Vorlage - VO-32-BO-25-604

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit Datum vom 24.05.2025 (Posteingang) wurde ein Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 Abs. 1 und 2 BauGB zur Errichtung und Betrieb einer Batteriespeicheranlage in der Gemarkung Ganzkow, Flur 1, Flurstücke 190/1, 194, 196/1, 199 gestellt.

 

Das mit diesem Antrag verbundene Städtebauliche Planungsziel ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur qualifizierten Standortausweisung eines sonstigen Sondergebietes nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Batteriespeicheranlage, um somit die Errichtung und den Betrieb einer Batteriespeicheranlage bauplanungsrechtlich zu ermöglichen. Das Baurecht für die Errichtung und den Betrieb einer solchen Anlage im Außenbereich ist nach aktueller Rechtslage (Stand: 02.12.2025) noch nicht privilegiert und kann nach aktueller Rechtslage nur durch einen qualifizierten Bebauungsplan geschaffen werden. 

 

Der Geltungsbereich liegt südlich der Ortslage Ganzkow, entlang des Rossower Weges, im Bereich der Gemarkung Ganzkow, Flur 1 – dort innerhalb der o. a. Flurstücke.

 

Die Vorhaben- und Erschließungsträgerschaft übernimmt das Unternehmen Green Energy Monheim GmbH mit Sitz in: Niederstraße 18, 40789 Monheim.

 

Der Antragsteller erklärt sich in seinem Antrag bereit sämtliche Kosten der Bauleitplanung, der Erschließung, der Ausgleichskosten und alle weiteren sonstigen Kosten zu übernehmen.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Brunn ist der geplante Geltungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Sodass bei Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auch der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert werden muss. Die Gemeinde kann das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB betreiben.

 

Nach § 12 Abs. 1 und 2 BauGB kann die Gemeinde auf Antrag eines Vorhabensträgers einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen. § 12 Abs. 2 BauGB setzt in seinem Wortlaut nach ausdrücklich einen Antrag des Vorhabensträgers voraus (sogenanntes Antragserfordernis).

 

Nach Vorliegen des Antrags hat die Gemeinde über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens zu entscheiden. Ein Anspruch des Vorhabenträgers auf Aufstellung eines Bebauungsplanes besteht allerdings schon wegen des Grundsatzes der Planungshoheit der Gemeinde ausdrücklich nicht - § 1 Abs. 3 BauGB. Es besteht also für die Gemeinde nicht die Pflicht zur Aufstellung des Bauleitplanverfahrens, aber es besteht die Pflicht der Gemeinde, dass sie sich mit dem Antrag des Vorhabenträgers auseinandersetzt und über diesen entscheidet. Die Planungshoheit der Gemeinde erlaubt es ihr, die Entwicklung ihrer Gemeinde eigenverantwortlich zu gestalten. Die Entscheidung, ein Bauleitplanverfahren aufzustellen oder eben nicht, liegt daher ausschließlich in ihrem Planungsermessen. Die Entscheidung der Gemeinde basiert auf der gemeindlichen Planungshoheit, die in Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes verankert ist. Diese Planungshoheit ermöglicht es der Gemeinde, eigenverantwortlich über die städtebauliche Entwicklung ihres Gebiets zu entscheiden. Im Rahmen dieser Planungshoheit hat die Gemeinde auch das Recht, Anträge auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens im Interesse des Gemeinwohls abzulehnen.

 

 

Mitwirkungsverbot

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn beschließt zu dem vorliegenden Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die folgende Antragsentscheidung:

 

[ ] Dem Vorhaben stimmt die Gemeinde zu. Das Verfahren ist nach § 12 BauGB als vorhabenbezogener Bebauungsplan durchzuführen. Sämtliche Kosten, die mit dem Verfahren einhergehen sind vom Antragsteller zu übernehmen. Dazu ist ein entsprechender städtebaulicher Vertrag abzuschließen, der vorher von der Gemeindevertretung zu beschließen ist. Der entsprechende Aufstellungsbeschluss ist für die nächste Gemeindevertretersitzung vorzubereiten. Ebenso der Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Verwaltung wird beauftragt den Antragsteller über diese Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

 

 

ODER

 

 

[ ] Das Vorhaben wird seitens der Gemeinde nicht befürwortet. Der Antrag wird vollumfänglich abgelehnt. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan wird nicht aufgestellt. Die Bauleitplanverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 11 „Batteriespeicher Rossower Weg“ und das Bauleitplanverfahren über die Änderung des Flächennutzungsplanes werden daher nicht eingeleitet. Die Entscheidung der Gemeinde basiert auf der gemeindlichen Planungshoheit, die in Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes verankert ist. Diese Planungshoheit ermöglicht es der Gemeinde, eigenverantwortlich über die städtebauliche Entwicklung ihres Gebiets zu entscheiden. Im Rahmen dieser Planungshoheit hat die Gemeinde das Recht, Anträge auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens im Interesse des Gemeinwohls abzulehnen. Nach eingehender Prüfung hat die Gemeindevertretung entschieden, dass die beantragte Planung derzeit nicht im Interesse der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde liegt und daher nicht weiterverfolgt wird. Die Verwaltung wird beauftragt den Antragsteller über diese Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

X

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

 

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Anlagen

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