Information - I-32-ZD-25-595

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Sachverhalt

Antwort auf Ihre Anfrage unter Punkt 6 der Gemeindevertretersitzung vom 04.03.2025 – Haftung bei zur Verfügung gestelltem WLAN

 

Um den rechtssicheren Betrieb von offenen WLAN- Hotspots zu gestalten und Haftungsrisiken zu hemmen, ist am 14.05.2025 das Digitale-Dienste-Gesetz in Kraft getreten und löste das Telemediengesetz ab.

Bereits durch Änderung des Telemediengesetzes im Jahr 2017 wurde u.a. durch den Gesetzgeber geregelt, dass die Störerhaftung auf Unterlassung für Internetzugangsanbieter abgeschafft wird und dementsprechend auch keine mit der Störerhaftung in Zusammenhang stehenden Kosten (insbesondere Abmahnkosten) mehr geltend gemacht werden können.

Diese grundsätzliche Entlassung von WLAN-Betreibern aus der Störerhaftung wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz geändert.

Nach der Gesetzesänderung müssen WLAN-Betreiber zur Haftungshemmung nunmehr darlegen, dass Dritte Internetnutzer Zugang zum jeweiligen WLAN-Netz hatten (z. B. Dokumentation der Nutzer/ Routerprotokolle). Sollte ein entsprechender Nachweis nicht erfolgen können, haftet der Betreiber. Z. B. bei einer Urheberrechtsverletzung (Begründung: WLAN-Betreiber hält den Internetzugang bereit und kann von Rechteinhabern über die zentrale IP-Adresse ermittelt werden).

Außerdem sind bei der Einrichtung des WLAN diverse Vorschriften und Hinweise zu beachten (z. B. DSGVO). 

 

 

 

Mitwirkungsverbot

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

 

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