Information - VO-33-ZD-25-225
Grunddaten
- Betreff:
-
Verpflichtung eines weiteren Mitglieds der Gemeindevertretung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Information
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Ilka Schmeichel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Gemeindevertretung der Gemeinde Neddemin
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Information
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20.02.2025
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Sachverhalt
Durch Erklärung gegenüber dem Bürgermeister und Vorsitzenden der Gemeindevertretung Neddemin vom 15.01.2025 hat der Gemeindevertreter Matthias Hübner (Wahlvorschlag „Dorfgemeinschaft Neddemin“) sein Mandat als Gemeindevertreter der Gemeinde Neddemin mit sofortiger Wirkung niedergelegt.
Aufgrund des Rücktritts ist gem. § 46 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) durch die Gemeindewahlleitung die in der Reihenfolge nächste Ersatzperson des Wahlvorschlags der Wählergruppe „Dorfgemeinschaft Neddemin“ als nachrückende Person zu bestimmen.
Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner Sitzung am 11.06.2024 zur Feststellung der Ergebnisse der Kommunalwahl die Reihenfolge der Ersatzpersonen ermittelt. Der Sitz in der Gemeindevertretung geht auf Herrn Helmut Uhlig über (§ 46 Abs. 5 LKWG M-V).
Die Ersatzperson (Nachrücker) hat das Mandat für die Gemeindevertretung angenommen.
Der Vorsitzende der Gemeindevertretung (Bürgermeister Beckmann) verpflichtet den Gemeindevertreter wie folgt:
„Sehr geehrter Gemeindevertreter,
ich verpflichte Sie auf der Grundlage der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Ihr Mandat im Rahmen der Gesetze nach freier, nur dem Gemeinwohl verpflichtenden Überzeugung auszuüben.
Ich verpflichte Sie zur Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, wenn Sie nicht aus wichtigem Grund verhindert sind.
Ich verpflichte Sie zur Verschwiegenheit über die Ihnen bei Ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten, jedoch nicht für Tatsachen die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.“
Mitwirkungsverbot
Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.
