Vorlage - VO-32-ZD-25-596

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Erläuterung zu 1.:

Die derzeitige Hauptsatzung sieht lediglich Besetzungen für die dauerhaft beratenden Ausschüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn vor. Somit müsste vor der Einrichtung eines zeitweiligen Ausschusses eine Änderung der Hauptsatzung dahin gehend erfolgen. Um dies zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Besetzung der übrigen Ausschüsse in der Hauptsatzung zu definieren.

Erläuterung zu 2. und 3.:

Im Bereich der Auftragsvergaben, lag die Intention zur Änderung der KV M-V darin, eine praktikable Handhabung von Vergabeverfahren zu ermöglichen, umso Zeitverzögerungen vor der Zuschlagserteilung, welche eine gebundene Ermessensentscheidung darstellt, zu vermeiden und die Gemeindevertretung viel mehr in die groben Leitlinien zu Beginn des Vergabeverfahrens (z. B. Auswahl der Zuschlagskriterien) zu involvieren.

Mit der durch die Gemeindevertretung beschlossenen Hauptsatzung werden die Regelungen des § 22 Abs. 4a KV M-V (Vergabeverfahren) jedoch nicht rechtskonform umgesetzt. Demnach ist die Zuschlagserteilung in der Regel ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Somit ist das Amt in Zusammenarbeit mit dem Bürgermeister nach einer erfolgten Ausschreibung zuständig für die Zuschlagserteilung. Es wird jedoch vermehrt die Praxis beobachtet, dass durch Beschluss festgelegt wird, dass sich die Gemeindevertretung auch die Zuschlagserteilung vorbehält.

Dies ist rechtlich jedoch nicht zulässig. Die Zuschlagserteilung als Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 22 Abs. 4a KV M-V) kann nicht durch Beschluss als wichtige Angelegenheit nach § 22 Abs. 2 KV M-V umgedeutet werden, wenn nicht die dortigen Voraussetzungen vorliegen (Angelegenheiten, die aufgrund ihrer politischen Bedeutung, ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen oder als Grundlage für Einzelentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Gemeinde sind).

Die vorgeschlagene Änderung sieht unter Beibehaltung der festgelegten Wertgrenzen einen rechtskonformen Umgang mit Vergabeverfahren ohne Informationsverlust in der Gemeindevertretung vor.

Erläuterung zu 4.:

In der vorangegangenen Gemeindevertretersitzung wurde darauf hingewiesen, dass der Standort der Bekanntmachungstafel in Ganzkow in der Hauptsatzung fehlerhaft bezeichnet ist. Diese Hauptsatzungsänderung soll diesen Fehler korrigieren.

 

Mitwirkungsverbot

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.  

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn beschließt die nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Brunn.

 

Artikel 1 – Änderung der Hauptsatzung

 

  1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

Der Bau- und Finanzausschuss setzt sich fünf Gemeindevertretern und drei sachkundigen Einwohnern, der Ausschuss für Jugend, Kultur und Sport aus drei Gemeindevertretern und zwei sachkundigen Einwohnern zusammen. Die übrigen Ausschüsse setzen sich aus 4 Gemeindevertretern zusammen.

 

  1. § 6 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:

über die Einleitung von Vergaben mit einem geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer von 10.000,00 € sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 800,00 € pro Monat

 

  1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 sowie über vergaberechtliche Zuschlagsentscheidungen zu unterrichten.

 

  1. In § 8 Abs. 5 Satz 2 werden folgende Standorte von Bekanntmachungstafeln festgelegt:
  • Brunn, am Haus der Dienste, Friedländer Straße 26,
  • Ganzkow, am Vereinshaus „Zur Waage“, Neubrandenburger Weg 3a,
  • Dahlen, am ehemaligen Gutshaus, Am Schloss 6,
  • Birkhof, an der Bushaltestelle Birkhof,
  • Roggenhagen, vor dem 24 WE-Block, Stavener Straße 6-8.

 

Artikel 2 – Inkrafttreten

 

Die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt nach Beschlussfassung in Kraft. 

 

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Finanz. Auswirkung

Die notwendigen finanziellen Mittel sind Bestandteil der Haushaltsplanung.

D

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

X

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

   

Ja

X

ergebniswirksam

X

finanzwirksam

 

 

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Anlagen

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