Vorlage - VO-34-ZD-25-730
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Nils Alexander
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Gestoppt
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Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport der Gemeindevertretung Neuenkirchen
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Vorberatung
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Gestoppt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen
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Entscheidung
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15.09.2025
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Sachverhalt
- Änderung
Bis dato waren Gemeinden hinsichtlich der Ortsteile lediglich zu Regelungen über deren Bezeichnung verpflichtet. Nach der Novellierung der KV M-V ist zur Rechtssicherheit außerdem die Pflicht erwachsen, Ortsteile voneinander abzugrenzen. Hintergrund ist, dass die Gemeinde Regelungen treffen kann, die sich nur auf bestimmte Ortsteile beziehen. Zu diesem Zweck müssen die Ortsteile für den Normadressaten eindeutig erkennbar und nachvollziehbar sein.
Es wird vorgeschlagen, die Abgrenzung mittels textlicher Beschreibung der Ortsteilgrenzen unter Verwendung der bereits im Liegenschaftskataster existierenden Einheiten (Flurstück, Flur, Gemarkung) vorzunehmen.
In der Gemeinde Neuenkirchen stimmen die Grenzen der Gemarkungen nicht mit den Grenzen der Ortsteile überein. Die Gemarkung Luisenhof stellt keinen Ortsteil dar. Der Ortsteil Magdalenenhöh stellt keine Gemarkung dar. Stattdessen befindet sich der Ortsteil Magdalenenhöh auf einem Teilgebiet der Gemarkung Luisenhof. Der übrige Teil der Gemarkung Luisenhof befindet sich im Ortsteil Neuenkirchen. Den Anlagen kann entnommen werden (sowohl textlich (Anlage zur Hauptsatzung), sowie einer grafischen Darstellung), wie eine Zuteilung der Gemarkung Luisenhof auf die Ortsteile Magdalenenhöh und Neuenkirchen vollzogen werden könnte.
- Änderung
Da der Gemeindevertretung keine sachkundigen Einwohner bekannt sind, die weiterhin in einem Ausschuss tätig sein wollen, wird außerdem vorgeschlagen, den Finanzausschuss zukünftig ohne sachkundige Einwohner zu bilden.
Mitwirkungsverbot
Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen beschließt die nachfolgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Neuenkirchen.
Artikel 1 – Änderung der Hauptsatzung
- § 2 wird wie folgt neu gefasst:
Die Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Ihlenfeld, Magdalenenhöh und Neuenkirchen. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet. Die räumliche Abgrenzung eines jeden Ortsteils der Gemeinde Neuenkirchen auf Grundlage des Liegenschaftskatasters ist in Anlage 1 dokumentiert. Anlage 1 ist Bestandteil dieser Hauptsatzung.
- § 5 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr setzt sich aus vier Gemeindevertretern und zwei sachkundigen Einwohnerinnen oder Einwohnern zusammen. Der Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport setzt sich aus drei Gemeindevertretern und einem sachkundigen Einwohner zusammen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, setzen sich die Ausschüsse aus drei Gemeindevertretern zusammen.
Artikel 2 – Inkrafttreten
Die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt nach Bekanntmachung in Kraft.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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401,4 kB
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(wie Dokument)
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2,3 MB
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5
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(wie Dokument)
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446,6 kB
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