Vorlage - VO-35-ZD-25-684

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Erläuterung zu 1.:

Bis dato waren Gemeinden hinsichtlich der Ortsteile lediglich zu Regelungen über deren Bezeichnung verpflichtet. Nach der Novellierung der KV M-V ist zur Rechtssicherheit außerdem die Pflicht erwachsen, Ortsteile voneinander abzugrenzen. Hintergrund ist, dass die Gemeinde Regelungen treffen kann, die sich nur auf bestimmte Ortsteile beziehen. Zu diesem Zweck müssen die Ortsteile für den Normadressaten eindeutig erkennbar und nachvollziehbar sein.

Es wird vorgeschlagen, die Abgrenzung mittels textlicher Beschreibung der Ortsteilgrenzen unter Verwendung der bereits im Liegenschaftskataster existierenden Einheiten (Flurstück, Flur, Gemarkung) vorzunehmen.

Erläuterung zu 2.:

Die derzeitige Hauptsatzung sieht lediglich Besetzungen für die dauerhaft beratenden Ausschüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin vor. Somit müsste vor der Einrichtung eines zeitweiligen Ausschusses eine Änderung der Hauptsatzung dahin gehend erfolgen. Um dies zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Besetzung der übrigen Ausschüsse in der Hauptsatzung zu definieren.

Erläuterung zu 3. und 4.:

Im Bereich der Auftragsvergaben, lag die Intention zur Änderung der KV M-V darin, eine praktikable Handhabung von Vergabeverfahren zu ermöglichen, umso Zeitverzögerungen vor der Zuschlagserteilung, welche eine gebundene Ermessensentscheidung darstellt, zu vermeiden und die Gemeindevertretung viel mehr in die groben Leitlinien zu Beginn des Vergabeverfahrens (z. B. Auswahl der Zuschlagskriterien) zu involvieren.

Mit der durch die Gemeindevertretung beschlossenen Hauptsatzung werden die Regelungen des § 22 Abs. 4a KV M-V (Vergabeverfahren) jedoch nicht rechtskonform umgesetzt. Demnach ist die Zuschlagserteilung in der Regel ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Somit ist das Amt in Zusammenarbeit mit dem Bürgermeister nach einer erfolgten Ausschreibung zuständig für die Zuschlagserteilung. Es wird jedoch vermehrt die Praxis beobachtet, dass durch Beschluss festgelegt wird, dass sich die Gemeindevertretung auch die Zuschlagserteilung vorbehält.

Dies ist rechtlich jedoch nicht zulässig. Die Zuschlagserteilung als Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 22 Abs. 4a KV M-V) kann nicht durch Beschluss als wichtige Angelegenheit nach § 22 Abs. 2 KV M-V umgedeutet werden, wenn nicht die dortigen Voraussetzungen vorliegen (Angelegenheiten, die aufgrund ihrer politischen Bedeutung, ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen oder als Grundlage für Einzelentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Gemeinde sind).

Die vorgeschlagene Änderung sieht unter Beibehaltung der festgelegten Wertgrenzen einen rechtskonformen Umgang mit Vergabeverfahren ohne Informationsverlust in der Gemeindevertretung vor.

 

Mitwirkungsverbot

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.  

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin beschließt die nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Neverin.

 

Artikel 1 – Änderung der Hauptsatzung

 

  1. § 2 wird wie folgt neu gefasst:

Die Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Glocksin und Neverin. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet. Die räumliche Abgrenzung eines jeden Ortsteils der Gemeinde Neverin auf Grundlage des Liegenschaftskatasters ist in Anlage 1 dokumentiert. Anlage 1 ist Bestandteil dieser Hauptsatzung.

 

  1. § 5 Abs. 2 wird nach der Aufzählung folgender zweiter Satz angefügt:

Sofern nichts anderes bestimmt ist, setzen sich die übrigen Ausschüsse aus vier Gemeindevertretern zusammen.

 

  1. § 6 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:

über die Einleitung von Vergaben mit einem geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer von 10.000,00 € sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 800,00 € pro Monat

 

  1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 sowie über vergaberechtliche Zuschlagsentscheidungen zu unterrichten.

 

Artikel 2 – Inkrafttreten

 

Die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt nach Bekanntmachung in Kraft. 

 

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Finanz. Auswirkung

 

D

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

X

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

   

Ja

X

ergebniswirksam

X

finanzwirksam

 

 

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Anlagen

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