Vorlage - VO-34-BO-25-734

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Straßen sind gemäß Straßen und Wegegesetz  M-V gemäß § 3 und ihrer Verkehrsbedeutung nach Straßengruppen einzuteilen sowie nach § 7 zu Widmen.

Für die Straße – Schwarzer Weg- ist dies bis zum heutigen Tag nicht erfolgt.

 

Mitwirkungsverbot

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

 

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Beschlussvorschlag

Gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 05 Juli 2018 (GVOBI. M-V S. 221, 229), wird durch Beschluss der Gemeindevertretung der amtsangehörigen Gemeinde Neuenkirchen vom 15.09.2025 nachstehende Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Gegenstand der Widmung

1.

Die Widmung erstreckt sich auf die öffentliche Verkehrsfläche: Feld- und Waldweg, nachfolgend bezeichnet als:

Schwarzer Weg

2.

Lage

 

Gemeinde Neuenkirchen OT Ihlenfeld, Gemarkung Ihlenfeld, Flur 1 mit folgenden Flurstücken.

 

Flurstück Nr:  13
 

 

Der weg beginnt an der Kreisstraße MSE 73 und verläuft in nordöstliche Richtung bis zur Gemarkungsgrenze. Gemäß beiliegenden Lageplan. 

 

 

3.

Einstufung

 

Die Einstufung der o. g. Verkehrsflächen erfolgt gemäß § 3 Nr. 4. StrWG M-V als Sonstige öffentliche Straße, hier: Feld- und Waldweg

 

 

4.

Zweckbestimmung

 

Der Weg dient dem öffentlichen Verkehr im ländlichen Bereich, insbesondere dem Fuß- und Radverkehr sowie dem land- und forstwirtschaftlichen Verkehr sowie dem Anliegerverkehr zu den angrenzenden Grundstücken.Der Weg dient der Bewirtschaftung der anliegenden Ackerflächen und als Wanderweg für die Einwohner der Gemeinde.

 

 

5.

Nutzungseinschränkungen

 

Nutzungsart: Fußgängerverkehr, Radverkehr, land- und forstwirtschaftlicher Verkehr, Anliegerverkehr

 

 

Nutzerkreis:   Fahrzeugverkehr: Berechtigte der Land- und Forstwirtschaft, Anlieger
Fußgänger- und Radverkehr: keine Einschränkung

 

 

Nutzungszweck:       Feld- und Waldweg

 

in sonstiger Weise:   -

 

 

 

 

6.

Träger der Straßenbaulast/ Unterhaltungspflicht

 

Träger der Straßenbaulast für die Ortsstraße ist gemäß
§ 16 StrWG M-V die Gemeinde Neuenkirchen.

 

Unterhaltungspflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke, welche über die o.g. Verkehrsfläche bewirtschaftet werden. -

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

 

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

  1. bei planmäßigen Ausgaben:

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

0,00 €

Gesamtkosten:

00,00 €

im Produktsachkonto ( PSK ):

00000.00000000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00 €

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Bemerkungen: TEST

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Folgekosten (zu a.) und b.))

 

Nein

 

Ja

für Jahr

i.H.v.

 

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Anlagen

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