Vorlage - VO-42-BO-25-730

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Öffentliche Verkehrsflächen sind gemäß Straßen und Wegegesetz M-V gemäß § 3 und ihrer Verkehrsbedeutung nach Straßengruppen einzuteilen sowie nach § 7 zu Widmen.

Für die Öffentliche Verkehrsflächen „Weg am Brandmöllerbarg“ ist dies bis zum heutigen Tag nicht erfolgt.

Aufgrund der wiederkehrenden Ablagerung von Abfällen soll die Widmung in einem eingeschränkten Umfang erfolgen und auf beiden Seiten des Weges eine Schranke errichtet werden.

Die Schranke soll ein Schloss mit Feuerwehrdreikant erhalten.

Mitwirkungsverbot

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

 

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Beschlussvorschlag

Widmung einer
öffentlichen Verkehrsfläche
 

Gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V, S. 154, 184), wird durch Beschluss der Gemeindevertretung der amtsangehörigen Gemeinde Wulkenzin vom 18.03.2025 nachstehende Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Gegenstand der Widmung

1.

Die Widmung erstreckt sich auf die öffentliche Verkehrsfläche: Ortsstraße gemäß Lageplan , nachfolgend bezeichnet als:

„Weg am Brandmöllerbarg“

2.

Lage

 

Gemeinde Wulkenzin, Gemarkung Wulkenzin, Flur 5 u.7 mit folgenden Flurstücken.

 

Flurstück Nr.: 77 und 119 Flur 5 – 1 Flur 7  
Teilfläche aus dem Flurstück Nr.:Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

 

Beginnend an der L27, gemäß Lageplan, in Richtung W bis zum Flurstück 13 Flur 7.

 

 

3.

Einstufung

 

Die Einstufung  der o. g. Verkehrsflächen erfolgt gemäß § 3 Nr. 4.  StrWG M-V als Sonstige öffentliche Straße, hier: „Feldweg und Waldweg“

 

 

4.

Zweckbestimmung

 

Der der verkehrlichen Erschließung und Bewirtschaftung der anliegenden Flurstücke.

 

 

5.

Nutzungseinschränkungen

 

Nutzungsart:             Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr, Radverkehr

 

Nutzerkreis:              Fahrzeugverkehr: nur für An- und Hinterlieger
                                 Fußgänger- und Radverkehr: keine Einschränkung

 

Nutzungszweck:       Bewirtschaftung der anliegenden Acker- und Forstflächen

 

in sonstiger Weise:   keine Einschränkung

 

 

6.

Träger der Straßenbaulast/ Unterhaltungspflicht

 

Träger der Straßenbaulast für den Feldweg / den Waldweg ist gemäß
§ 16 StrWG M-V die Gemeinde Wulkenzin.

 

Unterhaltungspflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke, welche über die o.g. Verkehrsfläche bewirtschaftet werden. -

Das Amt Neverin wird beauftragt, die verkehrsrechtliche Anordnung für die Beschilderung „Durchfahrt verboten- Anlieger frei“ VZ 260+VZ 1020-30 sowie die Beschrankung bei der unteren Verkehrsbehörde zu beantragen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

x

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

  1. bei planmäßigen Ausgaben:

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

0,00 €

Gesamtkosten:

00,00 €

im Produktsachkonto ( PSK ):

00000.00000000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00 €

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Bemerkungen: TEST

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Folgekosten (zu a.) und b.))

 

Nein

 

Ja

für Jahr

i.H.v.

 

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Anlagen

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