Vorlage - VO-50-ZD-24-455
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über die Hauptsatzung des Amtes Neverin
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Nils Alexander
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Amtsausschuss des Amtes Neverin
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Entscheidung
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17.09.2024
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Sachverhalt
Gemäß § 129 i. V. m. § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern hat jedes Amt eine Hauptsatzung zu erlassen. In der Hauptsatzung ist zu regeln, was nach den Vorschriften der Kommunalverfassung M-V der Hauptsatzung vorbehalten ist. Auch andere für die Verfassung des Amtes wesentlichen Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.
Die Hauptsatzung wird mit der Mehrheit aller Mitglieder beschlossen.
Für die Entschädigungen der ehrenamtlich Tätigen des Amtsausschusses können höhere Aufwandsentschädigungen als in der bisherigen Hauptsatzung beschlossen werden. Die im Entwurf eingearbeiteten Beträge sind Höchstbeträge lt. der Entschädigungsverordnung M-V. Der Amtsausschuss kann mit Blick auf die Haushaltssituation abweichende Beträge, d. h. niedrigere Entschädigungen festsetzen. Höhere Entschädigungsbeträge dürfen nur im Rahmen des § 3 Abs. 2 Entschädigungsverordnung M-V mit vorheriger Zustimmung des Innenministeriums M-V festgesetzt werden.
In der Hauptsatzung wird auch festgelegt, welche Ausschüsse mit welcher Besetzung gebildet werden. Die Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern sieht den Rechnungsprüfungsausschuss als pflichtigen Ausschuss vor, weitere beratende Ausschüsse können gebildet werden. Die Hauptsatzung bestimmt, wie viele Mitglieder der Ausschuss hat/ die Ausschüsse haben.
Nach der Novellierung der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) ist folgende Änderungen zwingend erforderlich:
- Streichung der Entscheidungsbefugnisse über Auftragsvergaben an Amtsausschuss und Hauptausschuss - dafür Regelungen (nach Wertgrenzen) für Einleitung und Art der Ausschreibung nach § 22 Abs. 4a KV M-V
Die Änderungen können auch durch eine Änderung der bestehenden Hauptsatzung der Gemeinde berücksichtigt werden.
Mitwirkungsverbot
Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.
Finanz. Auswirkung
D
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Haushaltsrechtliche Auswirkungen? |
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Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden) |
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X |
Ja |
X |
ergebniswirksam |
X |
finanzwirksam |
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Deckung durch Planansatz in Höhe von: |
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Gesamtkosten: |
00,00 € |
im Produktsachkonto ( PSK ): |
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b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: |
Deckung erfolgt über: |
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Gesamtkosten: |
00,00 € |
1. folgende Einsparungen : |
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zusätzliche Kosten: |
00,00 € |
im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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Bemerkungen: TEST
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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2. folgende Mehreinnahmen: |
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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Folgekosten (zu a.) und b.)) |
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Nein |
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Ja |
für Jahr |
i.H.v. |
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Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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96,4 kB
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