Vorlage - VO-36-BO-25-566

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

In § 1 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Sponholz ist geregelt, dass die Friedhöfe der Beisetzung von Personen dienen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Gemeinde Sponholz hatte.

 

Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Gemeindevertretung Sponholz.

Dies stellt in der täglichen Praxis mitunter ein Problem dar, da die Bearbeitung bis zur nächsten Sitzung stillliegt.
In der Vergangenheit kam es zu der Situation, dass 2 Tage nach einer Sitzung der Gemeindevertretung ein Beisetzungsantrag im Amt einging. Dieser musste bis zur nächsten Sitzung (Entscheidung durch die GV) liegen bleiben.

In der Folge hat die Familie (wohnhaft in Sponholz, die Verstorbene wohnte jedoch nicht in der Gemeinde), ihre Angehörige auf einem anderen Friedhof beisetzen müssen.

 

Für eine schnellere Bearbeitung ist eine Änderung dieser Regelung sinnvoll, wie der Anlage zu entnehmen ist.

Es wird empfohlen die Entscheidung auf den Bürgermeister zu übertragen.

 

Mitwirkungsverbot

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt auf Ihrer heutigen Sitzung die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Sponholz für die kommunalen Friedhöfe in den Ortsteilen Sponholz und Rühlow. Der Formulierungsvorschlag lautet: Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters oder bei seiner Abwesenheit durch seine Stellvertreter.

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

X

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

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Anlagen

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