Information - I-38-BO-25-703
Grunddaten
- Betreff:
-
Anfrage zur Errichtung einer Lichtsignalanlage an der Kreuzung Podewall / L 35
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Information
- Federführend:
- Fachbereich Bau und Ordnung
- Bearbeiter:
- Christian Sievert
- Verfasser:
- Sievert, Christian
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Gemeindevertretung der Gemeinde Trollenhagen
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Information
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18.06.2025
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Sachverhalt
Im Namen der Gemeinde Trollenhagen wurde beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte eine Anfrage zur Prüfung der Errichtung einer Lichtsignalanlage an der Kreuzung Podewall auf die Landesstraße L 35 gestellt.
Begründet wurde die Anfrage mit dem Umstand, dass der Verkehr aus Podewall derzeit nur unter erheblichem Risiko auf die L 35 auffahren kann. Eine Lichtsignalanlage, ähnlich der bereits bestehenden Anlage an der Einmündung Trollenhagen, würde aus Sicht der Gemeinde zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beitragen.
Zur Veranschaulichung der örtlichen Situation wurden entsprechende Fotos sowie ein Luftbild an den Landkreis übermittelt.
Antwort des Landkreises:
Der Landkreis teilte mit, dass das Anliegen in der monatlichen Sperrberatung mit Polizei, Tiefbauamt, Straßenbauamt und den Straßenmeistereien behandelt wurde. Nach Einschätzung der beteiligten Stellen besteht keine Notwendigkeit zur Errichtung einer Lichtsignalanlage an der Einmündung Podewall.
Begründung:
- Die L 35 ist im betreffenden Bereich bereits auf 70 km/h reduziert.
- Es finden regelmäßige Geschwindigkeitsmessungen durch die Bußgeldstelle des Landkreises statt.
- Die verkehrliche Situation unterscheide sich nicht signifikant von anderen vergleichbaren Einmündungen, an denen ebenfalls keine Ampelanlagen vorhanden sind.
Fachliche Empfehlung:
Aus fachlicher Sicht wird empfohlen, die Angelegenheit derzeit nicht weiter zu verfolgen.
Ein erneutes Aufgreifen des Themas gegenüber dem Landkreis könnte zur Folge haben, dass auch die bestehende Lichtsignalanlage an der Einmündung Trollenhagen / L 35 in zukünftige Prüfungen einbezogen und deren Notwendigkeit infrage gestellt werden könnte.
Dies könnte sich nachteilig auf die Verkehrssituation in Trollenhagen auswirken.
Mitwirkungsverbot
Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.
