Information - I-40-Fi-25-519

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 24 des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KiföG MV) schließt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Einvernehmen mit der Gemeinde, in der die Kindertagesförderung angeboten wird, eine Vereinbarung über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen (Leistungsvereinbarung) ab.

Mit dieser Vereinbarung werden Inhalt, Umfang, Qualität der Leistungsangebote sowie differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen festgelegt.

 

Vor diesem Hintergrund wurde zwischen dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Behindertenverband Neubrandenburg e. V. als Träger der Kindertageseinrichtung Kita „Löwenzahn“ in Chemnitz Entgeltverhandlungen durchgeführt.

Die Entgeltverhandlungen wurden auf Antrag des Behindertenverbandes Neubrandenburg e. V. aufgerufen, um neue Entgelte zu beantragen, welche hauptsächlich in der Verlängerung der Öffnungszeiten, Erhöhung von Personalkosten, Beschäftigung FSJler, BFD oder FÖJ und Mentorenvergütung zu Grunde liegen.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 27 Abs. 2 KiföG MV sind die Vereinbarungen im Einvernehmen mit der Gemeinde abzuschließen. Das gemeindliche Einvernehmen wird jedoch außer Kraft gesetzt, sobald der Landkreis im Vorfeld einschätzt, dass er die für den Entgeltantrag vorgeschriebene Bearbeitungszeit von 6 Wochen nicht einhalten kann (§ 78 g Abs. 2 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)).

In solchen Fällen kann der Träger der Einrichtung gem. § 78g Abs. 2 SGB VIII eine Schiedsstelle zum Zwecke der Einhaltung der rückwirkenden Wirksamkeit des Leistungszeitraumes beauftragen.

Durch die Hinzuziehung der Schiedsstelle wird das Erfordernis der Einholung des gemeindlichen Einvernehmens außer Kraft gesetzt, da in diesen Fällen ausschließlich die Schiedsstelle über die Entgeltverhandlung entscheidet. Der Gemeinde obliegt dann nur, Fragen zu stellen bzw. Unklarheiten zu äußern, eine Einflussnahme auf die Entgelte bzw. Beteiligung an der Verhandlung ist somit jedoch ausgeschlossen. Lediglich über das Ergebnis der Verhandlung wird die Gemeinde informiert.

 

Im vorliegenden Fall wurde eine Schiedsstelle eingeschaltet und dem Amt liegen nun seit 21.08.2025 die endgültig verhandelten und durch die Schiedsstelle festgelegten Entgelte vor. Die vorherige Prüfung der von dem Behindertenverband Neubrandenburg e. V. vorgelegten und für die Entgeltkalkulation relevanten Unterlagen wurden seitens des Jugendamtes des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vorgenommen.

Für die Entgeltvereinbarung wurde eine Laufzeit von zwölf Monaten mit rückwirkendem Beginn ab 01.04.2025 verhandelt. Wobei hier, aufgrund von Tariferhöhungen ab Juni 2025, zwei Zeiträume innerhalb dieser Laufzeit verhandelt wurden. Der erste Zeitraum bezieht sich auf die Monate April und Mai 2025 und der zweite Zeitraum gilt ab Juni 2025 bis Ende März 2026.

 

Die monatlichen Gesamtkosten für einen Platz in der Kita „Löwenzahn“ in Chemnitz stellen sich wie folgt dar:

 

für den Zeitraum 01.04.2025 - 31.05.2025

 

ganztags

teilzeit

halbtags

Krippe

1.506,10 €

1.060,34 €

837,46 €

Kindergarten

   980,19 €

   744,80 €

627,10 €

 

für den Zeitraum 01.06.2025 - 31.03.2026

 

ganztags

teilzeit

halbtags

Krippe

1.564,10 €

1.098,54 €

865,76 €

Kindergarten

1.014,84 €

   768,98 €

646,05 €

 

 

Der ab 2025 gem. § 27 KiföG MV festgelegte monatliche prozentuale Anteil der Wohnsitzgemeinde an den Gesamtkosten der Platzkosten in Höhe von 31,49 % stellt sich wie folgt dar:

 

für den Zeitraum 01.04.2025 - 31.05.2025

 

ganztags

teilzeit

halbtags

Krippe

474,27 €

333,90 €

263,72 €

Kindergarten

308,66 €

234,54 €

197,47 €

 

für den Zeitraum 01.06.2025 - 31.03.2026

 

ganztags

teilzeit

halbtags

Krippe

492,54 €

345,93 €

272,63 €

Kindergarten

319,57 €

242,15 €

203,44 €

 

 

Mitwirkungsverbot

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

 

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Anlagen

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