Vorlage - VO-34-ZD-24-704

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit der zur konstituierenden Sitzung vorgeschlagenen Hauptsatzung für die Gemeinde Neuenkirchen haben wir versucht, die umfangreichen Änderungen, die mit der Novellierung der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) einhergehen, zu berücksichtigen.

Erläuterung zu vorgeschlagener Änderung 1.:

Die derzeitige Hauptsatzung sieht lediglich Besetzungen für die dauerhaft beratenden Ausschüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen vor. Somit müsste vor der Einrichtung eines zeitweiligen Ausschusses eine Änderung der Hauptsatzung dahin gehend erfolgen. Um dies zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Besetzung der übrigen Ausschüsse in der Hauptsatzung zu definieren.

Erläuterung zu vorgeschlagenen Änderungen 2. und 3.:

Im Bereich der Auftragsvergaben, lag die Intention zur Änderung der KV M-V darin, eine praktikable Handhabung von Vergabeverfahren zu ermöglichen, umso Zeitverzögerungen vor der Zuschlagserteilung, welche eine gebundene Ermessensentscheidung darstellt, zu vermeiden und die Gemeindevertretung viel mehr in die groben Leitlinien zu Beginn des Vergabeverfahrens (z. B. Auswahl der Zuschlagskriterien) zu involvieren.

Mit der durch die Gemeindevertretung der Neuenkirchen beschlossenen Hauptsatzung werden die Regelungen des § 22 Abs. 4a KV M-V (Vergabeverfahren) jedoch nicht rechtskonform umgesetzt. Demnach ist die Zuschlagserteilung in der Regel ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Somit ist das Amt in Zusammenarbeit mit dem Bürgermeister nach einer erfolgten Ausschreibung zuständig für die Zuschlagserteilung. Es wird jedoch vermehrt die Praxis beobachtet, dass durch Beschluss festgelegt wird, dass sich die Gemeindevertretung auch die Zuschlagserteilung vorbehält.

Dies ist rechtlich jedoch nicht zulässig. Die Zuschlagserteilung als Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 22 Abs. 4a KV M-V) kann nicht durch Beschluss als wichtige Angelegenheit nach § 22 Abs. 2 KV M-V umgedeutet werden, wenn nicht die dortigen Voraussetzungen vorliegen (Angelegenheiten, die aufgrund ihrer politischen Bedeutung, ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen oder als Grundlage für Einzelentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Gemeinde sind).

Die vorgeschlagenen Änderung sieht unter Beibehaltung der festgelegten Wertgrenzen einen rechtskonformen Umgang mit Vergabeverfahren ohne Informationsverlust in der Gemeindevertretung vor.

Erläuterung zu vorgeschlagenen Änderungen 4. und 5.:

Analog dem Sockelbetrag wird angeregt, auch für die funktionsbezogenen Aufwandsentschädigungen die in der Entschädigungsverordnung M-V festgesetzten Höchstbeträge in Anwendung zu bringen.

Erläuterung zu vorgeschlagenen Änderungen 6.:

Hierbei handelt es sich um die Wiederaufnahme der geforderten Bekanntmachungstafel.

 

Im Bereich der vorgeschlagenen Änderungen der Nummern 2. und 3. Ist eine Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Neuenkirchen unumgänglich.

 

Mitwirkungsverbot

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.  

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen beschließt die nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Neuenkirchen.

 

Artikel 1 – Änderung der Hauptsatzung

 

  1. § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angestellt:

Die übrigen Ausschüsse setzen sich aus 4 Gemeindevertretern zusammen.

 

  1. § 6 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:

über die Einleitung von Vergaben mit einem geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer von 8.000,00 € sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 800,00 € pro Monat

 

  1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 sowie über vergaberechtliche Zuschlagsentscheidungen zu unterrichten

 

  1. § 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Der Betrag 1.200,00 € wird durch 1.440,00 € ersetzt.

 

  1. § 7 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Der Betrag 70,00 € wird durch 288,00 € ersetzt, der Betrag 50,00 € wird durch 144,00 € ersetzt.

 

  1. § 8 Abs. 5 Satz 2 wird um folgende Bekanntmachungstafel ergänzt:

Ihlenfeld, Schloßstraße

 

Artikel 2 – Inkrafttreten

 

Die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am 01.02.2025 in Kraft. 

 

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Finanz. Auswirkung

Die notwendigen finanziellen Mittel sind Bestandteil der Haushaltsplanung.

D

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

 

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

 X    

Ja

X

ergebniswirksam

X

finanzwirksam

 

  1. bei planmäßigen Ausgaben:

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

 

Gesamtkosten:

00,00 €

im Produktsachkonto ( PSK ):

 

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00 €

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten: (Lohnnebenkosten)

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Bemerkungen:

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 61100.4021000, 4022000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Folgekosten (zu a.) und b.))

 

Nein

 

Ja

für Jahr

i.H.v.

 

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Anlagen

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