Vorlage - VO-32-BO-25-601
Grunddaten
- Betreff:
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Klarstellungssatzung der Gemeinde Brunn nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Festlegung und Abgrenzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Roggenhagen
1. Aufstellungsbeschluss
2. Einleitungsbeschluss zur Durchführung des Vergabeverfahrens zur Vergabe einer Planungsleistung zur Erarbeitung der Klarstellungssatzung der Gemeinde Brunn nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Festlegung und Abgrenzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Roggenhagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau und Ordnung
- Bearbeiter:
- Marko Siegler
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn
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Entscheidung
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13.05.2025
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Sachverhalt
Der Bürgermeister, Herr Schenk, führt zum Sachverhalt aus.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn hat in öffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst die Satzung über die Aufhebung der Abgrenzungs- und Abrundungssatzung der Gemeinde Brunn für die Ortslage Roggenhagen vom 13.05.1992 aufzustellen. Zur Begründung wird auf den Beschluss VO-32-BO-25-600 verwiesen.
Für die Zulässigkeitsprüfung und Zulässigkeitsbewertung von Bauvorhaben (§ 29 BauGB) ist die Festlegung und Abgrenzung (die Klarstellung) des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (Innenbereich) von wesentlicher Bedeutung. Im Bereich des Ortsteils Roggenhagen bestehen derzeit erhebliche Unsicherheiten bezüglich der Abgrenzung des Innenbereichs zum Außenbereich. Um die vorhandenen Unklarheiten zu beseitigen und um Rechtssicherheit zu bewirken, ist die Abgrenzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils anhand der derzeitigen, tatsächlichen, örtlichen Verhältnisse notwendig.
Die Grenzziehung zwischen Innenbereich und Außenbereich wird in Anlehnung an den aktuellen bestehenden Bebauungszusammenhang vorgenommen, es sind die Bereiche dem Innenbereich zugehörig, die den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit aufweisen.
Innerhalb der festgelegten Grenzen der Klarstellungssatzung richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§ 29 BauGB) nach § 34 BauGB.
Die Aufstellung der Klarstellungssatzung erfolgt im Gegensatz zu den weiteren Innenbereichssatzungen (Ergänzungssatzung und Entwicklungssatzung) nicht einem formellen Aufstellungsverfahren - § 34 Abs. 6 BauGB. Bei der Aufstellung der Klarstellungssatzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht anzuwenden. Die Klarstellungssatzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft - § 10 Abs. 3 BauGB.
Mit der Erarbeitung dieser Klarstellungssatzung muss ein externes Planungsbüro beauftragt werden. Sodass die Gemeindevertretung mit diesem Beschluss auch über die Einleitung eines Vergabeverfahrens zur Vergabe einer freiberuflichen Planungsleistung entscheiden kann.
Mitwirkungsverbot
Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn beschließt:
- Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn beschließt für den Ortsteil Roggenhagen die Aufstellung der Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Festlegung und Abgrenzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
- Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).
- Die Gemeindevertretung beauftragt die Amtsverwaltung zur Einholung entsprechender Honorarangebote und zur Durchführung eines den Wertgrenzen entsprechenden Vergabeverfahren. Die anschließende Zuschlagserteilung ist jedem Fall der laufenden Verwaltung gemäß § 22 Abs. 4a Kommunalverfassung MV zuzuordnen.
Finanz. Auswirkung
Die notwendigen Auslagen sind Bestandteil der Haushaltsplanung 2025.
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Haushaltsrechtliche Auswirkungen? |
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Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden) |
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X |
Ja |
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ergebniswirksam |
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finanzwirksam |
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Deckung durch Planansatz in Höhe von: |
1.000,00 € |
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Gesamtkosten: |
00,00 € |
im Produktsachkonto ( PSK ): |
51100.5625500 |
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b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: |
Deckung erfolgt über: |
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Gesamtkosten: |
00,00 € |
1. folgende Einsparungen : |
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zusätzliche Kosten: |
00,00 € |
im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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Bemerkungen: TEST
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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2. folgende Mehreinnahmen: |
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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Folgekosten (zu a.) und b.)) |
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Nein |
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Ja |
für Jahr |
i.H.v. |
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