Einleitungsbeschluss zur Durchführung eines Vergabeverfahrens - VO-50-BO-25-498

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

 

Bezeichnung der Maßnahme:

Rahmenvertrag zur Baumbewirtschaftung

Auszuschreibende Leistung:

Pflege- und Unterhaltungsarbeiten

Vergabeart:

Freihändige Vergabe

Kostenrahmen: 

200.000,00 €

Besonderheiten:

Rahmenvertrag mit 2 jähriger Laufzeit + Option für ein Jahr Verlängerung

Zuschlagskriterien /Gewichtung:

100 % Preis

Einleitung:
Handelt es sich um eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde gemäß § 22 Abs. 4a KV M-V?      

ja

Zuschlag:
Handelt es sich um eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde gemäß § 22 Abs. 4a KV M-V?      

Nein. Die Zuschlagserteilung ist grundsätzlich dem Geschäft der laufenden Verwaltung zuzuordnen.

Stimmberechtigte Gemeinden

Nach § 134 Abs. 4 KV-MV: Beseritz, Brunn, Neverin, Neuenkirchen, Sponholz, Staven, Trollenhagen, Blankenhof, Woggersin,Wulkenzin, Zirzow

 

 

Die Gemeinden Beseritz, Brunn, Neverin, Neuenkirchen, Sponholz, Staven, Trollenhagen, Blankenhof, Woggersin, Wulkenzin, Zirzow haben auf Grundlage von § 127 der Kommunalverfasssung Mecklenburg – Vorpommern dem Amt Neverin die Aufgabe übertragen, ein Vergabeverfahren zum Abschluss von Rahmenverträgen für die Baumbewirtschaftung durchzuführen.

 

Inhalt des Rahmenvertrages werden Leistungen für die Pflege und Unterhaltung des Baumbestandes sein. Basierend auf den Durchschnittswerten der vergangenen drei Jahre (2022, 2023, 2024), sind Leistungen beschrieben und finanzielle Ansätze kalkuliert worden, welche den jeweiligen Gemeindehaushalten für das Jahr 2025 planerisch bereits in der Aufwandsplanung zugeführt worden sind.

 

Der Vertrag wird eine Laufzeit von zwei Jahren haben, mit der Option für eine einjährige Verlängerung. Die Beauftragung der Leistungen aus diesem Vertrag kann nur im Auftrag und im Rahmen der finanziellen Mittel der jeweiligen Gemeinde im Rahmen eines Einzelabrufes erfolgen.

 

Der Haushalt des Amtes Neverin wird insofern nicht belastet – finanzielle Auswirkungen für den Amtshaushalt bestehen insofern keine – eine gesonderte Stellungnahme ist nicht erforderlich.

 

Mitwirkungsverbot

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Vertreter der Gemeinden Beseritz, Brunn, Neverin, Neuenkirchen, Sponholz, Staven, Trollenhagen, Blankenhof, Woggersin,Wulkenzin, Zirzow beschließen die Einleitung des Vergabeverfahrens zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung für die Baumbewirtschaftung. 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

X

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

 

Loading...