Vorlage - VO-38-BO-21-550-4

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Der Gemeindevertreter Herr Zampich hat in der letzten Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Trollenhagen den Antrag gestellt, dass die Gemeindevertretung auf ihrer nächsten Sitzung einen Beschluss zur Entscheidung über die Fortführung oder die Einstellung des Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 18 „Sondergebiet Photovoltaikanlage Sandberg“ fasst.

 

Gemäß § 29 Abs. 1 S. 3 Kommunalverfassung M-V muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es ein Mitglied der Gemeindevertretung, eine Ortsteilvertretung oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beantragt.

 

Das Bauleitplanverfahren kann grundsätzlich jederzeit durch einen entsprechenden Beschluss der Gemeindevertretung eingestellt werden. Dies ergibt sich aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde, das in Art. 28 Abs. 2 GG sowie § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und § 2 Abs. 1 BauGB verankert ist.

 

Allerdings ist die Einstellung eines Bauleitplanverfahrens an den Grundsatz des Planungserfordernisses geknüpft. Nach § 1 Abs. 3 BauGB dürfen Bauleitpläne nur aufgestellt werden, wenn dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ist dieses Planungserfordernis nicht mehr gegeben oder bestehen Gründe, die gegen eine Fortführung des Verfahrens sprechen, kann das Verfahren beendet werden.

 

Um rechtssicher handeln zu können, sollte die Entscheidung, das Bauleitplanverfahren zu stoppen, hinreichend begründet sein. Mögliche Gründe könnten sein:

 

  • Veränderungen der städtebaulichen Zielsetzungen,
  • Fehlen eines aktuellen öffentlichen Interesses an der Planung,
  • fehlende Wirtschaftlichkeit oder Finanzierbarkeit des Vorhabens,
  • Einwendungen von übergeordneten Behörden oder Trägern öffentlicher Belange.

 

Die Planungshoheit der Gemeinde erlaubt es ihr, die Entwicklung der Gemeinde eigenverantwortlich zu gestalten. Die Entscheidung, das Bauleitplanverfahren einzustellen, liegt daher im Planungsermessen der Gemeinde, solange sie nicht willkürlich erfolgt.

 

 

Mitwirkungsverbot

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Trollenhagen beschließt:

 

  1. Die Fortführung des Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 18 „Sondergebiet Photovoltaikanlage Sandberg“ der Gemeinde Trollenhagen. Zur Begründung wird auf das bereits erarbeitete städtebauliche Konzept in der Begründung des Vorentwurfes verwiesen.

 

Oder

 

 

  1. Die Einstellung und sofortige Beendigung des Bauleitplanverfahrens über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 18 „Sondergebiet Photovoltaikanlage Sandberg“ der Gemeinde Trollenhagen.

 

Zur Begründung führt die Gemeinde wie folgt aus:

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

X

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

 

Loading...