Vorlage - VO-42-ZD-24-700
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss über die Einrichtung eines Wahlprüfungsausschusses
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Tina Greeck
- Verfasser:
- Tina Greeck
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Wulkenzin
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Entscheidung
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05.11.2024
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Sachverhalt
Nach § 35 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V) können alle Wahlberechtigten eines Wahlgebiets innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, bei der Stichwahl nach Bekanntgabe des endgültigen Ergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Wahlleitung zu erheben, aufschiebende Wirkung hat der Einspruch nicht.
Das endgültige Wahlergebnis für die Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Wulkenzin wurde am 26.06.2024 festgestellt, der schriftliche Einspruch samt Begründung vom 03.07.2024 ist am 08.07.2024 bei der Wahlleitung eingegangen. Der Einspruch ist demnach form- und fristgerecht eingegangen.
Laut § 36 entscheidet über die Gültigkeit der Einsprüche bei allen Kommunalwahlen die Vertretung (hier: Gemeindevertretung der Gemeinde Wulkenzin). Sie kann die Vorbereitung ihrer Entscheidung auf einen Wahlprüfungsausschuss übertragen.
Der Wahlprüfungsausschuss prüft, ob der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt ist und klärt den Sachverhalt soweit auf, dass die Gemeindevertretung über den Einspruch möglichst nach einem einzigen Verhandlungstermin einen Beschluss zum Einspruch fassen kann (§ 39 LKWG M-V).
Beim kommunalen Wahlprüfungsausschuss handelt es sich um einen Sonderausschuss der Gemeindevertretung. Somit gelten für diesen Ausschuss die Regelungen des § 36 Kommunalverfassung M-V (KV M-V), sowie die Regelungen der Hauptsatzung der Gemeinde Wulkenzin. Daher ist bei der Besetzung des Ausschusses auch auf die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat gem. § 25 KV M-V zu achten (insbesondere die Personen, die den Einspruch eingelegt haben; die Person, deren Wahl geprüft wird und die Vertrauenspersonen der Person, deren Wahl geprüft wird wären bei der Besetzung ausgeschlossen).
Durch die Gemeindewahlleitung (bei welcher der Einspruch einzulegen war), sind dem Wahlprüfungsausschuss die vorhandenen Unterlagen sowie eine Sachverhaltsbewertung (kein Beschlussvorschlag) zu übergeben.
Sofern die Gemeindevertretung der Gemeinde Wulkenzin beschließt, einen Wahlprüfungsausschuss einzurichten, sind gem. § 36 Abs. 2 LKWG M-V folgende Personen im Wahlprüfungsverfahren zu beteiligen (d. h. zu allen Verhandlungsterminen des Wahlprüfungsausschusses zu laden; Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen, Antragsrecht in den Sitzungen des Wahlprüfungsausschusses): die Personen, die den Einspruch eingelegt haben; die Person, deren Wahl geprüft wird und die Vertrauenspersonen der Person, deren Wahl geprüft wird.
§ 24 KV M-V (Mitwirkungsverbot) ist gemäß § 36 Abs. 3 LKWG M-V nicht anwendbar.
