Vorlage - VO-40-BO-25-508

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist in § 2 geregelt, was öffentliche Straßen sind (Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.). Gemäß § 3 werden die Öffentlichen Straßen in Straßenklassen eingeteilt.

Die öffentliche Widmung hat gemäß § 7 dieses Gesetzes zu erfolgen. Als Übergangsregelung wurde mit dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern der § 62 Vorhandene öffentliche Straßen eingeführt. Der Nachweis der Öffentlichkeit einer Straße vor dem Jahr 1990 ist nur sehr schwer möglich und könnte im Fall von rechtlichen Streitigkeiten und erschließungsrechtlichen Fragestellungen zu Problemen führen. Um Rechtliche Sicherheit zu schaffen ist eine Widmung gemäß § 7 StrWG unerlässlich.
Die Einordnung der Straßen z.B. als Sonstige öffentlichen Straße ( Feldweg) kann unter anderem auch Auswirkungen im Zusammenhang mit der Unterhaltungspflicht im Rahmen der Straßenbaulast mit sich bringen. (siehe § 11 und 16 StrWG M-V).

Gemäß § 51 können die Gemeinden den Straßen Namen gebe sowie für die Nummerierung der Häuser sorgen. Dies hat eine Hohe Bedeutung im Bereich des Ordnungsrechtes sowie des Melderechtes.

Zu diesem Zweck sollte die Gemeinde sich im Vorfeld mit der Einstufung der Straßen in eine Straßenklasse, sowie der Namensgebung und evtl. erforderliche Einschränkungen in Nutzungsumfang und Nutzerkreisauseinandersetzen.

Teilweise sind die Namensgebungen in Kataster und Widmung nicht deckungsgleich.

Mitwirkungsverbot

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenhof beschließt:

 

 nach Erarbeitung der Erforderlichen Widmungsverfügungen durch das Amt Neverin, die folgenden Straßen …………..

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

gemäß § 7 StrWG M-V zu widmen.

 

 

(Die Gemeinde übergibt dem Amt zu jeder Straße einen ausgefüllten Fragenkatalog zum Straßennamen, Art und Umfang der Nutzung sowie Nutzerkreis.
Das Amt wird ggf. anfallende Einschränkungen von Art und Umfang der Nutzung rechtlich prüfen und die Widmungsbeschlüsse vorbereiten.)

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

 

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

  1. bei planmäßigen Ausgaben:

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

0,00 €

Gesamtkosten:

00,00 €

im Produktsachkonto ( PSK ):

00000.00000000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00 €

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Bemerkungen: TEST

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Folgekosten (zu a.) und b.))

 

Nein

 

Ja

für Jahr

i.H.v.

 

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Anlagen

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