Information - I-32-BO-25-603
Grunddaten
- Betreff:
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Ausweisung und Ausschilderungen von Reit- und Wanderwegen in Roggenhagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Information
- Federführend:
- Fachbereich Bau und Ordnung
- Bearbeiter:
- Christian Sievert
- Verfasser:
- Christian, Sievert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn
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Information
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07.10.2025
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Sachverhalt
In der Gemeinde Brunn OT Roggenhagen wird vermehrt über Verschmutzungen der Wege durch Pferdekot berichtet. Diese Problematik fällt unter die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde. Pferdehalter sind verpflichtet, entsprechende Verschmutzungen zu beseitigen. Der Außendienst des Amtes Neverin führt regelmäßige Kontrollen durch. Eine Ahndung ist grundsätzlich möglich, wenn der Verursacher entweder direkt beobachtet oder durch glaubhafte Zeugenaussagen eindeutig identifiziert werden kann.
Bewertung:
Die Ausweisung und Beschilderung von Reit- und Wanderwegen ist grundsätzlich möglich. Bei gemeindeeigenen Wegen liegt die Beschilderung in kommunaler Verantwortung, in Abstimmung mit der unteren Straßenverkehrsbehörde im Rahmen einer verkehrsrechtlichen Anordnung.
Für außerörtliche Wege, insbesondere solche in Landschaftsschutzgebieten oder Wäldern, ist zusätzlich eine Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde und ggf. der zuständigen Forstbehörde erforderlich.
Weiters Vorgehen:
Die Gemeinde sollte geeignete gemeindeeigene Wege benennen, die für eine Ausweisung als Reit- oder Wanderwege infrage kommen. Es ist jedoch zu beachten, dass im Ortsteil Roggenhagen nur wenige geeignete Wege zur Verfügung stehen und der Aufwand für eine Ausschilderung möglicherweise in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen steht.
Nach Eingang entsprechender Vorschläge erfolgt eine fachliche Prüfung und die Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden.
Mitwirkungsverbot
Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.
