,51 EUR/m³ |
0,54 EUR/m³ |
Die Grundpreise für die Entsorgung von Schmutzwasser (Nr. 1.1. der Entgeltregelung) bleiben unverändert. Für die Entsorgung von Regenwasser wurde kein Grundpreis ermittelt.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit die notwendigen Entgeltanpassungen sowohl über den Mengen- als auch über den Grundpreis zu verteilen. Soweit aus Sicht der Gemeinde der Wunsch besteht, den Grundpreis anzupassen und dadurch den Mengenpreis zu entlasten, ist Kontakt mit der TAB GmbH aufzunehmen.
Die Zulagen für die dezentrale Entsorgung werden nicht angepasst.
Begründung:
Nach § 9 Nr. 4 des Konzessionsvertrages über die öffentliche Abwasserentsorgung hat die TAB für Änderungen der Entgelte drei Monate vor dem beabsichtigten Inkrafttreten die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
Aus der beigefügten Kalkulation ergibt sich eine Anhebung des Mengenentgeltes für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung, die Senkung des Entgeltes für die Entsorgung der abflusslosen Sammelgruben und der Kleinkläranlagen und Senkung des Entgeltes für die Entsorgung Regenwasser.
