Vorlage - VO-50-LVB-24-451

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 144 Abs. 2 KV M-V i. V. m. § 71 Abs. 1 KV M-V vertritt der Amtsvorsteher das Amt in der Gesellschafterversammlung oder in einen diesem entsprechenden Organ der Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Amt beteiligt ist; er nimmt diese Tätigkeit im Hauptamt wahr.

 

Der Amtsvorsteher kann Bedienstete des Amtes im Verhinderungsfall mit der Vertretung beauftragen.

 

Davon unbenommen bleiben die Vertretungsregelungen nach § 143 Abs. 1 i. V. m. § 139 KV M-V, wonach der Amtsvorsteher im Verhinderungsfall (Urlaub, Krankheit, Ortsabwesenheit aus anderen Gründen) bei Aufgaben des eigenen Wirkungskreises durch den ersten Stellvertreter des Amtsvorstehers vertreten wird. Ist auch der erste Stellvertreter verhindert, übernimmt der zweite stellvertretende Amtsvorsteher diese Aufgabe.

 

Davon abweichende Regelungen bedürfen der Zustimmung des Amtsausschusses.

 

 

Mitwirkungsverbot

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

 

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Beschlussvorschlag

Der Amtsausschuss des Amtes Neverin beschließt auf seiner heutigen Sitzung die folgende Vertretungsregelung:

Der Amtsausschuss des Amtes Neverin bevollmächtigt den Fachbereichsleiter Finanzen des Amtes Neverin, Herrn Matthias Müller, mit der Vertretung des Amtes in den Gesellschafterversammlungen der Tollenseufer Abwasserbeseitigungsgesellschaft mbH in der 8. Wahlperiode, soweit nicht der Amtsvorsteher selbst oder einer seiner Stellvertreter dort anwesend ist.

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

x

Nein 

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

 

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