Vorlage - VO-50-LVB-24-450

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der Amtsvorsteher ist nach § 143 Abs. 1 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) der gesetzliche Vertreter des Amtes. Gemäß § 7 der Verbandssatzung des E-Government-Zweckverbandes kann anstelle des Amtsvorstehers die Vertretungskörperschaft Bedienstete des Amtes mit der Vertretung in der Verbandsversammlung betrauen.

Auf der konstituierenden Sitzung des Amtsausschusses am 18.07.2019 wurde die damalige leitende Verwaltungsbeamtin als Vertreterin für die Verbandsversammlung des Zweckverbands Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern (eGo-MV) bestimmt. Nach ihrem ausscheiden wurde ihr Nachfolger durch den Amtsausschuss am 11.07.2023 als Vertreter gewählt.

 

Mitwirkungsverbot

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

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Beschlussvorschlag

Der Amtsausschuss des Amtes Neverin beschließt auf seiner heutigen Sitzung die folgende Vertretungsregelung:

 

Der Amtsausschuss wählt und bevollmächtigt die nachfolgenden Personen für die Vertretung des Amtes Neverin in der Verbandsversammlung des Zweckverbands Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern (eGo-MV):

 

  • Alexander Diekow (Leitender Verwaltungsbeamter) als ständigen Vertreter
  • Nils Alexander (Fachbereichsleiter Zentrale Dienste) als Vertreter bei Verhinderung des ständigen Vertreters

 

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Finanz. Auswirkung

keine

 

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