Vorlage - VO-42-ZD-24-701

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

[Diese Beschlussvorlage ist nur zu behandeln, sofern kein Wahlprüfungsausschuss eingerichtet wurde.]

 

Am 08.07.2024 ist schriftlich ein Einspruch gegen die Bürgermeisterstichwahl im Amt Neverin eingegangen. Im Kern bezieht sich der Einspruch auf den im Vorfeld der Wahlen stattgefundenen Wahlkampf. Der Einspruch ist der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.

Gemäß § 35 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V) können gegen die Gültigkeit einer Wahl, alle Wahlberechtigten des Wahlgebietes innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses, bei einer Stichwahl des endgültigen Wahlergebnisses, schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Wahlleitung Einspruch erheben.

Nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses der Bürgermeisterstichwahlen in der Gemeinde Wulkenzin am 25.06.2024 durch den Gemeindewahlausschuss, wurde das endgültige Wahlergebnis am 26.06.2024 auf der Website des Amtes Neverin veröffentlicht.

Entsprechend ist der Einspruch vom 03.07.2024, eingegangen am 08.07.2024, form- und fristgerecht eingegangen.

Die Funktion der Wahlprüfung ist es im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße, mit dem Wählerwillen in Einklang stehende Wahl des Bürgermeisters zu gewährleisten. Das Wahlanfechtungsverfahren dient nicht dem Schutz subjektiver Rechte einzelner Bürger, sondern dem allgemeinen öffentlichen Interesse am ordentlichen Vollzug des Wahlvorgangs.

Erfolgreich ist ein Einspruch, wenn ein erheblicher Wahlfehler vorliegt. Gem. § 40 Abs. 2 LKWG M-V kann ein erheblicher Wahlfehler darin begründet sein, dass während der Vorbereitung der Wahl erhebliche Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die das Wahlergebnis beeinflusst haben könnten. In diesen Fällen ist festzustellen, dass die Wahl zu wiederholen ist.

Als Unregelmäßigkeiten sind alle Verstöße gegen die Vorschriften des Wahlgesetzes bzw. der Wahlordnung sowie gegen allgemeine Wahlgrundsätze zu sehen.

Diese können u. a. auf erhebliche Fehler im Wahlkampf (§ 21a LKWG M-V) gestützt werden. Demnach hat ein Wahleinspruch u. a. Aussicht auf Erfolg, wenn Amtsinhaber die Neutralitätspflicht im Wahlkampf verletzten. Die Neutralitätspflicht ist als verletzt anzusehen, wenn z. B. der Bürgermeister das ihm aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht und die ihm kraft seines Amtes gegebene Einflussmöglichkeiten in einer Weise nutzt, die mit seiner der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar ist. Dies kann u. a. durch Wahlempfehlungen zu Gunsten einer Partei oder Wahlbewerbers, die in amtlicher Eigenschaft abgegeben werden, erfüllt sein. Nicht als Verstoß gegen die bundesverfassungsrechtliche Neutralitätspflicht anzusehen ist es jedoch, sofern die wahlbeeinflusseneden Äußerungen von Amtsträgern im Rahmen des politischen Engagements eines Bürgers, der gleichzeitig Inhaber eines politischen Amtes ist, erfolgt ist. Diversen Rechtsprechungen in Mecklenburg- Vorpommern (VG Schwerin, VG Greifswald) ist zu entnehmen, dass insbesondere dann von einem Verstoß der Neutralitätspflicht des Amtsinhabers auszugehen ist, wenn die Empfehlung des Amtsinhabers mit einer vollständigen Amtsbezeichnung (z. B. Bürgermeister der Gemeinde Wulkenzin) einhergeht. 

 

Der Wahleinspruch bezieht sich im Kern auf den vor der Wahl stattgefunden Wahlkampf. Durch die Wahleinspruchsführer werden folgende Beispiele für einen rechtswidrigen Wahlkampf angeführt:

 

  1. Eine Postwurfsendung der Wählergemeinschaft „Zusammen-Zukunft-Gestalten“ (Posteingang lt. Einspruchsführer am 19.06.2024), worin die zuvor genannte Wählergemeinschaft vor der Bürgermeisterstichwahl für den Bürgermeisterkandidaten Marcel Thiele wirbt und darauf verweist, dass dieser in den letzten beiden Jahren bereits de facto die Gemeinde geführt hat und er als 1. Stellvertretender Bürgermeister fünf Jahre lang alle notwendigen Erfahrungen für dieses Amt gesammelt hat.
  2. Eine Postwurfsendung ohne erkennbaren Absender (Posteingang lt. Einspruchsführer am 08.06.2024), in welcher die persönlichen Eigenschaften des Bürgermeisterkandidaten diffamiert werden. 
  3. Presseartikel des Nordkuriers aus den Jahren 2022 und 2024, die über den Bürgerentscheid über die Abwahl des Bürgermeisters Herrn Sven Blank und über u. a. die Bürgermeisterstichwahl informierten.

 

Die im Wahleinspruch aufgeführten Gründe gegen die Gültigkeit der Wahl stellen keinen erheblichen Wahlfehler ds. Die diversen Wahlwerbungen mittels Postwurfsendungen wurden nicht durch amtierende Amtsträger ausgeführt bzw. nicht von Amtsträgern im Rahmen ihrer amtlicher Eigenschaft. Ein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht wird nicht gesehen.

Die angeführten Presseartikel aus dem Nordkurier lassen ebenfalls keine Wahlrechtsverletzungen erkennen. Zwar können Unregelmäßigkeiten nach § 40 Abs. 2 LKWG M-V auch durch Dritte begründet werden, jedoch müssten diese Dritten unter Bindung an wahlgesetzliche Anforderungen kraft Gesetz Aufgaben für die Organisation erfüllen. Dies ist faktisch nicht gegeben.

 

Gem. der Vorprüfung durch die Gemeindewahlleitung, ist der Einspruch zwar zulässig aber unbegründet und daher zurückzuweisen.

 

§ 24 KV M-V (Mitwirkungsverbot) ist gemäß § 36 Abs. 3 LKWG M-V nicht anwendbar.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt auf ihrer heutigen Sitzung den von 43 Bürger und Bürgerinnen gestellten Einspruch vom 08.07.2024 als unbegründet zurückzuweisen.

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

x

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

 

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