Vorlage - VO-42-ZD-25-747

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Im Rahmen der überörtlichen Prüfung der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises MSE wurde die Richtlinie über die Förderung von Vereinen zur Steigerung des Gemeindewohls in der Gemeinde Wulkenzin vom 1. September 2020 in folgendem Punkt bemängelt:

Laut Nr. 2. Abs. 3 der Zuwendungsrichtlinie besteht für die Grundförderung keine Nachweispflicht über die Verwendung. Damit wird der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewährleistet, da die Mittelverwendung durch den Zuwendungsempfänger nach Abschluss des Zuwendungszwecks bzw. des Zuwendungszeitraumes nachzuweisen und abzurechnen ist.

Um zukünftig von der Antragsstellung bis zur Abrechnung rechtskonform zu handeln, wurden von der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises MSE einige Hinweise zum Verfahrensablauf dargelegt. Dabei ist stets zu beachten, dass bei der Vergabe öffentlicher Mittel nicht nur auf die Wirtschaftskraft der Kommune abzustellen ist. Vielmehr geht es um einen verantwortungsvollen Umgang mit Steuermitteln. Besonders zu berücksichtigen ist der Grundsatz der Nachrangigkeit öffentlicher Leistungen. Das bedeutet, dass die Kommunen Zuwendungen nur gewähren, wenn diese: 

- der Erfüllung ihrer kommunalen Aufgaben dienen,

- vom Zuwendungsempfänger tatsächlich benötigt und

- zweckdienlich verwendet werden.

Um den Grundsatz der Subsidiarität zu gewährleisten, muss vor der Vergabe der Zuwendungen geprüft werden, ob dem durch die Zuwendung begünstigten Zweck ein öffentliches Interesse in Form einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§§ 2 und 3 KV M-V) zugrunde liegt und der Zuwendungsempfänger einen tatsächlichen Bedarf an finanzieller Unterstützung vorweisen kann. Um diese Prüfung durchführen zu können, bedarf es eines Antrages des Zuwendungsempfängers, in dem der Zweck der Zuwendung zu benennen und der Finanzbedarf zu belegen ist. Nach Abschluss des Zuwendungszwecks bzw. des Zuwendungszeitraumes ist die Mittelverwendung durch den Zuwendungsempfänger nachzuweisen und abzurechnen. Nicht verbrauchte oder nicht zweckdienlich eingesetzte Mittel sind von der Gemeinde zurückzufordern. 

Da Zahlungen öffentlicher Geldmittel geleistet werden, muss jeder Geschäftsvorfall entsprechend § 26 Abs. 2 GemHVO-Doppik in seiner Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar sein und gemäß § 26 Abs. 8 GemHVO-Doppik belegt werden. Dementsprechend ist der Antrag, die Prüfung, der Gemeindevertreterbeschluss und die Abrechnung der Zuwendungen ordnungsgemäß zu dokumentieren und nachzuweisen.

Eine rechtskonforme Zuwendungsrichtlinie wird in einer gesonderten Beschlussvorlage vorgeschlagen.

Mitwirkungsverbot

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Wulkenzin beschließt die Richtlinie über die Förderung von Vereinen zur Steigerung des Gemeindewohls in der Gemeinde Wulkenzin vom 1. September 2020 zum 01.07.2025 aufzuheben.

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

X

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

 

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Anlagen

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